Vereinbarung: Bedeutung und Unterschied zum Vertrag
Felix Scholz
Aktualisiert · Veröffentlicht · 11 Minuten Lesezeit

Eine Vereinbarung ist eine Absprache zwischen zwei oder mehr Personen darüber, was jede von ihnen tun oder lassen soll.
Im deutschen Recht sind Vereinbarung und Vertrag weitgehend gleichbedeutend: Eine rechtlich bindende Vereinbarung ist ein Vertrag. Sie entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Eine Gegenleistung ist dafür nicht nötig.
Entscheidend ist nicht das Wort, sondern der Rechtsbindungswille. Wollen die Beteiligten sich nicht rechtlich binden, liegt nur eine Gefälligkeit oder ein Gentlemen’s Agreement vor, aus dem niemand klagen kann.
Hinweis: Der Text beschreibt die Rechtslage in Deutschland. Im englischen und US-amerikanischen Recht sind agreement und contract nicht dasselbe, dazu unten mehr.
Was ist eine Vereinbarung?
- Vereinbarung
- Die Einigung zwischen zwei oder mehr Parteien über ein bestimmtes Verhalten, eine Leistung oder eine Regelung. Rechtlich besteht sie aus übereinstimmenden Willenserklärungen und ist ein Vertrag nach §§ 145 ff. BGB, sobald die Beteiligten sich binden wollen. Umgangssprachlich steht das Wort auch für unverbindliche Absprachen, etwa eine Verabredung unter Freunden.
Das Wort hat also zwei Ebenen:
- Im Alltag ist eine Vereinbarung jede Absprache: ein Termin, eine Aufgabenverteilung im Team, ein Versprechen unter Nachbarn. Ob sie rechtlich gilt, spielt dabei keine Rolle.
- Im Recht ist eine Vereinbarung die Einigung der Parteien, also ein Vertrag oder ein Teil davon. Das Gesetz verwendet das Wort ständig in genau diesem Sinn: Gerichtsstandsvereinbarung (§ 38 ZPO), Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO), Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 BGB), Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG).
Rechtlich bindend wird eine Vereinbarung, wenn die Beteiligten sich verpflichten wollen und sich über die wesentlichen Punkte einig sind. Die Form spielt meist keine Rolle: Eine schriftliche Vereinbarung ist genauso wirksam wie eine mündliche, sie lässt sich nur leichter beweisen. Schreibt das Gesetz eine bestimmte Form vor, gilt die Vereinbarung erst, wenn diese Form eingehalten ist.
Häufige Synonyme sind Absprache, Abmachung, Übereinkunft, Einigung und, vor allem zwischen Staaten, Abkommen oder Übereinkommen.
- Vertrag
- Ein Rechtsgeschäft aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, dem Angebot der einen und der Annahme der anderen Partei. Ein Vertrag begründet Rechte und Pflichten, die vor Gericht durchsetzbar sind. Nach § 311 Abs. 1 BGB ist er der Regelfall, um ein Schuldverhältnis zu begründen oder zu ändern.
Vereinbarung, Vertrag, Abmachung: der Unterschied im deutschen Recht
Juristisch gibt es keinen grundsätzlichen Unterschied. Eine Vereinbarung mit Rechtsbindungswillen ist ein Vertrag, gleich wie sie heißt. Ob über einem Dokument „Geheimhaltungsvereinbarung“ oder „Geheimhaltungsvertrag“ steht, ändert an seiner Wirkung nichts.
Die Unterschiede liegen im Sprachgebrauch:
- „Vertrag“ klingt förmlicher und wird meist für das gesamte Regelwerk verwendet: Arbeitsvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag.
- „Vereinbarung“ steht oft für einzelne Regelungen innerhalb eines Vertrags („Die Parteien vereinbaren …“), für Ergänzungen wie eine Zusatzvereinbarung oder Nebenabrede und für Absprachen, die nicht ausdrücklich als Vertrag gedacht sind.
