Wettbewerbsverbot
Ein Wettbewerbsverbot untersagt einer Vertragspartei, ihrem Vertragspartner Konkurrenz zu machen. Nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses ist es nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber dafür eine Karenzentschädigung zahlt.
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Beispiele: Wettbewerbsverbot
§ 10 Wettbewerbsverbot
(1) Der Mitarbeiterin ist es untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Firma in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es der Mitarbeiterin untersagt, während der Dauer dieses Verbotes ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zu Gunsten von mit der Firma verbundenen Unternehmen.
(2) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot hat die Mitarbeiterin eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 zu zahlen. Im Fall eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(3) Das Wettbewerbsverbot gilt auch mit einem Rechtsnachfolger des Betriebes, insbesondere geht es bei einer Veräußerung auf den Erwerber über. Der Arbeitnehmer ist mit dem Übergang der Rechte aus dieser Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger einverstanden.
(4) Das Wettbewerbsverbot tritt nicht in Kraft, wenn die Mitarbeiterin bei ihrem Ausscheiden das 65. Lebensjahr vollendet oder das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr bestanden hat.
(5) Die Mitarbeiterin hat von der Gesellschaft eine vollständige Abschrift dieser Vereinbarung erhalten.
IX. Wettbewerbsverbot
Geltungsbereich
(a) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für kein Unternehmen tätig zu werden, das mit den Firmen der G-Gruppe in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während der Dauer dieses Verbotes ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zu Gunsten der mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen.
Karenzentschädigung
(a) Für die Dauer des Wettbewerbsverbots verpflichtet sich die Firma, dem Arbeitnehmer monatlich für diese Zeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge zu zahlen.
(b) Die Karenzentschädigung ist am Schluss des jeweiligen Monats fällig.
(c) Auf die fällige Entschädigung wird alles angerechnet, was der Arbeitnehmer während der Dauer des Wettbewerbsverbots durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit dieser Verdienst und die Entschädigung zusammengerechnet die bisherigen Bezüge um 10 % übersteigen. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich Arbeitslosenunterstützung erhält.
(2.3) Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verpflichtet sich die Gesellschaft nach Ende der Anstellung eine Entschädigung zu zahlen, welche für jedes Jahr des Verbotes die Hälfte der vom Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
(2.4) Ergänzend gelten die § 74 ff HGB.
Der Vermögensberater ist verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, wie es ihm durch § 86 I HGB aufgegeben ist. Er hat ferner jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder die Vermittlung von Vermögensanlagen, die nicht zur Produktpalette der Gesellschaft gehören, ebenso zu unterlassen wie das Abwerben von Vermögensberatern oder anderen Mitarbeitern oder Kunden der Gesellschaft oder dies alles auch nur zu versuchen.
Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Vermögensberater, andere Mitarbeiter oder Kunden abzuwerben oder dies alles auch nur zu versuchen.
Verstößt der Vermögensberater gegen auch nur eines der vorstehenden Verbote, so hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 Euro zu zahlen, und zwar auch für jeden erfolglos gebliebenen Versuch. Diese Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf einen Betrag beschränkt, der den sechsmonatigen Provisionsbezügen des Vermögensberaters - errechnet nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Verstoß - entspricht.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- Konkurrenzklausel
Es wird vereinbart, dass für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Ausscheiden aus dem Dienst keine Tätigkeit im Geschäftszweig (Metall 3D-Druck u. konventionelles CNC-Drehen & Fräsen) und im Einzugsgebiet des Arbeitgebers ausgeübt werden darf. Das Einzugsgebiet des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin umfasst den Bereich von 50 km um B*.
Bei Zuwiderhandeln wird eine Konventionalstrafe gemäß Punkt 13. fällig.
Was ist ein Wettbewerbsverbot?
Ein Wettbewerbsverbot untersagt einer Vertragspartei, ihrem Vertragspartner Konkurrenz zu machen. Während eines Arbeitsverhältnisses gilt das ohnehin. Wichtig wird die Klausel für die Zeit danach: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hindert ehemalige Mitarbeitende, Geschäftsführer oder Handelsvertreter daran, direkt zur Konkurrenz zu wechseln oder ein eigenes Konkurrenzunternehmen zu gründen.
Für Arbeitnehmer gelten die Regeln für Handlungsgehilfen aus dem Handelsgesetzbuch entsprechend (§ 110 GewO).
