Vertragsarten: 15 Arten von Verträgen mit Vorlagen
Aktualisiert · Veröffentlicht · 17 Minuten Lesezeit

Verträge lassen sich auf zwei Arten sortieren: nach dem Gesetz, das bestimmte Vertragstypen im BGB ausdrücklich regelt, und nach dem Zweck im Geschäftsalltag. Dieser Artikel zeigt beides. Zuerst die Vertragstypen des BGB, dann die 15 Vertragsarten, die Unternehmen am häufigsten nutzen, jeweils mit Muster, wo fynk eines anbietet. Am Ende finden Sie den Grundaufbau eines Vertrags zwischen zwei Parteien und die rechtlichen Kriterien, nach denen Juristen Verträge einteilen.
Hinweis: Der Text beschreibt die Rechtslage in Deutschland. In Österreich und der Schweiz gelten teils andere Vorschriften (ABGB, OR).
Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Das BGB regelt eine Reihe typischer Vertragsarten ausdrücklich, darunter:
- Kaufvertrag (§ 433 BGB): Ware gegen Geld
- Mietvertrag (§ 535 BGB): Gebrauch einer Sache auf Zeit gegen Miete
- Darlehensvertrag (§ 488 BGB): Geld auf Zeit gegen Zinsen
- Dienstvertrag (§ 611 BGB): Tätigkeit gegen Vergütung
- Werkvertrag (§ 631 BGB): Erfolg gegen Vergütung
Dank Vertragsfreiheit sind Sie aber nicht an diese Typen gebunden. NDA, Absichtserklärung, Lizenz- oder Influencer-Vertrag stehen so nicht im BGB und sind trotzdem wirksam.
- Vertrag
- Ein Rechtsgeschäft aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, dem Angebot der einen und der Annahme der anderen Partei. Ein Vertrag begründet Rechte und Pflichten, die vor Gericht durchsetzbar sind. Er ist grundsätzlich formfrei, kann also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, solange das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt.
Vertragstypen im BGB
Das BGB regelt im Schuldrecht (§§ 433 bis 853) die wichtigsten Vertragstypen mit ihren Hauptpflichten. Diese Regeln gelten immer dann, wenn der Vertrag selbst nichts anderes bestimmt.
| Vertragstyp | Vorschrift | Hauptpflichten | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Kaufvertrag | § 433 BGB | Sache übergeben und Eigentum verschaffen, Kaufpreis zahlen | Kauf von Büromöbeln |
| Tauschvertrag | § 480 BGB | Sache gegen Sache | Tausch von Waren unter Händlern |
| Schenkung | § 516 BGB | Unentgeltliche Zuwendung | Ein Unternehmen spendet Laptops an eine Schule |
| Mietvertrag | § 535 BGB | Gebrauch einer Sache überlassen, Miete zahlen | Büro- oder Wohnungsmiete |
| Pachtvertrag | § 581 BGB | Gebrauch und Fruchtziehung überlassen, Pacht zahlen | Pacht einer Gaststätte oder eines Ackers |
| Leihvertrag | § 598 BGB | Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung | Ein Kollege leiht Ihnen sein Auto |
| Darlehensvertrag | § 488 BGB (Geld), § 607 BGB (Sachen) | Geld zur Verfügung stellen, zurückzahlen und Zinsen zahlen | Bankkredit, Gesellschafterdarlehen |
| Dienstvertrag | § 611 BGB | Dienste leisten, Vergütung zahlen | Beratung, Steuerberatung |
| Arbeitsvertrag | § 611a BGB | Weisungsgebundene Arbeit, Vergütung | Festanstellung |
| Werkvertrag | § 631 BGB | Einen Erfolg herstellen, Vergütung zahlen | Website, Gutachten, Reparatur |
| Bauvertrag | § 650a BGB | Herstellung oder Umbau eines Bauwerks | Neubau einer Lagerhalle |
| Maklervertrag | § 652 BGB | Provision nur bei Erfolg der Vermittlung | Immobilienmakler |
| Auftrag | § 662 BGB | Unentgeltliche Geschäftsbesorgung | Ein Freund erledigt einen Behördengang |
| Geschäftsbesorgungsvertrag | § 675 BGB | Entgeltliche Geschäftsbesorgung | Vermögensverwaltung, Bankgeschäfte |
| Verwahrungsvertrag | § 688 BGB | Eine Sache aufbewahren | Lagerung von Waren |
