Salvatorische Klausel: Muster und Wirkung im Vertrag
Felix Scholz
Aktualisiert · Veröffentlicht · 12 Minuten Lesezeit

Fast jeder deutsche Vertrag endet mit ihr, kaum jemand liest sie: die salvatorische Klausel. Interessant wird sie erst, wenn ein Gericht eine Bestimmung kippt und die Frage im Raum steht, ob der Rest des Vertrags noch gilt. Hier bekommst du zuerst Formulierungen zum Kopieren und danach die Erklärung, was die Klausel rechtlich tatsächlich leistet.
Eine salvatorische Klausel regelt, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sind (Erhaltungsklausel), und meist auch, was an deren Stelle tritt (Ersetzungsklausel). Die Kurzform:
„Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An ihre Stelle tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.“
Drei Punkte, die du kennen solltest:
- Sie ist kein Freifahrtschein. Nach dem BGH kehrt sie nur die Vermutung des § 139 BGB um: Wer die Gesamtnichtigkeit behauptet, muss sie beweisen. Ausgeschlossen ist die Gesamtnichtigkeit nicht.
- In AGB bringt sie wenig. § 306 BGB hält den Vertrag dort ohnehin aufrecht, und eine Ersetzungsklausel ist in AGB in der Regel unwirksam.
- In Österreich gilt im Zweifel ohnehin Restgültigkeit (§ 878 Satz 2 ABGB analog). In Verbraucher-AGB hat der OGH salvatorische Klauseln als intransparent eingestuft.
Salvatorische Klausel: Muster zum Kopieren
Die folgenden Muster sind Formulierungsvorschläge, keine Rechtsberatung. Passe Begriffe wie „Vertrag“ und die Paragrafenverweise an deinen Vertrag an.
Muster 1: Erhaltungs- und Ersetzungsklausel (Individualvertrag)
Muster 2: Variante mit Abbedingung von § 139 BGB und Ausnahme für Kernregelungen
§ [X] Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; § 139 BGB findet keine Anwendung. Die Parteien werden die betroffene Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. Betrifft die Unwirksamkeit eine wesentliche Regelung nach § [Y] (Vergütung) oder § [Z] (Leistungsumfang) und ist einer Partei das Festhalten am übrigen Vertrag deshalb nicht zumutbar, kann diese Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Muster 3: Erhaltungsklausel für AGB (ohne Ersetzungsklausel)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Welches Muster wofür?
| Muster | Passt für | Achtung |
|---|---|---|
| 1. Erhaltung + Ersetzung | Individuell ausgehandelte Verträge zwischen Unternehmen: Kooperations-, Gesellschafter-, Liefer- und Dienstleistungsverträge | Die Ersetzungspflicht ist nur so gut wie die Einigung, die danach gelingt. Kommt keine zustande, entscheidet das Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. |
| 2. Mit Abbedingung von § 139 BGB und Kernregelungen | Verträge, deren Gleichgewicht an wenigen Klauseln hängt (Preis, Exklusivität, Haftung) | Auch die ausdrückliche Abbedingung verhindert die Gesamtnichtigkeit nicht in jedem Fall (siehe BGH unten). |
| 3. AGB-Version | AGB, Formularverträge, Formulararbeitsverträge, Standard-Mietverträge | Sie wiederholt nur § 306 BGB. Eine Ersetzungsklausel gehört nicht in AGB. |
Was ist eine salvatorische Klausel?
- Salvatorische Klausel
- Eine Vertragsbestimmung, die die Folgen regelt, wenn einzelne Vertragsteile unwirksam oder undurchführbar sind oder der Vertrag eine Lücke hat. Der Name kommt vom lateinischen salvare („retten“). Im Englischen heißt sie severability clause.
- Erhaltungsklausel und Ersetzungsklausel
- Die Erhaltungsklausel bestimmt, dass der übrige Vertrag wirksam bleibt. Die Ersetzungsklausel bestimmt, was an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt, meist eine Regelung, die deren wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommt. Die meisten Klauseln in der Praxis kombinieren beides.
Die salvatorische Klausel als Sicherheitsnetz: Eine Karte darf fallen, ohne dass das ganze Haus einstürzt.
Unwirksam wird eine Bestimmung typischerweise, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB), sittenwidrig ist (§ 138 BGB), eine vorgeschriebene Form nicht einhält (§ 125 BGB) oder als AGB-Klausel die Inhaltskontrolle nicht besteht (§§ 307 bis 309 BGB). Was einen Vertrag insgesamt durchsetzbar macht, erklären wir im Beitrag Was macht einen durchsetzbaren Vertrag aus?.
Was bedeutet „bleibt unberührt“?
