Aufhebungsvertrag
zwischen
Arbeitgeber (Name), Arbeitgeber (Adresse (einzeilig)) (Arbeitgeber)
und
Arbeitnehmer (Name), Arbeitnehmer (Adresse (einzeilig)) (Arbeitnehmer)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses bestehende Arbeitsverhältnis Veranlassung der Beendigung mit Ablauf des Beendigungsdatum endet.
Bis zur Beendigung rechnet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß ab und zahlt die vertragsgemäße Vergütung.
Die bis zur Beendigung geschuldete variable Vergütung wird wie folgt berechnet und abgerechnet: Abrechnung variable Vergütung
Freistellung
Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer ab dem Freistellung ab bis zur Beendigung unwiderruflich von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Die Vergütung wird während der Freistellung fortgezahlt.
Die Freistellung dient zunächst der Gewährung des Urlaubs nach §4. Anschließend werden Zeitguthaben (Stunden) Stunden auf dem Arbeitszeitkonto durch bezahlte Freizeit ausgeglichen. Soweit das Guthaben bis zur Beendigung nicht ausgeglichen werden kann, zahlt der Arbeitgeber es mit der Schlussabrechnung aus.
Tatsächlich erzielter anderweitiger Bruttoverdienst, den die Freistellung ermöglicht, Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Eine Anrechnung erfolgt ausschließlich auf die Vergütung für Zeiträume außerhalb des Urlaubs und des Ausgleichs von Arbeitszeitguthaben.
Bis zur Beendigung bleibt das gesetzliche Wettbewerbsverbot bestehen.
Abfindung
Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von Abfindung (brutto) brutto.
Die Abfindung ist am Fälligkeit der Abfindung zur Zahlung fällig. Der Anspruch ist bereits mit Abschluss dieser Vereinbarung entstanden und vererblich.
Der Arbeitgeber führt die gesetzlich geschuldeten Abzüge ab. Eine bestimmte steuerliche Behandlung der Abfindung sagt er nicht zu.
Urlaub
Bis zur Beendigung bestehen einschließlich übertragener Ansprüche noch Offener Urlaub (Arbeitstage) Arbeitstage Urlaub. Die Angabe begrenzt weitergehende gesetzliche Urlaubsansprüche nicht.
Ärztlich nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs werden nicht auf den Urlaub angerechnet.
Urlaub, der bei Beendigung noch besteht und wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden kann, wird abgegolten.
Zeugnis
Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer spätestens zum Beendigungsdatum ein wahrheitsgemäßes, klar und verständlich formuliertes qualifiziertes Endzeugnis. Die zusammenfassende Leistungsbeurteilung entspricht der Note „Gesamtnote des Zeugnisses“. Die übrigen Bewertungen dürfen hierzu nicht im Widerspruch stehen.
Auf Verlangen erteilt der Arbeitgeber unverzüglich ein qualifiziertes Zwischenzeugnis über den bisherigen Beschäftigungszeitraum nach denselben Bewertungsmaßstäben.
Rückgabe von Gegenständen
Der Arbeitnehmer gibt bis zum Rückgabe bis alle im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Gegenstände und Unterlagen zurück, insbesondere: Herauszugebende Gegenstände. Arbeitsmittel, deren private Nutzung Bestandteil der Vergütung ist, werden zum Beendigungsdatum zurückgegeben. Eine frühere Rückgabe setzt eine gesonderte Vereinbarung über den Ausgleich dieses Vergütungsbestandteils voraus.
Betriebliche Dateien auf privaten Geräten übergibt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in einem nutzbaren Format und löscht anschließend die zurückbehaltenen Kopien. Eigene Vertrags- und Entgeltunterlagen sowie Unterlagen, die er rechtmäßig zur Wahrung eigener Rechte aufbewahren darf, sind ausgenommen. Auf Verlangen bestätigt er die Löschung in Textform.
Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
Betriebliche Altersversorgung
Unverfallbare Anwartschaften und bestehende Leistungsansprüche aus betrieblicher Altersversorgung bleiben unberührt. Die Abfindung nach §3 enthält keine Abfindung dieser Rechte.
Verschwiegenheit
Die Pflicht des Arbeitnehmers, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, besteht über die Beendigung hinaus fort.
Die Parteien behandeln den Inhalt dieser Vereinbarung vertraulich, soweit nicht eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht oder die Offenlegung gegenüber Behörden, Steuer- oder Rechtsberatern oder Familienangehörigen erfolgt.
Die vorstehenden Pflichten beschränken weder gesetzlich geschützte Meldungen und Offenlegungen noch die erforderliche Offenlegung zur Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen oder gegenüber zuständigen Arbeitnehmervertretungen.
Hinweise zur Arbeitslosenversicherung
Der Arbeitnehmer muss sich spätestens drei Monate vor der Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Erfährt er weniger als drei Monate vor der Beendigung vom Beendigungszeitpunkt, muss er sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis arbeitsuchend melden. Die Meldung kann online, telefonisch oder persönlich erfolgen. Sie ersetzt nicht die gesonderte Arbeitslosmeldung, die grundsätzlich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit online mit Identitätsnachweis oder persönlich erfolgen muss.
Der Abschluss dieser Vereinbarung kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen und dessen Anspruchsdauer verkürzen. Bei Zahlung einer Abfindung kann der Anspruch zusätzlich ruhen, wenn die für den Arbeitgeber maßgebliche Kündigungsfrist unterschritten wird. Über den Anspruch auf Arbeitslosengeld entscheidet die Agentur für Arbeit.
Erledigung von Ansprüchen
Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.
Ausgenommen sind Ansprüche aus dieser Vereinbarung, Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn, unverfallbare Anwartschaften und bestehende Leistungsansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, einschließlich entsprechender Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie sonstige Ansprüche, auf die nicht wirksam verzichtet werden kann.
Ansprüche wegen Pflichtverletzungen nach Abschluss dieser Vereinbarung bleiben ebenfalls unberührt.
Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Parteien unterzeichnen dieselbe Urkunde eigenhändig oder tauschen gleichlautende, jeweils für die andere Partei eigenhändig unterzeichnete Ausfertigungen aus.
Änderungen und Ergänzungen sollen zu Beweiszwecken in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Ort, Datum




