| Bürgschaft | § 765 BGB | Für die Schuld eines Dritten einstehen | Bürgschaft für einen Firmenkredit |
| Gesellschaftsvertrag (GbR) | § 705 BGB | Gemeinsamen Zweck fördern | Gründung einer GbR |
| Vergleich | § 779 BGB | Streit durch gegenseitiges Nachgeben beenden | Außergerichtliche Einigung |
Die häufigste Verwechslung im Geschäftsalltag ist die zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag. Beim Dienstvertrag schulden Sie die Tätigkeit, beim Werkvertrag den Erfolg. Das hat Folgen: Nur beim Werkvertrag gibt es eine Abnahme (§ 640 BGB) und Mängelrechte, wenn das Ergebnis nicht stimmt. Ein Berater, der „Unterstützung bei der Strategie“ zusagt, erbringt in der Regel Dienste. Eine Agentur, die eine fertige Website liefert, schuldet ein Werk.
Typische, atypische und gemischte Verträge
Die Liste im BGB ist nicht abschließend. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit dürfen Sie Verträge frei gestalten, solange sie nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen. Juristen unterscheiden deshalb:
- Typische Verträge: im Gesetz geregelt, etwa Kauf, Miete, Werkvertrag.
- Atypische Verträge: im BGB nicht geregelt, aber im Wirtschaftsleben fest etabliert, etwa Leasing, Factoring, Franchise, Lizenzvertrag oder Geheimhaltungsvereinbarung.
- Gemischte Verträge: kombinieren Elemente mehrerer Typen. Klassisches Beispiel ist der Beherbergungsvertrag im Hotel mit Elementen aus Miete, Dienstleistung und Kauf.
Die 15 wichtigsten Vertragsarten für Unternehmen im Überblick
| # | Vertragsart | Worum es geht | Rechtsgrundlage | Muster |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Arbeitsvertrag | Tätigkeit, Gehalt, Arbeitszeit, Kündigung | § 611a BGB, NachwG | Arbeitsvertrag |
| 2 | Vertrag mit freien Mitarbeitern | Projektleistung ohne Weisungsbindung | §§ 611, 631 BGB | kein Muster |
| 3 | Absichtserklärung (LOI) | Eckpunkte eines geplanten Geschäfts | Vertragsfreiheit, § 311 Abs. 2 BGB | Letter of Intent |
| 4 | Gesellschaftsvertrag | Gründung, Beteiligung, Gewinnverteilung | § 705 BGB, GmbHG | Satzung |
| 5 | Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) | Schutz vertraulicher Informationen | Vertragsfreiheit, GeschGehG | Geheimhaltungsvereinbarung |
| 6 | Vertraulichkeitsvereinbarung | Vertraulichkeit in Investoren- und M&A-Gesprächen | Vertragsfreiheit, GeschGehG | Vertraulichkeitsvereinbarung |
| 7 | Verlagsvertrag | Rechteübertragung, Honorar | Verlagsgesetz (VerlG), UrhG | kein Muster |
| 8 | Influencer-Vertrag | Inhalte, Vergütung, Kennzeichnung | Werkvertrag oder Dienstvertrag, UWG | Influencer-Vertrag |
| 9 | Geschäftsordnung der Geschäftsführung | Zuständigkeiten und Zustimmungsvorbehalte | GmbHG, Satzung | Geschäftsordnung |
| 10 | Kaufvertrag | Ware gegen Kaufpreis | § 433 BGB, §§ 373 ff. HGB | Verkaufsangebot |
| 11 | Bestellung | Annahme eines Angebots oder eigenes Angebot | §§ 145 ff. BGB | kein Muster |
| 12 | Liefervertrag und Rahmenvertrag | Wiederkehrende Lieferungen zu festen Konditionen | § 433 BGB, Vertragsfreiheit | Rahmen-Kooperationsvertrag |
| 13 | Dienstleistungsvertrag | Leistungsumfang, Service-Level, Vergütung | §§ 611, 631 BGB | Vertragsangebot IT, AV-Vertrag |
| 14 | Darlehensvertrag | Betrag, Zins, Tilgung, Sicherheiten | § 488 BGB | Wandeldarlehensvertrag |
| 15 | Investorenvereinbarung | Beteiligung, Investorenrechte, Exit | GmbHG, Vertragsfreiheit | Term Sheet |
Die 15 Vertragsarten im Einzelnen
1. Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist ein besonderer Dienstvertrag (§ 611a BGB): Der Arbeitnehmer leistet weisungsgebundene Arbeit, der Arbeitgeber zahlt das vereinbarte Gehalt.