- Im englischen Recht ist der Unterschied dagegen echt. Dort ist ein contract nur das agreement, das das Recht durchsetzt, und dafür ist unter anderem eine Gegenleistung (consideration) nötig. Das deutsche Recht kennt diese Voraussetzung nicht: Auch die Schenkung und die Bürgschaft sind Verträge, obwohl nur eine Seite etwas leistet.
| Begriff | Bedeutung | Rechtlich bindend? |
|---|---|---|
| Vertrag | Einigung durch Angebot und Annahme mit Rechtsbindungswillen | Ja |
| Vereinbarung (rechtlich) | Dasselbe wie ein Vertrag oder eine einzelne Regelung darin | Ja |
| Vereinbarung (umgangssprachlich) | Jede Absprache, auch ohne rechtlichen Hintergrund | Nur mit Rechtsbindungswillen |
| Gefälligkeit | Hilfe aus Freundschaft oder Höflichkeit | Nein |
| Gentlemen’s Agreement | Absprache, die bewusst nur moralisch binden soll | Nein |
| Absichtserklärung (LOI) | Eckpunkte eines geplanten Geschäfts | In der Hauptsache meist nein, einzelne Klauseln ja |
| Vorvertrag | Verpflichtung, später den Hauptvertrag zu schließen | Ja |
Vertragsvereinbarung: was das Wort meint
Eine Vertragsvereinbarung ist eine Regelung, die die Parteien in einem Vertrag festlegen, etwa zu Preis, Laufzeit oder Kündigungsfrist. Was so geregelt ist, gilt als „vertraglich vereinbart“ und bindet beide Seiten. Streng genommen ist das Wort doppelt gemoppelt, denn jede bindende Vereinbarung ist schon ein Vertrag. Im Alltag steht es trotzdem oft für den Vertrag als Ganzes oder für eine Klausel darin.
Wichtig wird die Unterscheidung bei Änderungen. Wer eine vertraglich vereinbarte Regelung ändern will, braucht wieder eine Vereinbarung beider Seiten, meist als Nachtrag oder Zusatzvereinbarung. Enthält der Vertrag eine Schriftformklausel, sollte auch die Änderung schriftlich festgehalten werden. Mit Vertragsvorlagen in fynk stehen solche Standardregelungen in jeder neuen Vereinbarung gleich und müssen nicht jedes Mal neu formuliert werden.
Wann ist eine Vereinbarung rechtlich bindend?
Eine Absprache wird zum wirksamen Vertrag, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- Angebot und Annahme: zwei übereinstimmende Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB). Sie können ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln abgegeben werden.
- Rechtsbindungswille: Die Beteiligten wollen sich rechtlich verpflichten. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
- Einigung über die wesentlichen Punkte: Beim Kauf etwa über Kaufsache und Preis. Solange sich die Parteien über einen Punkt nicht geeinigt haben, über den sie sich einigen wollten, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen (§ 154 BGB).
- Geschäftsfähigkeit: Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB). Verträge Minderjähriger sind ohne Zustimmung der Eltern schwebend unwirksam (§ 108 BGB).
- Richtige Form: Verträge sind grundsätzlich formfrei. Schreibt das Gesetz eine Form vor, ist der Vertrag ohne sie nichtig (§ 125 BGB).
- Kein Gesetzesverstoß: Verstößt die Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB), ist sie nichtig.
Wurde eine Partei getäuscht, bedroht oder hat sie sich geirrt, ist der Vertrag zunächst wirksam, kann aber angefochten werden (§§ 119, 123 BGB). Was einen Vertrag am Ende vor Gericht durchsetzbar macht, erklärt unser Beitrag Was macht einen durchsetzbaren Vertrag aus?
Rechtsbindungswille: das entscheidende Kriterium
Ob eine Absprache ein Vertrag oder eine bloße Gefälligkeit ist, entscheidet der Rechtsbindungswille. Es kommt nicht darauf an, was die Beteiligten insgeheim wollten, sondern wie ein vernünftiger Dritter ihr Verhalten verstehen durfte (§§ 133, 157 BGB).
Die Gerichte achten dabei vor allem auf:
- die wirtschaftliche Bedeutung der Sache, besonders für den, der sich auf die Zusage verlässt
- Art, Grund und Zweck der Zusage, etwa ob sie aus Freundschaft oder im geschäftlichen Interesse erfolgt
- ob eine Vergütung vereinbart ist
- das Haftungsrisiko, das bei einer Bindung entstünde
Bekanntestes Beispiel ist der Lotteriefall des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Mai 1974, II ZR 12/73). Ein Mitglied einer Tippgemeinschaft hatte vergessen, den Schein abzugeben, und die Gemeinschaft verpasste einen Gewinn. Der BGH verneinte einen Rechtsbindungswillen für die Abgabe des Scheins, vor allem weil sonst ein unverhältnismäßig hohes Haftungsrisiko für eine Gefälligkeit entstanden wäre. Schadensersatz gab es deshalb nicht.