Die Formulierung „die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt“ ist der Kern jeder Erhaltungsklausel. Sie heißt schlicht: Die Unwirksamkeit einer Klausel hat keinen Einfluss auf die anderen. Die übrigen Pflichten gelten weiter, als stünde die unwirksame Bestimmung nicht im Vertrag.
§ 139 BGB: Warum deutsche Verträge die Klausel brauchen
Der Grund für die salvatorische Klausel steht in § 139 BGB (Teilnichtigkeit):
„Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.“
Das Gesetz geht also vom Gegenteil dessen aus, was Vertragsparteien meist wollen: Im Zweifel ist der ganze Vertrag nichtig. Wer den Rest retten will, muss darlegen und beweisen, dass die Parteien den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten. Gelingt das nicht, fällt alles, und bereits ausgetauschte Leistungen sind nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) zurückzugewähren.
Beispiel: Ein Kooperationsvertrag enthält ein Wettbewerbsverbot, das zeitlich und räumlich zu weit geht und deshalb nach § 138 BGB nichtig ist. Ohne salvatorische Klausel müsste die Partei, die am Vertrag festhalten will, beweisen, dass beide den Vertrag auch ohne Wettbewerbsverbot geschlossen hätten. Mit Klausel muss die Gegenseite beweisen, dass das nicht der Fall ist.
§ 139 BGB ist dispositiv. Die Parteien dürfen die Vermutung also vertraglich umkehren, und genau das tut die salvatorische Klausel.
Was die salvatorische Klausel nach dem BGH wirklich bewirkt
Lange galt die Klausel als Garantie für den Fortbestand des Vertrags. Diese Sicht hat der Bundesgerichtshof korrigiert:
- BGH, Urteil vom 24.09.2002, KZR 10/01: Die salvatorische Erhaltungsklausel enthebt nicht von der Prüfung nach § 139 BGB, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten. Sie regelt nur die Beweislast: Diese trifft denjenigen, der entgegen der Klausel den ganzen Vertrag für unwirksam hält.
- BGH, Beschluss vom 15.03.2010, II ZR 84/09: Bestätigt diese Linie für einen Vertrag über eine stille Gesellschaft. Die Klausel schließt eine Gesamtnichtigkeit nicht aus, kehrt aber die Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil um. Gesamtnichtig ist der Vertrag nur, wenn die Aufrechterhaltung des Rests im Einzelfall nicht mehr dem durch Auslegung ermittelten Parteiwillen entspricht.
Für die Praxis heißt das: Die Klausel hilft viel, aber nicht immer. Fällt eine Kernregelung weg, etwa die Vergütung, der Leistungsgegenstand oder eine Regelung, ohne die das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung nicht mehr stimmt, kann der Vertrag trotz Klausel insgesamt nichtig sein. Deshalb lohnt es sich, die wesentlichen Regelungen wie in Muster 2 zu benennen und für diesen Fall ein Kündigungsrecht vorzusehen.
Die Ersetzungsklausel verpflichtet die Parteien, an einer wirksamen Ersatzregelung mitzuwirken. Einigen sie sich nicht, füllt das Gericht die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung: Es fragt, was redliche Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.
Salvatorische Klausel in AGB
Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht die Lage anders aus, weil das Gesetz die Folgen bereits selbst regelt. § 306 BGB lautet:
(1) „Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.“
(2) „Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.“
(3) „Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.“
Daraus folgt zweierlei:
- Die Erhaltungsklausel ist in AGB überflüssig. Sie wiederholt nur, was § 306 Abs. 1 BGB ohnehin anordnet. Sie schadet in der Regel nicht, bringt aber auch nichts.
- Die Ersetzungsklausel ist in AGB in der Regel unwirksam. Nach § 306 Abs. 2 BGB tritt das Gesetz an die Stelle der unwirksamen Klausel, keine „möglichst nahe“ Ersatzregelung. Eine Ersetzungsklausel würde das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion umgehen und verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil der Vertragspartner nicht erkennen kann, was an die Stelle der gestrichenen Regelung tritt.
§ 307 Abs. 1 BGB lautet: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“
Wichtig: AGB sind nicht nur die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ im Onlineshop. Auch vorformulierte Arbeitsverträge, Formularmietverträge und Standard-Rahmenverträge, die du für viele Fälle verwendest, unterliegen den §§ 305 ff. BGB (für Arbeitsverträge mit den Besonderheiten des § 310 Abs. 4 BGB). Für ein Arbeitsvertrag-Muster ist deshalb Muster 3 die passende Variante.
