Gewerbemietvertrag
zwischen
Vermieter (Name), Vermieter (Adresse (einzeilig)) (Vermieter)
und
Mieter (Name), Mieter (Adresse (einzeilig)) (Mieter)
Mietgegenstand
Der Vermieter vermietet dem Mieter die Gewerberäume in Anschrift des Mietobjekts, Lage im Gebäude, mit einer Mietfläche von Mietfläche (m²) m² (Mietgegenstand). Die Mietfläche wurde nach Methode der Flächenermittlung ermittelt.
Die vermieteten Räume und Nebenflächen sind im beigefügten Plan Bezeichnung des Grundrissplans gekennzeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieses Vertrags.
Mitvermietet sind: Nebenflächen und Stellplätze.
Die Miete ist als Gesamtmiete für den vereinbarten Mietgegenstand festgelegt. Gesetzliche Rechte wegen einer Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Mietfläche bleiben unberührt.
Zustand und Ausstattung bei Übergabe werden in einem Übergabeprotokoll festgehalten, das beide Parteien unterzeichnen.
Mietzweck
Die Räume werden zum Betrieb von Mietzweck vermietet. Eine Änderung des Mietzwecks bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.
Behördliche Genehmigungen, die sich auf die Beschaffenheit oder Lage des Mietgegenstands beziehen, beschafft der Vermieter auf seine Kosten. Genehmigungen, die sich aus dem Betrieb des Mieters ergeben, beschafft der Mieter auf seine Kosten.
Konkurrenzschutz wird nicht gewährt.
Mietzeit und Kündigung
Das Mietverhältnis beginnt am Mietbeginn. Laufzeitmodell
Bei fester Laufzeit endet das Mietverhältnis mit Ablauf des Ende der festen Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die ordentliche Kündigung ist während der festen Laufzeit ausgeschlossen.
Ist eine Option vereinbart, kann der Mieter die feste Laufzeit Verlängerungsoptionen (Anzahl)-mal um jeweils Dauer je Option (Jahre) Jahre verlängern. Er übt die Option durch Erklärung in Textform aus, die dem Vermieter spätestens Frist zur Optionsausübung (Monate) Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit zugehen muss. Während des Optionszeitraums gelten die übrigen Vertragsbestimmungen einschließlich einer vereinbarten Wertsicherung fort.
Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann jede Partei es spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres kündigen.
Ist ein Kündigungsverzicht des Vermieters vereinbart, darf eine ordentliche Kündigung des Vermieters das Mietverhältnis frühestens mit Ablauf des Kündigungsverzicht des Vermieters bis beenden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der Mietzeit fort, verlängert sich das Mietverhältnis nicht stillschweigend.
Miete
Die monatliche Miete beträgt:
Nettokaltmiete: Nettokaltmiete monatlich
Stellplatzmiete: Stellplatzmiete monatlich
Vorauszahlung auf die Betriebskosten: Betriebskostenvorauszahlung monatlich
Die Nettokaltmiete und die Betriebskostenvorauszahlungen werden Umsatzsteuer auf Raummiete berechnet. Die Stellplatzmiete wird Umsatzsteuer auf Stellplätze berechnet. Hat der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert, informiert der Mieter ihn vor einer Änderung der Nutzung, die sich auf die Zulässigkeit der Option auswirken kann, und erteilt die hierfür erforderlichen Auskünfte.
Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines Monats, auf das Konto des Vermieters mit der IBAN IBAN des Vermieters zu zahlen. Maßgeblich ist der Eingang des Geldes.
Betriebskosten
Der Mieter trägt die auf den Mietgegenstand entfallenden Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Sonstige Betriebskosten trägt er nur für folgende ausdrücklich vereinbarte Kostenarten: Sonstige Betriebskosten. Kosten der Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung werden nicht als Betriebskosten abgerechnet.
Die Betriebskosten werden nach Verteilerschlüssel Betriebskosten verteilt, soweit sie nicht nach Verbrauch erfasst werden. Heiz- und Warmwasserkosten werden nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben verteilt. Kohlendioxidkosten trägt der Mieter nur in dem gesetzlich auf ihn entfallenden Umfang.
Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Vermieter rechnet über die Vorauszahlungen jährlich ab; die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist für Nachforderungen. Der Vermieter gewährt dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Abrechnungsbelege.
Guthaben und berechtigte Nachforderungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung auszugleichen. Gesetzliche Einwendungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Nach einer Abrechnung kann jede Partei die Vorauszahlungen in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen.
Wertsicherung
Wertsicherung
Ist eine Indexierung vereinbart, kann jede Partei eine Anpassung der Nettokaltmiete verlangen, wenn der zuletzt veröffentlichte Monatswert des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland den Bezugsindex um mehr als Schwelle Indexänderung (%) Prozent über- oder unterschreitet. Bezugsindex ist zunächst der Index für den Monat des Mietbeginns.