Im Geschäftsleben ist es umgekehrt: Zwischen Unternehmen spricht fast immer alles für einen Rechtsbindungswillen. Wer ihn ausschließen will, muss das ausdrücklich sagen.
Die Grauzone: Absichtserklärung, Vorvertrag und Gentlemen’s Agreement
Zwischen der unverbindlichen Absprache und dem fertigen Vertrag gibt es mehrere Zwischenformen.
Absichtserklärung (Letter of Intent)
Eine Absichtserklärung hält fest, dass die Parteien ein bestimmtes Geschäft abschließen wollen, und nennt die Eckpunkte, etwa vor einem Unternehmenskauf. In der Hauptsache ist sie meist ausdrücklich unverbindlich. Einzelne Klauseln sollen aber sofort gelten: Vertraulichkeit, Exklusivität, Kostentragung.
Folgenlos ist auch die unverbindliche Absichtserklärung nicht. Wer beim anderen ein besonderes Vertrauen in den Vertragsschluss geweckt hat und die Verhandlungen dann ohne triftigen Grund abbricht, kann nach § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen haften. Schreib deshalb ausdrücklich hinein, welche Teile verbindlich sind und welche nicht.
Muster: Letter of Intent (Absichtserklärung)
Term Sheet und Memorandum of Understanding
Ein Term Sheet fasst die wirtschaftlichen Eckdaten einer Finanzierungsrunde zusammen, ein Memorandum of Understanding (MoU) die Grundzüge einer Zusammenarbeit. Rechtlich gilt dasselbe wie bei der Absichtserklärung: Es kommt auf den Wortlaut an, nicht auf die Überschrift. Ein Dokument, das „unverbindlich“ heißt, aber alle wesentlichen Punkte verbindlich regelt und von den Parteien gelebt wird, kann trotzdem ein Vertrag sein.
Muster: Term Sheet für VC-finanzierte Startups
Vorvertrag
Der Vorvertrag ist das Gegenteil einer unverbindlichen Absichtserklärung. Er verpflichtet die Parteien, später einen bestimmten Hauptvertrag zu schließen, und ist einklagbar. Dafür muss er so bestimmt sein, dass sich der Inhalt des Hauptvertrags daraus ermitteln lässt. Braucht der Hauptvertrag eine besondere Form, etwa die notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf, gilt sie in der Regel auch für den Vorvertrag.
Gentlemen’s Agreement
Ein Gentlemen’s Agreement ist eine Absprache, die nach dem Willen der Beteiligten bewusst nicht rechtlich binden soll. Sie hält nur, solange alle Wort halten. Einklagen lässt sich daraus nichts. Ein Gentlemen’s Agreement ist aber kein Freibrief: Absprachen unter Wettbewerbern über Preise oder Märkte sind nach § 1 GWB und Art. 101 AEUV verboten, auch wenn sie nie schriftlich festgehalten wurden.
Gilt eine mündliche Vereinbarung?
Ja. Verträge sind im deutschen Recht grundsätzlich formfrei, eine mündliche Vereinbarung mit Rechtsbindungswillen ist also genauso wirksam wie eine schriftliche. Das Problem ist der Beweis: Wer sich auf eine mündliche Absprache beruft, muss sie im Streitfall beweisen.
Für einige Verträge schreibt das Gesetz eine Form vor:
| Vertrag | Vorgeschriebene Form |
|---|---|
| Grundstückskauf | Notarielle Beurkundung (§ 311b BGB) |
| Schenkungsversprechen | Notarielle Beurkundung (§ 518 BGB) |
| GmbH-Gesellschaftsvertrag | Notarielle Beurkundung (§ 2 GmbHG) |
| Bürgschaft (außer unter Kaufleuten) | Schriftform (§ 766 BGB, § 350 HGB) |
| Kündigung und Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses | Schriftform (§ 623 BGB) |
| Mietvertrag über Wohnraum für mehr als ein Jahr | Schriftform, sonst gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 BGB) |
Unter Kaufleuten gibt es eine Besonderheit: Wer ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben erhält, das eine mündliche Absprache zusammenfasst, und nicht unverzüglich widerspricht, muss den Inhalt in der Regel gegen sich gelten lassen. Schweigen kann hier also binden.
