Strafe bei Unterschriftenfälschung und Urkundenfälschung
Felix Scholz
Aktualisiert · Veröffentlicht · 11 Minuten Lesezeit

Achtung: Dieser Beitrag gibt die deutsche Rechtslage wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Eine gefälschte Unterschrift ist kein Kavaliersdelikt, auch wenn es „nur“ um die Unterschrift des Vermieters, des Chefs oder der Eltern geht. Das Strafgesetzbuch behandelt sie als Urkundenfälschung. Hier lesen Sie, welche Strafe droht, wann es teurer wird, was bei digitalen Dokumenten gilt und wie lange eine Tat verfolgt werden kann. Woran Sie eine gefälschte Unterschrift erkennen, erklärt unser Beitrag zur Unterschriftsfälschung.
Unterschriftenfälschung ist Urkundenfälschung nach § 267 StGB.
- Grundstrafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Schon der Versuch ist strafbar.
- Besonders schwere Fälle: sechs Monate bis zehn Jahre, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes.
- Gewerbsmäßig als Bande: ein bis zehn Jahre. Das ist ein Verbrechen.
- Digitale Dokumente: § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) mit demselben Strafrahmen.
- Verjährung: in der Regel fünf Jahre, im Bandenfall zehn Jahre.
- Zivilrechtlich: Die Person, deren Name gefälscht wurde, ist nicht gebunden. Der Fälscher haftet auf Schadensersatz.
- Urkunde
- Eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Ein unterschriebener Vertrag, eine Quittung, eine Krankmeldung oder ein Testament sind Urkunden. Die Unterschrift ist meist das, was den Aussteller erkennbar macht.
- Unechte Urkunde
- Eine Urkunde, die nicht von dem stammt, der als Aussteller erscheint. Genau das bewirkt eine gefälschte Unterschrift: Das Dokument täuscht über seinen Urheber. Davon zu unterscheiden ist die schriftliche Lüge: Ein echtes Dokument mit falschem Inhalt ist keine Urkundenfälschung, kann aber andere Straftaten erfüllen, etwa Betrug.
Die Straftatbestände im Überblick
| Paragraf | Was bestraft wird | Strafrahmen | Versuch strafbar | Verjährung |
|---|---|---|---|---|
| § 267 Abs. 1 StGB Urkundenfälschung | Unechte Urkunde herstellen, echte verfälschen oder eine solche gebrauchen | Geldstrafe oder bis 5 Jahre | Ja | 5 Jahre |
| § 267 Abs. 3 StGB besonders schwerer Fall | Zum Beispiel gewerbsmäßig, großer Vermögensverlust, Amtsmissbrauch | 6 Monate bis 10 Jahre | Ja | 5 Jahre |
| § 267 Abs. 4 StGB gewerbsmäßige Bandenurkundenfälschung | Gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande für Betrug oder Fälschungsdelikte | 1 bis 10 Jahre (Verbrechen) | Ja | 10 Jahre |
| § 269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten | Daten so speichern oder verändern, dass sie wie eine unechte oder verfälschte Urkunde wirken | Wie § 267 (Abs. 3 und 4 gelten entsprechend) | Ja | 5 Jahre, im Bandenfall 10 Jahre |
| § 263 StGB Betrug | Durch Täuschung einen Vermögensschaden verursachen, um sich zu bereichern | Geldstrafe oder bis 5 Jahre, besonders schwere Fälle 6 Monate bis 10 Jahre | Ja | 5 Jahre, im Bandenfall (Abs. 5) 10 Jahre |
| § 274 StGB Urkundenunterdrückung | Eine fremde Urkunde vernichten, beschädigen oder unterdrücken, um einem anderen zu schaden | Geldstrafe oder bis 5 Jahre | Ja | 5 Jahre |
Die Verjährungsfristen ergeben sich aus § 78 Abs. 3 StGB. Maßgeblich ist der Strafrahmen des Grundtatbestands. Strafschärfungen für besonders schwere Fälle bleiben nach § 78 Abs. 4 StGB außer Betracht, deshalb verjährt auch ein besonders schwerer Fall nach § 267 Abs. 3 in fünf Jahren.
§ 267 StGB: Wann ist eine Unterschriftenfälschung strafbar?
Der Wortlaut von § 267 StGB:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Der Tatbestand hat drei Varianten, und jede kann bei einer Unterschrift vorliegen:
- Herstellen einer unechten Urkunde: Sie unterschreiben ein Dokument mit fremdem Namen, etwa einen Kreditantrag mit dem Namen Ihres Partners.
- Verfälschen einer echten Urkunde: Sie verändern ein echt unterschriebenes Dokument nachträglich, zum Beispiel den Betrag über der Unterschrift oder das Datum.