Geltungserhaltende Reduktion: in AGB verboten
Bei der geltungserhaltenden Reduktion würde ein Gericht eine zu weit gehende Klausel auf das gerade noch zulässige Maß zurückschneiden. In AGB lehnt der BGH das grundsätzlich ab: Wer AGB stellt, soll das Risiko unwirksamer Klauseln tragen und nicht darauf setzen können, dass das Gericht sie schon passend kürzt.
Beispiel: Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe in AGB wird nicht auf ein angemessenes Maß reduziert, sondern entfällt vollständig. Bei einer individuell vereinbarten Vertragsstrafe kann das Gericht sie dagegen auf Antrag nach § 343 BGB herabsetzen. Das gilt nicht für Vertragsstrafen, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat (§ 348 HGB).
Salvatorische Klausel in Österreich
In Österreich ist die Ausgangslage umgekehrt zu Deutschland. Maßgeblich ist § 878 ABGB, dessen zweiter Satz lautet:
„Ist Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt der Vertrag in ersterem Teile gültig, wenn anders aus dem Vertrage nicht hervorgeht, daß kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne.“
Die Rechtsprechung wendet diese Regel analog auf die Teilnichtigkeit an. Zuerst entscheidet der Zweck der verletzten Verbotsnorm, ob nur ein Teil oder der ganze Vertrag nichtig ist. Spricht der Normzweck weder für das eine noch für das andere, kommt es auf den hypothetischen Parteiwillen an, und lässt sich auch daraus nichts Eindeutiges ableiten, gilt im Zweifel Restgültigkeit.
Für die Praxis in Österreich bedeutet das:
- Unternehmerverträge: Die salvatorische Klausel ist weniger wichtig als in Deutschland, weil das Gesetz den Restvertrag im Zweifel ohnehin erhält. Sie ist trotzdem üblich und als Ausdruck des Parteiwillens nützlich, vor allem mit einer Ersetzungsregel.
- Verbraucherverträge: Vorsicht bei AGB. Der OGH hat in 7 Ob 78/06f eine salvatorische Klausel in Verbraucher-AGB als Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG gewertet, weil der durchschnittliche Verbraucher nicht mehr erkennen kann, was eigentlich gilt. In B2C-AGB solltest du auf Ersetzungsklauseln verzichten.
Schweiz: Art. 20 Abs. 2 OR
Auch in der Schweiz ist die salvatorische Klausel weitgehend deklaratorisch. Nach Art. 20 Abs. 2 OR sind nur die mangelhaften Teile eines Vertrags nichtig, sofern nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. Wie in Österreich bleibt der Restvertrag also im Zweifel bestehen.
Deutschland, Österreich und Schweiz im Vergleich
| Deutschland | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Regel | § 139 BGB | § 878 Satz 2 ABGB (analog) | Art. 20 Abs. 2 OR |
| Im Zweifel | Gesamtnichtigkeit | Restgültigkeit | Restgültigkeit |
| Wirkung der Klausel | Kehrt die Vermutung um und verlagert die Beweislast (BGH) | Bestätigt den gesetzlichen Grundsatz, dokumentiert den Parteiwillen | Bestätigt den gesetzlichen Grundsatz |
| In AGB | Erhaltungsklausel überflüssig (§ 306 BGB), Ersetzungsklausel in der Regel unwirksam | Gegenüber Verbrauchern Risiko der Intransparenz (§ 6 Abs. 3 KSchG) | Allgemeine Regeln zur Auslegung und Inhaltskontrolle |
Bei grenzüberschreitenden Verträgen entscheidet die Rechtswahlklausel, welches dieser Systeme gilt. Lies beide Klauseln deshalb immer zusammen.
Wo die salvatorische Klausel steht und wann sie wichtig ist
Sie steht fast immer in den Schlussbestimmungen, neben Schriftformklausel, Gerichtsstand und Rechtswahl. Einen Überblick über diese typischen Bausteine gibt unser Glossar zu Vertragsklauseln.
| Vertragsart | Warum die Klausel dort zählt | Welche Variante |
|---|---|---|
| Gesellschaftsvertrag | Lange Laufzeit, und eine nichtige Einzelregelung (etwa zu Abfindung oder Gewinnverteilung) soll nicht die ganze Gesellschaftsgrundlage gefährden | Muster 1 oder 2 |
| Individueller B2B-Vertrag (Kooperation, Lieferung, Lizenz) | Wettbewerbsverbote, Exklusivität und Haftungsregeln werden oft angegriffen | Muster 1 oder 2 |
| Arbeitsvertrag | Meist vorformuliert, also AGB nach §§ 305 ff. BGB | Muster 3 |
| Mietvertrag | Formularmietverträge sind AGB; viele mieterschützende Vorschriften sind zwingend | Muster 3 |
| AGB im Onlinehandel | § 306 BGB regelt die Folgen bereits | Muster 3 oder ganz weglassen |
Häufige Fehler
- Ersetzungsklausel in AGB. Sie ist dort in der Regel unwirksam und kann im B2C-Bereich sogar abgemahnt werden.