Ist eine schriftliche Vereinbarung rechtskräftig?
Ja, eine schriftliche Vereinbarung ist rechtlich bindend, wenn die Voraussetzungen eines Vertrags erfüllt sind. „Rechtskräftig“ ist dafür eigentlich das falsche Wort, es bezeichnet Urteile, die nicht mehr angefochten werden können. Gemeint ist meist „rechtsgültig“ oder „wirksam“.
Schreibt das Gesetz die Schriftform vor, reicht ein Text allein nicht. Nötig ist die eigenhändige Unterschrift beider Parteien (§ 126 BGB) oder eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB). Bei manchen Verträgen schließt das Gesetz die elektronische Form aus, etwa bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder der Bürgschaft. Dann zählt nur Papier mit Unterschrift. Eine E-Mail erfüllt nur die Textform (§ 126b BGB). Die qualifizierte elektronische Signatur ist in fynk neben einfacher und fortgeschrittener Signatur verfügbar.
Beispiele: Vereinbarung oder Vertrag?
| Situation | Bindend? | Warum |
|---|---|---|
| Du gießt im Urlaub die Pflanzen deiner Nachbarin | Nein | Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen |
| Ein Freund hilft dir beim Umzug, du gibst Pizza aus | In der Regel nein | Freundschaftsdienst, keine echte Vergütung |
| Du kaufst wortlos ein Brötchen beim Bäcker | Ja | Kaufvertrag durch schlüssiges Verhalten |
| Mündliche Absprache am Telefon über eine Lieferung zum Festpreis | Ja | Formfreier Kaufvertrag, im Streitfall aber schwer zu beweisen |
| Ein Lieferant sagt per E-Mail zu, eine Bestellung zum genannten Preis auszuführen | Ja | Annahme des Angebots, eine Form ist nicht vorgeschrieben |
| Beide Seiten unterschreiben einen Dienstleistungsvertrag | Ja | Klarster Fall, Inhalt und Zustimmung sind belegt |
| Ein Unternehmen schließt mit einem Lieferanten eine Rahmenvereinbarung über Preise und Konditionen | Teilweise | Die Konditionen binden, Liefer- und Zahlungspflichten entstehen meist erst mit dem einzelnen Abruf |
| Kündigung eines Arbeitsvertrags per E-Mail | Nein | Schriftform nach § 623 BGB verlangt die eigenhändige Unterschrift |
| Zwei Unternehmen legen im Liefervertrag München als Gerichtsstand fest | Ja | Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO |
| Käufer und Verkäufer unterschreiben eine Absichtserklärung zum Unternehmenskauf | Teilweise | Hauptsache meist unverbindlich, Vertraulichkeit und Exklusivität bindend |
| Arbeitgeber und Mitarbeiterin legen Jahresziele für den Bonus fest | Ja | Zielvereinbarung als Teil des Arbeitsverhältnisses |
| Zwei Gründer versprechen sich per Handschlag, sich nie gegenseitig Kunden abzuwerben | Unklar | Hängt davon ab, ob sie sich rechtlich binden wollten, im Streitfall schwer zu beweisen |
Vereinbarung oder Vertrag: Welches Wort gehört aufs Dokument?
Rechtlich ist das egal. „Aufhebungsvertrag“ und „Aufhebungsvereinbarung“ meinen dasselbe, und beide brauchen die Schriftform nach § 623 BGB. Dasselbe gilt für „Geheimhaltungsvereinbarung“ und „Geheimhaltungsvertrag“.
In der Praxis hat sich eine grobe Faustregel eingebürgert: „Vertrag“ für das Hauptdokument, „Vereinbarung“ für Ergänzungen und Einzelregelungen, zum Beispiel eine Zusatzvereinbarung zum mobilen Arbeiten neben dem Arbeitsvertrag oder eine Geheimhaltungsvereinbarung vor den ersten Gesprächen. Wichtiger als die Überschrift ist, dass klar drinsteht, wer was schuldet und ob es verbindlich sein soll. Einen Überblick über die gängigen Vertragstypen findest du in unserem Beitrag zu den Vertragsarten.