Einsetzen, wenn: Sie jemanden in Voll- oder Teilzeit fest anstellen.
Der Vertrag selbst ist formfrei, aber das Nachweisgesetz verlangt, dass Sie die wesentlichen Arbeitsbedingungen dokumentieren und dem Arbeitnehmer aushändigen. Regeln Sie Tätigkeit, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub, Probezeit und Kündigungsfristen. Die Kündigung muss später schriftlich erfolgen (§ 623 BGB), eine E-Mail reicht nicht. Für Homeoffice-Regelungen gibt es eine eigene Zusatzvereinbarung mobiles Arbeiten. Was sonst hineingehört, zeigt unser Beitrag Was muss im Arbeitsvertrag stehen?
2. Vertrag mit freien Mitarbeitern
Ein Vertrag mit Freelancern oder freien Mitarbeitern regelt Leistungen von jemandem, der nicht bei Ihnen angestellt ist. Rechtlich ist er je nach Inhalt ein Dienstvertrag (Tätigkeit) oder ein Werkvertrag (Ergebnis).
Einsetzen, wenn: Sie ein Projekt oder eine zeitlich begrenzte Aufgabe an Selbstständige vergeben.
Legen Sie den Leistungsumfang fest, damit keine unbezahlten Zusatzaufgaben entstehen, dazu Vergütung, Fristen und die Nutzungsrechte an den Ergebnissen. Entscheidend ist aber nicht die Überschrift, sondern die tatsächliche Zusammenarbeit. Ist die Person in Ihren Betrieb eingegliedert und an Weisungen gebunden, liegt eine Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV vor, also Scheinselbstständigkeit, und es drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Bei Zweifeln klärt das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV) die Lage.
3. Absichtserklärung (Letter of Intent)
Eine Absichtserklärung hält die Eckpunkte eines geplanten Geschäfts fest, bevor der eigentliche Vertrag verhandelt ist. In der Regel ist sie in der Hauptsache unverbindlich.
Einsetzen, wenn: Sie vor einem Unternehmenskauf, einer Kooperation oder einem großen Liefervertrag den Stand der Verhandlungen dokumentieren wollen.
Typisch ist eine Mischung: Die wirtschaftlichen Eckpunkte sind ausdrücklich unverbindlich, einzelne Klauseln gelten aber sofort, etwa Vertraulichkeit, Exklusivität (keine Parallelverhandlungen für einen bestimmten Zeitraum) und die Kostentragung. Auch eine unverbindliche Absichtserklärung ist nicht folgenlos. Wer Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem er beim anderen ein besonderes Vertrauen in den Abschluss geweckt hat, kann nach § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz haften. Mehr zum Unterschied zwischen bindender und unverbindlicher Absprache lesen Sie unter Vereinbarung und Vertrag.
4. Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag regelt, wie mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen betreiben: Einlagen, Beteiligung, Gewinnverteilung, Geschäftsführung und Ausscheiden.
Einsetzen, wenn: Sie mit Partnern gründen, ob als GbR, oHG oder GmbH.
Eine GbR entsteht schon durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB). Für die GmbH muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden (§ 2 GmbHG). Unabhängig von der Rechtsform sollten Sie Stimmrechte, die Verteilung von Gewinn und Verlust, Wettbewerbsverbote und einen klaren Mechanismus für das Ausscheiden eines Gesellschafters regeln. Für die Gründung durch eine einzelne Person gibt es eine eigene Satzung.
Muster: Satzung für die Einpersonengesellschaft
5. Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)
Eine Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet eine oder beide Parteien, bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln und nur für einen festgelegten Zweck zu nutzen.
Einsetzen, wenn: Sie Geschäftsgeheimnisse, Produktpläne, Kundendaten oder Finanzzahlen mit potenziellen Partnern, Lieferanten, Investoren oder Bewerbern teilen.
Es gibt einseitige NDAs, bei denen nur eine Seite Informationen preisgibt, und gegenseitige NDAs. Definieren Sie genau, was vertraulich ist, welche Ausnahmen gelten (zum Beispiel bereits öffentliche Informationen), wie lange die Pflicht besteht und welche Folgen ein Verstoß hat, etwa eine Vertragsstrafe. Seit 2019 schützt das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) Informationen nur, wenn sie durch „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ geschützt sind. Ein NDA ist eine der wichtigsten solcher Maßnahmen. Eine Checkliste finden Sie in unserem Beitrag Wie schreibt man ein NDA?
6. Vertraulichkeitsvereinbarung
Rechtlich ist eine Vertraulichkeitsvereinbarung dasselbe wie eine Geheimhaltungsvereinbarung, die Begriffe werden meist synonym verwendet. In der Praxis steht „Vertraulichkeitsvereinbarung“ oft für umfassendere Konstellationen, etwa Gespräche mit Investoren oder eine Due Diligence, und enthält häufig zusätzliche Pflichten wie Exklusivität oder ein Abwerbeverbot.
Einsetzen, wenn: Vertraulichkeit Teil größerer Verhandlungen ist, zum Beispiel vor einer Finanzierungsrunde oder einem Unternehmenskauf.
Prüfen Sie den Umfang der geschützten Informationen, zulässige Weitergaben (an Berater oder aufgrund gesetzlicher Pflichten) und die Laufzeit. Vertraulichkeitspflichten gelten oft über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.
Muster: Vertraulichkeitsvereinbarung für Investoren
7. Verlagsvertrag
Im Verlagsvertrag überlässt ein Urheber, etwa eine Autorin oder ein Komponist, einem Verlag das Recht, ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Verlag verpflichtet sich, das Werk auch tatsächlich zu veröffentlichen.
Einsetzen, wenn: Sie Rechte an einem Buch, Fachartikel, Musikstück oder einem anderen Werk an einen Verlag vergeben.
Grundlage ist das Verlagsgesetz (VerlG), ergänzt durch das Urheberrechtsgesetz. Zentrale Punkte sind Umfang der eingeräumten Rechte (welche Nutzungsarten, welches Gebiet, wie lange), das Honorar und ein Rückrufrecht, falls der Verlag das Werk nicht ausreichend nutzt.
8. Influencer-Vertrag
Ein Influencer-Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen einer Marke und einem Content Creator: welche Inhalte wann erscheinen, die Vergütung und wer die Inhalte später nutzen darf.
Einsetzen, wenn: Sie Creator für Posts, Videos oder eine längere Markenbotschaft bezahlen oder mit Produkten ausstatten.
Regeln Sie Formate, Anzahl der Beiträge, Freigabeprozess, Vergütung, Nutzungsrechte und gegebenenfalls Exklusivität. Pflicht ist die Kennzeichnung: Bezahlte oder anderweitig vergütete Beiträge müssen als Werbung erkennbar sein. Sonst drohen Abmahnungen nach dem UWG (§ 5a Abs. 4 UWG), und zwar gegen den Creator und unter Umständen auch gegen das Unternehmen.
9. Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
Nicht jeder Vertrag richtet sich an Dritte. Die Geschäftsordnung legt fest, wie eine mehrköpfige Geschäftsführung zusammenarbeitet: Ressortverteilung, Beschlussfassung, Berichtspflichten und welche Geschäfte die Zustimmung der Gesellschafter brauchen.
Einsetzen, wenn: Ihre GmbH mehrere Geschäftsführer hat oder Sie Zustimmungsvorbehalte für große Geschäfte festlegen wollen.
Die Geschäftsordnung wird meist von den Gesellschaftern beschlossen, häufig per Umlaufbeschluss. Sinnvoll sind auch Regeln für den Notfall, etwa wenn ein Geschäftsführer plötzlich ausfällt.
10. Kaufvertrag
Beim Kaufvertrag (§ 433 BGB) verpflichtet sich der Verkäufer, die Sache frei von Mängeln zu übergeben und das Eigentum zu verschaffen. Der Käufer zahlt den Kaufpreis und nimmt die Sache ab.
Einsetzen, wenn: Sie Waren verkaufen oder kaufen, vor allem bei größeren Aufträgen, für die eine Rechnung nicht ausreicht.
Regeln Sie Kaufgegenstand, Preis, Zahlungsbedingungen, Lieferung, Eigentumsvorbehalt und Haftung. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre (§ 438 BGB). Unter Kaufleuten gilt zusätzlich § 377 HGB: Der Käufer muss die Ware unverzüglich untersuchen und Mängel rügen, sonst verliert er seine Rechte. Häufig geht dem Kaufvertrag ein schriftliches Angebot voraus.
Muster: Vorlage für Verkaufsangebote
11. Bestellung
Eine Bestellung ist rechtlich entweder die Annahme eines Angebots des Lieferanten, dann ist der Kaufvertrag damit geschlossen, oder selbst ein Angebot, das der Lieferant noch annehmen muss, etwa durch eine Auftragsbestätigung oder die Lieferung.
Einsetzen, wenn: Sie Waren oder Leistungen bei einem Lieferanten abrufen, vor allem im Rahmen eines bestehenden Rahmenvertrags.
Achten Sie auf widersprüchliche AGB. Verweisen Käufer und Verkäufer jeweils auf ihre eigenen Bedingungen, gelten diese nach herrschender Meinung nur, soweit sie übereinstimmen, im Übrigen gilt das Gesetz. Wer klare Verhältnisse will, regelt die maßgeblichen Bedingungen im Rahmenvertrag. Bei internationalen Bestellungen legt eine Incoterms-Klausel fest, wer Transport, Zoll und Risiko trägt.
12. Liefervertrag und Rahmenvertrag
Ein Liefervertrag regelt wiederkehrende Lieferungen über einen längeren Zeitraum. Oft wird er als Rahmenvertrag geschlossen, der Preise, Qualität und Konditionen festlegt, während die einzelnen Mengen später per Bestellung abgerufen werden.
Einsetzen, wenn: Sie regelmäßig Rohstoffe, Bauteile oder Handelsware beziehen und Preise und Qualität für einen Zeitraum sichern wollen.
Wichtige Punkte sind Mengen und Abrufe, Liefertermine, Qualitätssicherung, Preisanpassungsklauseln und Kündigung. Eine allgemeine Regel zu höherer Gewalt kennt das BGB nicht. Ohne Klausel greifen nur die Vorschriften zur Unmöglichkeit (§ 275 BGB) und zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Regeln Sie im Vertrag deshalb selbst, welche Ereignisse als höhere Gewalt gelten und was dann passiert. Mehr dazu im Leitfaden Rahmenvertrag.