- Gebrauchen: Sie legen ein gefälschtes Dokument vor, schicken es ab oder reichen es ein. Strafbar ist das auch, wenn jemand anderes die Fälschung hergestellt hat.
Hinzu kommt die Täuschungsabsicht: Die Fälschung muss dazu dienen, jemanden im Rechtsverkehr zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bringen. Wer zum Spaß die Unterschrift eines Prominenten übt, macht sich nicht strafbar. Wer sie unter einen Vertrag setzt, schon.
Unterschreiben mit Erlaubnis
Nicht jede Unterschrift mit fremdem Namen ist eine Fälschung. Als Aussteller gilt nach herrschender Meinung, wer geistig hinter der Erklärung steht. Unterschreibt jemand mit Einverständnis und auf Anweisung des Namensträgers, ist die Urkunde deshalb in der Regel echt, sofern Stellvertretung rechtlich zulässig ist. Das gilt nicht für Erklärungen, die eigenhändig abgegeben werden müssen, etwa ein privatschriftliches Testament nach § 2247 BGB oder eine Prüfungsarbeit.
Trotzdem ist das Unterschreiben mit fremdem Namen riskant: Bestreitet die Person später ihr Einverständnis, steht Aussage gegen Aussage. Sauber ist nur eine Unterschrift mit dem eigenen Namen und einem Vertretungszusatz wie i.A., i.V. oder ppa. Wie Sie das richtig machen, steht in unserem Beitrag zum Unterschreiben im Auftrag.
Kopien und Scans
Eine einfache Fotokopie gilt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Urkunde, weil sie erkennbar nur ein Abbild ist und keinen Aussteller verkörpert. Anders liegt es, wenn eine Kopie gezielt so hergestellt wird, dass sie wie ein Original wirkt, und als Original ausgegeben wird. Wer eine eingescannte Unterschrift in ein digitales Dokument einfügt, landet oft bei § 269 StGB (dazu unten).
Strafrahmen und Strafmaß
Der Strafrahmen von § 267 Abs. 1 StGB reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Wo ein Urteil innerhalb dieses Rahmens landet, entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Regeln der Strafzumessung (§ 46 StGB). Ins Gewicht fallen vor allem:
- die Höhe des Schadens und ob er wiedergutgemacht wurde
- die Art des Dokuments: eine gefälschte Entschuldigung wiegt weniger als ein gefälschter Kreditvertrag
- Vorstrafen und ob es eine einzelne Tat oder eine Serie war
- ein Geständnis und die Mitwirkung an der Aufklärung
Bei Ersttätern mit geringem Schaden kommen eine Geldstrafe oder eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB).
Besonders schwere Fälle (§ 267 Abs. 3 StGB)
In besonders schweren Fällen steigt der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre. Ein besonders schwerer Fall liegt nach dem Gesetz in der Regel vor, wenn der Täter
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
- durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen will. Für den Vermögensverlust großen Ausmaßes hat der Bundesgerichtshof beim Betrug eine Grenze von 50.000 Euro gezogen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003, 1 StR 274/03).
Gewerbsmäßige Bandenurkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB)
Wer die Urkundenfälschung gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugs- oder Fälschungsdelikten (§§ 263 bis 264, 267 bis 269 StGB) verbunden hat, wird mit einem bis zu zehn Jahren bestraft, in minder schweren Fällen mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Wegen der Mindeststrafe von einem Jahr ist das ein Verbrechen (§ 12 StGB). Eine Geldstrafe oder eine Einstellung gegen Auflagen ist dann nicht mehr möglich.
Der Versuch ist strafbar
Nach § 267 Abs. 2 StGB ist schon der Versuch strafbar. Wer also mit dem Fälschen beginnt, aber erwischt wird, bevor das Dokument fertig ist oder benutzt wird, kann bestraft werden. Das Gericht kann die Strafe beim Versuch mildern (§ 23 Abs. 2 StGB).
§ 269 StGB: Fälschung digitaler Dokumente
Eine Datei ist keine Urkunde im Sinne von § 267, weil sie nicht verkörpert ist. Diese Lücke schließt § 269 StGB: Strafbar ist, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Strafrahmen, Versuchsstrafbarkeit und die besonders schweren Fälle entsprechen § 267.
Für Unterschriften ist § 269 vor allem in diesen Fällen relevant:
- Eingefügte Unterschrift: Jemand kopiert die eingescannte Unterschrift einer anderen Person in ein PDF und verschickt es als echt.
- Manipuliertes PDF: Betrag, Datum oder Klauseln eines bereits signierten Dokuments werden nachträglich geändert.