Egal wie das Dokument heißt: Sobald es bindet, laufen Fristen und Pflichten. Im Document Hub von fynk liegen alle Verträge und Vereinbarungen an einem Ort, mit einer gültigen Version und den wichtigen Daten im Blick.
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Weiterlesen:
- Vertragsarten: 15 Arten von Verträgen mit Vorlagen
- Vertragsfreiheit: Bedeutung und Grenzen
- Was macht einen durchsetzbaren Vertrag aus?
Häufig gestellte Fragen
Eine Vereinbarung ist eine Absprache zwischen zwei oder mehr Parteien darüber, was jede von ihnen tun oder lassen soll. Rechtlich ist sie ein Vertrag, sobald die Beteiligten sich binden wollen. Umgangssprachlich meint das Wort auch unverbindliche Absprachen, etwa eine Verabredung unter Freunden.
Im deutschen Recht ja, wenn die Beteiligten sich rechtlich binden wollen. Vereinbarung und Vertrag sind dann gleichbedeutend, die Überschrift spielt keine Rolle. Fehlt der Rechtsbindungswille, ist die Vereinbarung nur eine Gefälligkeit oder ein Gentlemen's Agreement und nicht einklagbar.
Rechtlich gibt es in Deutschland kaum einen. Eine bindende Vereinbarung ist ein Vertrag. Im Sprachgebrauch steht „Vertrag“ eher für das förmliche Hauptdokument und „Vereinbarung“ für einzelne Regelungen, Ergänzungen oder auch unverbindliche Absprachen. Im englischen Recht ist das anders: Dort ist ein contract nur das agreement, das das Recht durchsetzt.
Ja, Verträge sind grundsätzlich formfrei. Eine mündliche Vereinbarung mit Rechtsbindungswillen ist wirksam, solange das Gesetz keine Form vorschreibt, wie etwa beim Grundstückskauf oder bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Schwierig ist im Streitfall der Beweis, deshalb lohnt sich die Schriftform fast immer.
Eine schriftliche Vereinbarung ist rechtsgültig, wenn die Beteiligten sich binden wollen und sich über die wesentlichen Punkte einig sind. Rechtskräftig werden streng genommen nur Urteile. Verlangt das Gesetz die Schriftform, müssen beide Parteien eigenhändig oder, wo das Gesetz es zulässt, mit qualifizierter elektronischer Signatur unterschreiben. Eine E-Mail reicht dann nicht.
Eine Regelung, die die Parteien in einem Vertrag festlegen, etwa zu Preis, Laufzeit oder Kündigung. Was so geregelt ist, gilt als vertraglich vereinbart und bindet beide Seiten. Im Alltag steht das Wort oft auch für den ganzen Vertrag.
Der Wille, sich rechtlich zu verpflichten. Er unterscheidet den Vertrag von der Gefälligkeit. Gerichte beurteilen ihn danach, wie ein vernünftiger Dritter das Verhalten verstehen durfte, und achten vor allem auf die wirtschaftliche Bedeutung, eine Vergütung und das Haftungsrisiko.
In der Hauptsache meist nicht, einzelne Klauseln wie Vertraulichkeit oder Exklusivität aber schon. Wer Verhandlungen nach einer Absichtserklärung ohne triftigen Grund abbricht, nachdem er beim anderen besonderes Vertrauen geweckt hat, kann außerdem auf Schadensersatz haften.
Eine Absprache, die nach dem Willen der Beteiligten bewusst nicht rechtlich binden soll und nur auf Vertrauen beruht. Einklagen lässt sich daraus nichts. Verbotene Absprachen, etwa Preisabsprachen unter Wettbewerbern, bleiben aber auch als Gentlemen's Agreement verboten.
Gängige Synonyme sind Absprache, Abmachung, Übereinkunft und Einigung. Zwischen Staaten und Organisationen spricht man meist von Abkommen oder Übereinkommen. Im rechtlichen Sinn ist eine bindende Vereinbarung ein Vertrag.
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