Muster: Rahmen-Kooperationsvertrag
13. Dienstleistungsvertrag
Ein Dienstleistungsvertrag regelt, was ein Anbieter für ein Unternehmen leistet, in welcher Qualität, bis wann und zu welchem Preis. Rechtlich ist er je nach Inhalt Dienstvertrag oder Werkvertrag, mit den oben beschriebenen Folgen für Abnahme und Mängelrechte.
Einsetzen, wenn: Sie IT-Betrieb, Softwareentwicklung, Beratung, Reinigung oder Marketing auslagern.
Beschreiben Sie den Leistungsumfang genau, legen Sie Service-Level, Vergütung, Haftungsgrenzen und Vertraulichkeit fest. Verarbeitet der Dienstleister dabei personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag, brauchen Sie zusätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
Muster: Vertragsangebot für Software- und IT-Dienstleistungen und Auftragsverarbeitungsvertrag
14. Darlehensvertrag
Beim Darlehensvertrag (§ 488 BGB) stellt der Darlehensgeber einen Geldbetrag zur Verfügung. Der Darlehensnehmer zahlt Zinsen und zahlt das Darlehen bei Fälligkeit zurück.
Einsetzen, wenn: Sie Geld verleihen oder aufnehmen, ob bei der Bank, zwischen Unternehmen oder als Gesellschafterdarlehen an die eigene GmbH.
Regeln Sie Betrag, Zinssatz (fest oder variabel), Tilgung, Sicherheiten und Kündigungsrechte. Gegenüber Verbrauchern gelten strenge Sonderregeln (§§ 491 ff. BGB), unter anderem Schriftform und ein Widerrufsrecht. Bei Startups verbreitet ist das Wandeldarlehen, das später in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden kann. Nimmt die GmbH einen Kredit auf, halten die Gesellschafter ihre Zustimmung oft in einem Umlaufbeschluss zur Kreditaufnahme fest.
Muster: Wandeldarlehensvertrag
15. Investorenvereinbarung
Eine Investorenvereinbarung (auch Beteiligungsvertrag) legt fest, zu welchen Bedingungen ein Investor Kapital in ein Unternehmen einbringt, meist gegen Gesellschaftsanteile.
Einsetzen, wenn: Sie Geld von Business Angels, Venture-Capital-Fonds oder strategischen Investoren aufnehmen.
Am Anfang steht meist ein Term Sheet mit Bewertung, Höhe der Investition und den wichtigsten Rechten. Darauf folgen Beteiligungsvertrag und Gesellschaftervereinbarung. Typische Klauseln sind Liquidationspräferenz, Verwässerungsschutz, Informationsrechte sowie Mitveräußerungsrechte und -pflichten (Tag-along und Drag-along). Wer bei einer GmbH Anteile überträgt oder sich zur Übertragung verpflichtet, braucht dafür einen Notar (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG).
Muster: Term Sheet für VC-finanzierte Startups
So ist ein einfacher Vertrag zwischen zwei Parteien aufgebaut
Egal welche Vertragsart, die meisten schriftlichen Verträge folgen demselben Aufbau. Hier ein vereinfachtes Beispiel:
DIENSTLEISTUNGSVERTRAG <- Titel: nennt die Vertragsart
zwischen <- Vertragsparteien: vollständiger
Muster GmbH, Hauptstraße 1, 10115 Berlin, Name, Rechtsform, Anschrift,
vertreten durch die Geschäftsführerin Anna Muster Vertretung
- nachfolgend "Auftraggeber" -
und
Max Beispiel, Parkweg 5, 80331 München
- nachfolgend "Auftragnehmer" -
Präambel <- Hintergrund und Zweck
Der Auftraggeber möchte seine Website neu gestalten. (noch keine Pflichten)
§ 1 Vertragsgegenstand <- Leistung: wer schuldet was,
§ 2 Vergütung und Zahlung bis wann, zu welchem Preis
§ 3 Laufzeit und Kündigung <- Dauer und Beendigung
§ 4 Vertraulichkeit, Haftung <- Schutzklauseln