Die neue Nettokaltmiete ergibt sich aus der bisherigen Nettokaltmiete, multipliziert mit dem neuen Indexwert und geteilt durch den Bezugsindex. Die Anpassungserklärung muss in Textform erfolgen und die verwendeten Indexwerte sowie die neue Nettokaltmiete nennen. Die Anpassung gilt ab Beginn des Monats nach Zugang der Erklärung. Der verwendete neue Indexwert wird zum Bezugsindex für die nächste Anpassung. Bei einer Umbasierung sind beide Vergleichswerte derselben amtlichen Indexreihe zu entnehmen.
Eine Indexierung darf nur vereinbart werden, wenn die Zahlungen vom Vertragsschluss bis zur letzten Mietfälligkeit für mindestens zehn Jahre vereinbart sind, der Vermieter für mindestens zehn Jahre auf die ordentliche Kündigung verzichtet oder der Mieter die Vertragsdauer einseitig auf mindestens zehn Jahre verlängern kann.
Mietsicherheit
Der Mieter leistet eine Mietsicherheit von Mietsicherheit (Betrag). Art der Mietsicherheit Der Mieter stellt die Sicherheit spätestens bei Übergabe des Mietgegenstands.
Eine Barkaution legt der Vermieter getrennt von seinem Vermögen an. Zinsen aus der Anlage stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Eine Bankbürgschaft muss unbefristet sein und von einem in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitut stammen.
Nach Ende des Mietverhältnisses und Rückgabe des Mietgegenstands rechnet der Vermieter innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist über die Sicherheit ab und gibt den nicht mehr benötigten Teil zurück. Einen verbleibenden Einbehalt begründet er nach Art und Höhe der gesicherten Ansprüche, etwa für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung.
Instandhaltung und Instandsetzung
Der Vermieter übernimmt die erforderliche Instandhaltung und Instandsetzung des Mietgegenstands einschließlich der mitvermieteten Einrichtungen. Der Mieter behandelt den Mietgegenstand pfleglich. Seine Haftung für Schäden, die er zu vertreten hat, bleibt unberührt.
Der Mieter trägt die Kosten kleiner Reparaturen an Wasserhähnen, Lichtschaltern, Steckdosen sowie Fenster- und Türverschlüssen innerhalb der Mieträume, soweit diese seinem häufigen unmittelbaren Zugriff unterliegen und der Reparaturbedarf durch seinen Mietgebrauch entstanden ist. Die Gesamtkosten einer einzelnen Reparatur dürfen Einzelhöchstbetrag Kleinreparaturen einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreiten; bei höheren Gesamtkosten trägt der Mieter keinen Anteil. Seine Kostenpflicht ist insgesamt auf Jahreshöchstbetrag Kleinreparaturen einschließlich Umsatzsteuer je Kalenderjahr begrenzt. Der Vermieter veranlasst die Reparaturen.
Der Mieter zeigt Mängel dem Vermieter unverzüglich in Textform an.
Bauliche Veränderungen
Bauliche Veränderungen durch den Mieter bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. Der Vermieter darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Bei Ende des Mietverhältnisses stellt der Mieter den ursprünglichen Zustand wieder her, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Untervermietung
Der Mieter darf den Mietgegenstand nur mit Zustimmung des Vermieters in Textform ganz oder teilweise Dritten überlassen.
Die Überlassung an folgende Unternehmen ist bereits gestattet: Unternehmen mit Überlassungserlaubnis. Sie ist nur innerhalb des vereinbarten Mietzwecks zulässig und dem Vermieter vor ihrem Beginn in Textform anzuzeigen. Der Mieter bleibt für sämtliche Vertragspflichten verantwortlich. Gesetzliche Kündigungsrechte bei verweigerter Überlassungserlaubnis bleiben unberührt.
Haftung und Versicherung
Der Mieter schließt für die Dauer des Mietverhältnisses eine Betriebshaftpflichtversicherung und eine Versicherung seiner eingebrachten Sachen ab und weist sie auf Verlangen nach.
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für Mängel, die bei Vertragsschluss vorhanden sind, ist ausgeschlossen. Im Übrigen haftet der Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften.
Betreten des Mietgegenstands
Der Vermieter darf den Mietgegenstand nach rechtzeitiger Ankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, soweit dies zur Prüfung des Zustands, für Instandhaltungsmaßnahmen oder zur Besichtigung durch Miet- oder Kaufinteressenten erforderlich ist. Bei Gefahr im Verzug ist das Betreten jederzeit zulässig.
Werbeanlagen
Der Mieter darf an der Fassade und im Eingangsbereich Firmenschilder und Werbeanlagen in ortsüblichem Umfang anbringen. Lage und Gestaltung stimmt er vorher mit dem Vermieter ab. Erforderliche Genehmigungen beschafft der Mieter.
Rückgabe
Bei Ende des Mietverhältnisses gibt der Mieter den Mietgegenstand geräumt, besenrein und mit allen Schlüsseln zurück.
Über die Rückgabe wird ein Protokoll erstellt, das beide Parteien unterzeichnen.
Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Gesetzliche Formanforderungen bleiben unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Ort, Datum