- E-Mail unter fremdem Namen: Eine Kündigung, Bestellung oder Zahlungsanweisung wird im Namen einer anderen Person verschickt, etwa über ein gefälschtes Konto.
- Missbrauch fremder Signaturmittel: Jemand signiert mit den Zugangsdaten, dem Handy oder der eID einer anderen Person.
Ob im Einzelfall § 267 oder § 269 greift, hängt davon ab, ob am Ende ein Papierdokument oder eine Datei vorgelegt wird. Für die Strafe macht das keinen Unterschied.
Gegen solche Manipulationen hilft Technik mehr als jedes Gesetz. Fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signaturen sind kryptografisch an Person und Inhalt gebunden, sodass jede spätere Änderung sichtbar wird. Was die Stufen EES, FES und QES leisten, erklärt unser Leitfaden zur digitalen Signatur.
§ 263 StGB: Wenn mit der Fälschung Geld erlangt wird
Die meisten Unterschriften werden nicht um ihrer selbst willen gefälscht, sondern um an Geld oder Leistungen zu kommen: einen Kredit, eine Auszahlung, eine Lieferung. Dann kommt § 263 StGB hinzu. Betrug wird mit Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren bestraft, in besonders schweren Fällen mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren, gewerbsmäßiger Bandenbetrug mit einem bis zu zehn Jahren.
Urkundenfälschung und Betrug stehen dann meist nebeneinander und werden gemeinsam abgeurteilt. Bestraft wird nach dem Gesetz mit der höheren Strafdrohung (§ 52 StGB, Tateinheit), oder es wird bei mehreren Taten eine Gesamtstrafe gebildet (§§ 53, 54 StGB).
Zivilrechtliche Folgen
Neben dem Strafverfahren hat eine gefälschte Unterschrift handfeste zivilrechtliche Folgen:
- Keine Bindung des Namensträgers. Wessen Name gefälscht wurde, hat keine Erklärung abgegeben und ist an den Vertrag nicht gebunden. Die Rechtsprechung behandelt solche Fälle wie ein Handeln unter fremdem Namen: Der Namensträger kann das Geschäft genehmigen (entsprechend § 177 BGB). Tut er es nicht, haftet der Fälscher dem Vertragspartner selbst (entsprechend § 179 BGB).
- Schadensersatz. Der Fälscher haftet für den Schaden, den die Fälschung verursacht, unter anderem aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 267 StGB und aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).
- Beweislast im Prozess. Wer sich auf eine Privaturkunde beruft, muss ihre Echtheit beweisen, wenn sie bestritten wird (§ 440 Abs. 1 ZPO). Steht die Unterschrift als echt fest, wird vermutet, dass auch der Text darüber echt ist (§ 440 Abs. 2 ZPO). Wer die Echtheit nicht bestreitet, riskiert, dass sie als anerkannt gilt (§ 439 Abs. 3 ZPO).
- Arbeitsrecht. Eine gefälschte Unterschrift im Arbeitsverhältnis, etwa auf einer Krankmeldung oder einer Spesenabrechnung, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen (§ 626 BGB).
- Erbrecht. Wer ein Testament fälscht oder verfälscht, ist erbunwürdig (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB) und kann sein Erbe verlieren.
Zivilrechtliche Ansprüche verjähren in der Regel in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Geschädigte von Schaden und Täter erfahren hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), Schadensersatzansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3 BGB).
Verjährung der Urkundenfälschung
Die strafrechtliche Verjährung richtet sich nach dem Höchstmaß der angedrohten Strafe (§ 78 Abs. 3 StGB):
| Tat | Höchststrafe | Verjährungsfrist |
|---|---|---|
| Urkundenfälschung, § 267 Abs. 1 und 3 StGB | 5 Jahre (Grundtatbestand) | 5 Jahre |
| Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB | 5 Jahre (Grundtatbestand) | 5 Jahre |
| Gewerbsmäßige Bandenurkundenfälschung, § 267 Abs. 4 StGB | 10 Jahre | 10 Jahre |
| Betrug, § 263 Abs. 1 und 3 StGB | 5 Jahre (Grundtatbestand) | 5 Jahre |
Drei Punkte sind dabei wichtig:
- Beginn: Die Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78a StGB). Wird eine Fälschung erst später benutzt, läuft die Frist meist erst ab dem Gebrauch.
- Unterbrechung: Ermittlungsschritte wie die erste Vernehmung des Beschuldigten, eine Durchsuchung oder die Anklage unterbrechen die Verjährung, sie beginnt danach neu (§ 78c StGB).
- Absolute Grenze: Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist ist die Tat trotz Unterbrechungen verjährt, bei § 267 Abs. 1 also nach zehn Jahren (§ 78c Abs. 3 StGB).