§ 5 Schlussbestimmungen <- Schriftform, salvatorische
Klausel, Gerichtsstand
Berlin, 01.03.2026 München, 01.03.2026 <- Ort, Datum, Unterschriften
____________________ ____________________
Muster GmbH Max Beispiel
| Bestandteil | Wozu er dient | Häufiger Fehler |
|---|---|---|
| Vertragsparteien | Bestimmt genau, wer gebunden ist | Kurzname statt vollständiger Firma mit Rechtsform |
| Präambel | Erklärt Hintergrund und Zweck, hilft bei der Auslegung | Echte Pflichten in die Präambel schreiben |
| Leistung und Gegenleistung | Legt fest, wer was bis wann schuldet | Unklare Begriffe wie „zeitnah“ oder „angemessene Unterstützung“ |
| Laufzeit und Kündigung | Regelt Dauer, Verlängerung und Kündigungsfristen | Automatische Verlängerung, die niemand im Blick hat |
| Schlussbestimmungen | Schriftform, salvatorische Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht | Aus einem anderen Vertrag kopiert, ohne zu prüfen, ob es passt |
| Unterschriften | Dokumentiert die Zustimmung und die Vertretungsmacht | Unterschrift ohne Hinweis, für wen und in welcher Funktion |
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie in unserem Beitrag Vertrag aufsetzen in 9 Schritten.
Vertragsarten nach rechtlichen Kriterien
Neben dem Inhalt lassen sich Verträge nach ihrer rechtlichen Wirkung einteilen. Jeder Vertrag fällt in jeder Zeile in eine Kategorie.
| Kriterium | Arten | Bedeutung | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Pflichten | Einseitig verpflichtend | Nur eine Seite schuldet etwas (einseitige Verträge) | Schenkung, Bürgschaft |
| Unvollkommen zweiseitig | Die Gegenseite kann im Einzelfall Pflichten haben | Leihe, Auftrag | |
| Gegenseitig (synallagmatisch) | Leistung gegen Gegenleistung | Kauf, Miete, Werkvertrag | |
| Zustandekommen | Ausdrücklich | Mündlich oder schriftlich erklärt | Unterschriebener Mietvertrag |
| Stillschweigend | Durch konkludentes Handeln | Wortloser Einkauf an der Supermarktkasse | |
| Form | Formfrei | Keine Form vorgeschrieben (der Regelfall) | Kauf eines Laptops |
| Formbedürftig | Schriftform (§ 126 BGB), Textform (§ 126b BGB) oder notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) | Grundstückskauf (§ 311b BGB), Bürgschaft (§ 766 BGB) | |
| Dauer | Austauschvertrag | Erledigt sich mit einmaligem Leistungsaustausch | Einmaliger Kauf |
| Dauerschuldverhältnis | Pflichten laufen über einen Zeitraum, Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB | Miete, Arbeitsvertrag, Wartungsvertrag | |
| Wirksamkeit | Wirksam | Alle Voraussetzungen erfüllt | Ordnungsgemäß geschlossener Liefervertrag |
| Nichtig | Von Anfang an unwirksam (§§ 105, 125, 134, 138 BGB) | Formloser Grundstückskauf, sittenwidriger Wucher | |
| Anfechtbar | Wirksam, bis er angefochten wird (§§ 119, 123, 142 BGB) | Vertrag nach arglistiger Täuschung | |
| Schwebend unwirksam | Wirksamkeit hängt von einer Zustimmung ab (§ 108 BGB) | Ein Minderjähriger kauft ohne Zustimmung der Eltern | |
| Beteiligte | B2B | Zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) | Rahmenvertrag mit einem Lieferanten |
| B2C | Mit Verbrauchern (§ 13 BGB), mit Sonderregeln wie dem Widerrufsrecht | Online-Kauf durch eine Privatperson |
Was einen Vertrag am Ende vor Gericht durchsetzbar macht, erklärt unser Beitrag Was macht einen durchsetzbaren Vertrag aus?