In Österreich heißt die Klausel meist Konkurrenzklausel, und es gelten eigene gesetzliche Regeln. Das letzte Beispiel oben stammt aus einem österreichischen Arbeitsvertrag.
Wann ist ein Wettbewerbsverbot wirksam?
Für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Arbeitnehmern gilt nach § 74 HGB und § 74a HGB:
- Schriftform: Die Vereinbarung muss schriftlich sein. Der Arbeitnehmer erhält eine vom Arbeitgeber unterschriebene Urkunde.
- Karenzentschädigung: Für jedes Jahr des Verbots zahlt der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.
- Höchstens zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
- Berechtigtes Interesse: Das Verbot muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse schützen und darf das Fortkommen nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht unbillig erschweren.
Für Handelsvertreter gilt § 90a HGB: ebenfalls Schriftform, höchstens zwei Jahre, beschränkt auf den zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis, und eine angemessene Entschädigung.
Was passiert ohne Karenzentschädigung?
Das erste Beispiel oben zeigt es: Der Arbeitsvertrag verbot zwei Jahre Konkurrenz und sah eine Vertragsstrafe vor, aber keine Entschädigung. Das Bundesarbeitsgericht hielt das Verbot für nichtig. Auch die salvatorische Klausel im selben Vertrag rettete es nicht (BAG, Urteil vom 22. März 2017, 10 AZR 448/15).
Auch der Bundesgerichtshof hielt das Abwerbeverbot im fünften Beispiel für unwirksam. Es stand in vorformulierten Vertragsbedingungen und benachteiligte den Handelsvertreter unangemessen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015, VII ZR 100/15).
Wie formulierst du ein Wettbewerbsverbot?
Beispielklausel: Wettbewerbsverbot
Füge die Klausel in einen Vertrag ein, verschicke ihn und lass ihn in fynk unterschreiben.
Kostenlos in fynk nutzenEin wirksames Wettbewerbsverbot regelt:
- Was verboten ist: Tätigkeit für Konkurrenten, Gründung oder Beteiligung, Abwerben von Kunden oder Mitarbeitenden.
- Wie lange: höchstens zwei Jahre nach Vertragsende.
- Wo: das Gebiet, in dem das Unternehmen tatsächlich tätig ist.
- Die Entschädigung: Höhe, Fälligkeit und Anrechnung anderer Einkünfte.
- Die Folgen eines Verstoßes, etwa eine Vertragsstrafe.
Das zweite und dritte Beispiel oben stammen aus demselben Arbeitsvertrag: das Verbot selbst und die Karenzentschädigung von 50 % der letzten Bezüge. Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Vereinbarung nicht für nichtig (BAG, Urteil vom 31. Januar 2018, 10 AZR 392/17).
In welchen Verträgen steht ein Wettbewerbsverbot?
- Arbeitsverträge, vor allem für Vertrieb, Führungskräfte und Fachleute mit Zugang zu Kunden oder Know-how.
- Geschäftsführer-Anstellungsverträge.
- Handelsvertreterverträge.
- Unternehmenskaufverträge, damit der Verkäufer dem Käufer keine Konkurrenz macht.
- Gesellschaftsverträge, für Gesellschafter während und nach ihrer Beteiligung.
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Arbeitsvertrag VorlageVerbot jeder Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses, auch für verbundene Unternehmen.
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Aufhebungsvertrag MusterDas gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter.
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- Sonderkündigungsrecht Ein Sonderkündigungsrecht erlaubt einer Partei, einen Vertrag bei einem bestimmten Ereignis vorzeitig zu beenden, auch wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist oder eine lange Frist gilt. Es kann im Gesetz stehen oder im Vertrag vereinbart sein.
Häufige Fragen
Für Arbeitnehmer ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber für die Dauer des Verbots eine Entschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zusagt (§ 74 Abs. 2 HGB). Das Bundesarbeitsgericht hielt ein Verbot ohne diese Zusage für nichtig.
Höchstens zwei Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 74a Abs. 1 HGB). Für Handelsvertreter gilt ebenfalls eine Höchstdauer von zwei Jahren (§ 90a HGB).
Ja. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform, und der Arbeitnehmer erhält eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Urkunde (§ 74 Abs. 1 HGB).
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