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Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafe (in Österreich oft Pönale) ist ein fester Betrag, den eine Partei zahlt, wenn sie eine Pflicht verletzt, etwa einen Termin überschreitet. Der Gläubiger muss dafür keinen Schaden nachweisen.

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Beispiele: Vertragsstrafe


  • Vertragsstrafe

    Werden die Vertragstermine überschritten, ist der AN verpflichtet, für jeden Kalender-Tag der Überschreitung an den AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Auftragssumme zu zahlen, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme.


    1. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

    2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

    0,2 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer;

    Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafen bei Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

    2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.

    2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verbürgte Vertragsstrafe angerechnet.


  • Für jeden schuldhaften Verstoß der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TVgG-NRW gilt zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt.


  • Verstößt der Vermieter gegen diese [Anm: die Vermietung an Konkurrenten der Klägerinnen betreffende(n)] Verpflichtung(en), verpflichtet er sich zur Zahlung einer nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden, sofort fälligen Vertragsstrafe von 15% des (der) von diesem (diesen) den Konkurrenzschutz verletzenden Bekleidungshändler(n) im * erzielten Umsatz (Umsätze), mindestens jedoch netto € 400.000,- jährlich (wertgesichert […]).


    1. PÖNALE:

    Bei Fristüberschreitungen, auch von Einzelfristen, gilt eine Verzugsstrafe (Pönale) in der Höhe von 0,5 % (Prozent) der Auftragssumme d.s. € 225,– für jeden Kalendertag der Überschreitung als vereinbart und ist der Auftraggeber berechtigt, dieses Pönale von den an den Auftragnehmer zu leistenden Zahlungen abzuziehen. Das Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht sowie einer maximalen Obergrenze.

Was ist eine Vertragsstrafe?

Eine Vertragsstrafe ist ein Betrag, den eine Partei für den Fall verspricht, dass sie eine Pflicht nicht oder nicht richtig erfüllt. Sie ist verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug kommt; bei einer Pflicht zum Unterlassen mit der Zuwiderhandlung (§ 339 BGB). In Österreich heißt sie oft Pönale oder Konventionalstrafe, wie im letzten Beispiel oben.

Der Vorteil für den Gläubiger: Er muss keinen Schaden beweisen. Die Strafe setzt Druck, Termine und Zusagen einzuhalten.

Typische Anwendungsfälle

  • Bauverzug: ein Prozentsatz der Auftragssumme pro Tag, mit Obergrenze (erstes und zweites Beispiel).
  • Vergabe und Tariftreue: ein Prozentsatz des Auftragswerts je Verstoß (drittes Beispiel).
  • Konkurrenzschutz in der Gewerbemiete: ein Anteil am Umsatz des Konkurrenten (viertes Beispiel).
  • Werkverträge: ein Betrag pro Kalendertag der Fristüberschreitung (fünftes Beispiel).

Welche Grenzen gelten?

Die folgenden Regeln beziehen sich auf deutsches Recht.

  • Herabsetzung: Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, kann das Gericht sie auf Antrag des Schuldners herabsetzen (§ 343 BGB). Das gilt nicht für eine Strafe, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat (§ 348 HGB).
  • Vorbehalt bei Abnahme: Nimmt der Gläubiger die Leistung an, kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält (§ 341 Abs. 3 BGB).
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vorformulierte Vertragsstrafen werden auf unangemessene Benachteiligung geprüft. Im zweiten Beispiel war die Strafe auf 5 % der vor Ausführung vereinbarten Netto-Auftragssumme begrenzt. Der Bundesgerichtshof hielt das bei einem Einheitspreisvertrag für unangemessen und die Klausel nach § 307 BGB für unwirksam (BGH, Urteil vom 15. Februar 2024, VII ZR 42/22).

Wie formulierst du eine Vertragsstrafe?

Eine kurze Fassung für Bau- und Werkverträge:

Beispielklausel: Vertragsstrafe

Überschreitet der Auftragnehmer den vereinbarten Fertigstellungstermin schuldhaft, zahlt er für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Netto-Abrechnungssumme, insgesamt höchstens 5 % der Netto-Abrechnungssumme. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; die Vertragsstrafe wird darauf angerechnet.

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Eine vollständige Klausel regelt:

  1. Die Pflicht, deren Verletzung die Strafe auslöst, und ob Verschulden nötig ist.
  2. Die Höhe: fester Betrag, Tagessatz oder Prozentsatz.
  3. Die Bezugsgröße und eine Obergrenze. Gerade bei Bauverträgen entscheidet die Bezugsgröße mit darüber, ob die Klausel hält.
  4. Das Verhältnis zum Schadensersatz: Anrechnung oder nicht.
  5. Den Vorbehalt bei Abnahme, damit der Anspruch nicht verloren geht.

In welchen Verträgen steht eine Vertragsstrafe?

  • Bau- und Werkverträge, meist für Terminüberschreitungen.
  • Gewerbemietverträge, etwa zum Konkurrenzschutz.
  • Öffentliche Aufträge, etwa für Tariftreue und Mindestlohn.
  • Liefer-, Vertriebs- und Geheimhaltungsvereinbarungen sowie Wettbewerbsverbote.

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Häufige Fragen

  • Nein. Die Strafe ist verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug kommt; bei einer Pflicht zum Unterlassen mit der Zuwiderhandlung (§ 339 BGB).

  • Ja, auf Antrag des Schuldners durch Urteil (§ 343 BGB). Das gilt nicht, wenn ein Kaufmann die Strafe im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat (§ 348 HGB).

  • Nimmt der Gläubiger die Leistung an, kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält (§ 341 Abs. 3 BGB).

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