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Weiterlesen:
- Unterschied zwischen Vereinbarung und Vertrag
- Vertragsfreiheit: Bedeutung und Grenzen
- Vertragsbruch: Formen, Konsequenzen und Vorbeugung
- Rahmenvertrag: Leitfaden
Häufig gestellte Fragen
Das BGB regelt unter anderem Kaufvertrag, Tausch, Schenkung, Mietvertrag, Pachtvertrag, Leihe, Darlehensvertrag, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgung, Verwahrung, Bürgschaft, Gesellschaftsvertrag und Vergleich. Dazu kommen gesetzlich nicht geregelte Verträge wie Leasing, Franchise, Lizenzvertrag, Geheimhaltungsvereinbarung oder Absichtserklärung.
Die wichtigsten Vertragstypen stehen im Schuldrecht des BGB: Kaufvertrag (§ 433), Schenkung (§ 516), Mietvertrag (§ 535), Pachtvertrag (§ 581), Leihe (§ 598), Darlehensvertrag (§ 488), Dienstvertrag (§ 611), Arbeitsvertrag (§ 611a), Werkvertrag (§ 631), Maklervertrag (§ 652), Auftrag (§ 662), Verwahrung (§ 688), Bürgschaft (§ 765) und Gesellschaftsvertrag (§ 705).
Beim Dienstvertrag schulden Sie eine Tätigkeit, beim Werkvertrag einen Erfolg. Nur beim Werkvertrag gibt es eine Abnahme und Mängelrechte, wenn das Ergebnis nicht stimmt. Eine Beratung ist meist ein Dienstvertrag, die Lieferung einer fertigen Website ein Werkvertrag.
Nein, Verträge sind grundsätzlich formfrei und auch mündlich wirksam. Ausnahmen schreibt das Gesetz vor, zum Beispiel notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf (§ 311b BGB) und bei der GmbH-Gründung, Schriftform bei der Bürgschaft eines Nicht-Kaufmanns (§ 766 BGB) und bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB). Aus Beweisgründen ist die Schriftform aber fast immer sinnvoll.
Die vollständigen Namen und Anschriften beider Parteien, eine kurze Beschreibung des Zwecks, die Leistung und die Gegenleistung, Zahlungsbedingungen, Laufzeit und Kündigung, Schlussbestimmungen wie Gerichtsstand und salvatorische Klausel sowie Ort, Datum und die Unterschriften beider Seiten.
Verträge, die im BGB nicht als eigener Typ geregelt sind, sich im Wirtschaftsleben aber etabliert haben, etwa Leasing, Factoring, Franchise oder Lizenzverträge. Sie sind dank Vertragsfreiheit wirksam. Fehlt eine Regelung, greifen Gerichte auf die Vorschriften des ähnlichsten gesetzlichen Vertragstyps zurück.
In der Hauptsache meist nicht, einzelne Klauseln wie Vertraulichkeit oder Exklusivität aber schon. Außerdem kann haften, wer Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem er beim anderen ein besonderes Vertrauen in den Vertragsschluss geweckt hat. Schreiben Sie deshalb ausdrücklich hinein, welche Teile verbindlich sind.
Ein Vertrag ist von Anfang an nichtig, wenn etwa eine Partei geschäftsunfähig ist (§ 105 BGB), die vorgeschriebene Form fehlt (§ 125 BGB), er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB) oder sittenwidrig ist (§ 138 BGB). Davon zu unterscheiden ist der anfechtbare Vertrag, der wirksam bleibt, bis er angefochten wird.
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Bitte beachten Sie, dass keiner der Inhalte in unserem Blog als Rechtsberatung angesehen werden sollte. Wir verstehen die Komplexitäten und Feinheiten rechtlicher Angelegenheiten und so sehr wir uns auch bemühen, unsere Informationen genau und nützlich zu gestalten, können diese nicht den individuellen Rat eines qualifizierten Rechtsanwalts ersetzen.
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