- Sich auf die Klausel verlassen statt sauber zu formulieren. Ein überzogenes Wettbewerbsverbot wird durch die salvatorische Klausel nicht wirksam. Es fällt weg, und im ungünstigen Fall fällt der Vertrag gleich mit.
- Kernregelungen nicht absichern. Wenn eine Bestimmung das Gleichgewicht des Vertrags trägt, regle ausdrücklich, was bei ihrem Wegfall passiert.
- Unklare Ersatzregel. „Die Parteien werden sich auf etwas Ähnliches einigen“ gibt einem Gericht nichts an die Hand. Nenne den Maßstab: den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung.
- Fünf Versionen im Unternehmen. Wenn jede Abteilung eine andere Formulierung verwendet, weiß niemand mehr, welche gilt. Verständliche Vertragssprache hilft auch hier, mehr dazu in unserem Beitrag zu Juristendeutsch.
Eine Formulierung für alle Verträge
Der letzte Fehler ist in der Praxis der häufigste. In fynk hinterlegst du deine freigegebene Formulierung einmal in Vertragsvorlagen, sodass jeder neue Vertrag dieselbe Version enthält. Kommt ein Vertrag von der Gegenseite, prüft die KI-Vertragsprüfung ihn anhand deines Playbooks und markiert zum Beispiel eine fehlende salvatorische Klausel oder eine Ersetzungsklausel in AGB.
Mach aus deinen gängigsten Verträgen Vorlagen. Nutze sie für immer.
Häufige Fragen zur salvatorischen Klausel
Eine Vertragsbestimmung, nach der der Vertrag weiter gilt, wenn einzelne Teile unwirksam sind. Nur der unwirksame Teil fällt weg oder wird durch eine wirksame Regelung ersetzt. Alles andere bleibt verbindlich.
Ein gängiges Muster: ‚Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.‘ Für AGB lässt du den zweiten Satz weg und verweist auf die gesetzlichen Vorschriften.
Dann gilt § 139 BGB: Ist ein Teil des Vertrags nichtig, ist im Zweifel der ganze Vertrag nichtig, es sei denn, die Parteien hätten ihn auch ohne den nichtigen Teil geschlossen. Das muss die Partei beweisen, die am Vertrag festhalten will. Bei AGB hält § 306 BGB den Vertrag dagegen auch ohne Klausel aufrecht.
In Individualverträgen ja, aber sie wirkt nur begrenzt: Nach dem BGH kehrt sie die Vermutung des § 139 BGB um und verlagert die Beweislast, schließt eine Gesamtnichtigkeit aber nicht aus. In AGB ist eine Ersetzungsklausel in der Regel unwirksam. In Österreich hat der OGH salvatorische Klauseln in Verbraucher-AGB als intransparent beurteilt.
Die Erhaltungsklausel sorgt dafür, dass der übrige Vertrag wirksam bleibt. Die Ersetzungsklausel regelt, was an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, meist eine Regelung, die deren wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommt. Viele Klauseln enthalten beides.
Nein. § 306 BGB regelt bereits, dass der Vertrag bei unwirksamen AGB-Klauseln im Übrigen wirksam bleibt und das Gesetz an ihre Stelle tritt. Eine reine Erhaltungsklausel schadet meist nicht, eine Ersetzungsklausel ist in AGB dagegen in der Regel unwirksam.
Ja, sie ist üblich, aber weniger wichtig als in Deutschland. Nach § 878 Satz 2 ABGB, den die Rechtsprechung analog anwendet, bleibt der Restvertrag im Zweifel ohnehin gültig. In Verbraucher-AGB ist Vorsicht geboten, weil der OGH salvatorische Klauseln dort als Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG gewertet hat.
Sie ist üblich, aber die meisten Arbeitsverträge sind vorformuliert und damit AGB. Dann gilt § 306 BGB, und eine Ersetzungsklausel ist in der Regel unwirksam. Eine schlichte Erhaltungsklausel mit Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften ist die sichere Variante.
Ja. Fällt eine Kernregelung weg, etwa die Vergütung oder der Leistungsgegenstand, und entspricht der Restvertrag nicht mehr dem Willen der Parteien, kann der ganze Vertrag nichtig sein. Die Klausel verlagert nur die Beweislast auf die Partei, die die Gesamtnichtigkeit behauptet.
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