Urkundenfälschung ist ein Offizialdelikt: Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, sobald sie davon erfährt. Ein Strafantrag ist nicht nötig, und eine Anzeige lässt sich nicht einfach zurücknehmen.
Beispiele aus dem Alltag
| Fall | Rechtliche Einordnung | Mögliche Folgen |
|---|---|---|
| Ein Schüler unterschreibt eine Entschuldigung mit dem Namen der Mutter | § 267 StGB, strafmündig ab 14 Jahren (§ 19 StGB) | Jugendstrafrecht, das Verfahren kann ohne Urteil eingestellt werden (§ 45 JGG) |
| Eine Angestellte reicht eine selbst erstellte Krankmeldung ein | § 267 StGB, bei bezogener Entgeltfortzahlung zusätzlich § 263 StGB | Strafverfahren, fristlose Kündigung möglich |
| Jemand unterschreibt einen Kreditvertrag mit dem Namen des Ehepartners | § 267 StGB und Betrug gegenüber der Bank nach § 263 StGB | Strafverfahren, der Ehepartner ist nicht an den Kredit gebunden |
| Ein Mitarbeiter kopiert die eingescannte Unterschrift der Geschäftsführerin in eine Zahlungsfreigabe | § 269 StGB, bei Auszahlung zusätzlich § 263 StGB | Strafverfahren, Schadensersatz, fristlose Kündigung |
| Ein Angehöriger schreibt ein handschriftliches Testament zu seinen Gunsten | § 267 StGB | Strafverfahren, Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB |
| Eine Assistentin unterschreibt auf Anweisung mit dem Namen ihres Chefs | Nach herrschender Meinung keine Urkundenfälschung, wenn Vertretung zulässig ist | Rechtlich riskant. Besser mit eigenem Namen und i.A. unterschreiben |
Wie Sie Fälschungen vorbeugen
Strafrecht greift erst, wenn der Schaden da ist. Vorbeugen lässt sich mit klaren Prozessen und der richtigen Technik:
- Unterschriften prüfen, bevor Sie auf ein Dokument hin zahlen oder handeln. Woran Sie eine Fälschung erkennen, steht in unserem Beitrag zur Unterschriftsfälschung.
- Zeichnungsbefugnisse festlegen, damit klar ist, wer was unterschreiben darf.
- Verträge elektronisch unterschreiben lassen, mit Identitätsprüfung und Prüfprotokoll. In fynk werden Verträge mit einfacher, fortgeschrittener oder qualifizierter Signatur unterschrieben, jeder Schritt landet mit Zeitstempel im Audit-Trail, und das Dokument wird bei der Unterzeichnung versiegelt, sodass spätere Änderungen erkennbar sind.
Wann eine elektronische Signatur rechtlich genügt und wann weiterhin Tinte nötig ist, erklärt unser Beitrag zur Rechtsgültigkeit der digitalen Unterschrift.
Häufig gestellte Fragen
Unterschriftenfälschung ist Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, sind es sechs Monate bis zehn Jahre. Schon der Versuch ist strafbar.
Die einfache Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen, weil die Mindeststrafe unter einem Jahr liegt. Die gewerbsmäßige Bandenurkundenfälschung nach § 267 Abs. 4 StGB ist mit mindestens einem Jahr bedroht und damit ein Verbrechen.
In der Regel nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), auch in besonders schweren Fällen. Die gewerbsmäßige Bandenurkundenfälschung verjährt nach zehn Jahren. Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat und kann durch Ermittlungsschritte unterbrochen werden, endet aber spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist.
Ja. Wer eine eingescannte Unterschrift in ein PDF kopiert, ein signiertes Dokument nachträglich ändert oder mit fremden Zugangsdaten signiert, kann sich nach § 269 StGB wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar machen. Der Strafrahmen entspricht dem der Urkundenfälschung.
Für die Person, deren Name gefälscht wurde, nicht. Sie hat keine Erklärung abgegeben und ist nicht gebunden, kann das Geschäft aber nachträglich genehmigen. Genehmigt sie nicht, haftet der Fälscher dem Vertragspartner selbst und muss den Schaden ersetzen.
Nein. Urkundenfälschung ist ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, sobald sie von der Tat erfährt, auch wenn die geschädigte Person keinen Antrag stellt.
In der Regel nicht, wenn die Person tatsächlich eingewilligt hat und eine Vertretung rechtlich zulässig ist. Bei eigenhändig zu leistenden Unterschriften wie einem privatschriftlichen Testament gilt das nicht. Sicherer ist immer die eigene Unterschrift mit einem Zusatz wie i.A. oder i.V.
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