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Vorlage für einen Wandeldarlehensvertrag

Ein Wandeldarlehen ist eine flexible Finanzierungsform, bei der ein Darlehen unter bestimmten Bedingungen in Eigenkapital umgewandelt werden kann. Dies ist besonders in frühen Unternehmensphasen sinnvoll, in denen eine Bewertung noch schwer festzulegen ist. Unsere professionelle Vertragsvorlage bietet Startups und Investoren eine rechtssichere Grundlage zur Strukturierung solcher Finanzierungsrunden – inklusive Zinssätzen, Rückzahlung, Umwandlungsbedingungen und Bonusregelungen.

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Volltext Vorlage

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Wandeldarlehensvertrag

contract

Wandeldarlehensvertrag

zwischen

NexaCloud Ltd.,
mit Sitz: 13 Mellisa Spurs, East Sean, KT6 5DX,
diese vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten
Geschäftsführer ,

(„“)

und

,
,
,

(„Investor“)

betreffend

Investition/Privatplatzierung
in

Präambel

strebt den Ausbau ihrer Geschäftstätigkeit an. Zur Finanzierung plant , Wandeldarlehensverträge mit gleichen Bedingungen abzuschließen.
Der Investor beabsichtigt, ein Darlehen zu gewähren.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:

Darlehensgewährung, Zweckbestimmung

Der Investor gewährt hiermit ein Darlehen in Höhe von EUR („Darlehen“) zum Ausbau der Geschäftstätigkeit.
1.2 Der Investor ist verpflichtet, das Darlehen innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Abschluss dieses Vertrages auf folgendes Bankkonto von einzuzahlen:
Bank:
IBAN:


Verzinsung

Das Darlehen wird ab dem Tag der Ausreichung (Eingang auf dem Bankkonto von ) mit einem Jahreszinssatz von % verzinst („Zinsen“). Die Zinsen berechnen sich pro rata temporis, wobei ein Jahr mit genauen Tagen (tatsächliche Tage/360) zugrunde gelegt wird.

Die Zinsen werden

für den Fall, dass die Wandlung nicht vor Ablauf der Festlaufzeit gemäß Ziffer 4. vollzogen wurde, bis zur Beendigung dieses Vertrages berechnet,
oder

für den Fall, dass die Wandlung gemäß Ziffer 4. vor Ablauf der Festlaufzeit vollzogen wurde, bis zum Tag der Wandlungserklärung berechnet.

Die Zinsen sind gemäß Ziffer 3.2 zur Zahlung fällig.

Fällt die Beendigung dieses Vertrages auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag in ist, gilt der nächstfolgende Bankarbeitstag für sämtliche Zwecke dieses Vertrages als Datum der Beendigung.


Laufzeit, Kündigung

Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, hat dieser Vertrag eine Festlaufzeit bis zum [Datum] („Festlaufzeit“).

Für den Fall, dass die Wandlung gemäß Ziffer 4. vor dem Ablauf der Festlaufzeit vollzogen wird, endet dieser Vertrag automatisch zum Zeitpunkt der wirksamen Wandlung gemäß Ziffer 4.

Bei Beendigung dieses Vertrages, ohne dass eine Wandlung gemäß Ziffer 4. vollzogen wurde, hat der Investor vorbehaltlich Ziffer 6. einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen.

Der Rückzahlungsanspruch bzgl. Darlehen und Zinsen ist vorbehaltlich Ziffer 6. Tage nach Beendigung dieses Vertrages zur Zahlung fällig.

Mit wirksamem Vollzug der Wandlung inkl. Abtretung der Darlehensforderung nebst Zinsen an bzw. an die Zielgesellschaft (jeweils auch „Zessionar“) gemäß Ziffer 4. geht der Rückzahlungsanspruch bzgl. Darlehen und Zahlungsanspruch bzgl. Zinsen, soweit dieser abgetreten wurde, auf den Zessionar über.

Der Rückzahlungsanspruch des Zessionars bzgl. Darlehen und der Zahlungsanspruch bzgl. Zinsen ist vorbehaltlich Ziffer 6. und soweit zwischen Zessionar und keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, unverzüglich nach wirksamem Vollzug der Wandlung zur Zahlung fällig.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von oder Ablehnung mangels Masse;

Beschluss der Liquidation von oder Erhebung der Auflösungsklage.


Wandlung

Der Investor ist verpflichtet, das Darlehen nebst bis zum Zeitpunkt der Wandlungserklärung aufgelaufener Zinsen nach Wahl von

in Geschäftsanteile an oder

in Anteile an einem der mit verbundenen Unternehmen (jeweils „Zielgesellschaft“) umzuwandeln.

Die Wandlungserklärung ist in einem von bzw. von der Zielgesellschaft zur Verfügung gestellten Formular bis spätestens zum in der entsprechenden, gesetzlich erforderlichen Form abzugeben. Der Investor kann das entsprechende Formular bei anfordern.

Die Wandlung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Wandlung bis spätestens geschaffen wurden, insbesondere - soweit erforderlich - die Gesellschafterversammlung von bzw. die zuständigen Gremien der Zielgesellschaft den Bedingungen für eine wirksame Wandlung zugestimmt, insbesondere eine Kapitalerhöhung und die Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile beschlossen haben.

Für den Fall, dass spätestens am die Bedingungen gemäß Ziffer 4.1 und 4.2 erfüllt sind, wird das Darlehen nebst Zinsen in der nächsten Finanzierungsrunde in Anteile an oder an der Zielgesellschaft umgewandelt. Der Wert der ausgegebenen Anteile bemisst sich auf Grundlage der Bewertung der ( und mit verbundene Unternehmen) in der nächsten Finanzierungsrunde. Der Investor erhält einen Rabatt von % auf den Anteilswert.

Zur ggf. notwendigen Währungsumrechnung wird der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Abtretung des Darlehensrückzahlungsanspruchs an den Zessionar zugrunde gelegt.

Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass die Wandlung eine Werthaltigkeitsbescheinigung erfordern kann, welche durch einen Sachverständigen ausgestellt werden muss. wird diese Bescheinigung für sich selbst und ggf. für die Zielgesellschaft auf eigene Kosten einholen.

Die Gewährung neuer Geschäftsanteile erfolgt jeweils gegen Sacheinlage (Abtretung der Darlehensforderung nebst Zinsen des Investors) zu deren jeweiligem Nennwert.

Anstelle des Rechts auf Rückzahlung des Darlehens und Zahlung der Zinsen ist der Investor an bzw. an der Zielgesellschaft mit einer Einlage gemäß Ziffer 4.3. beteiligt.


Sicherung

Die Darlehensgewährung erfolgt ohne Gewährung von Sicherheiten.


Qualifizierter Rangrücktritt

Ist das Darlehen auf dem Konto von eingegangen, ist die Rückzahlung des Darlehens sowie die Zahlung der Zinsen und eventueller weiterer Nebenforderungen solange und soweit ausgeschlossen, wie zum Zeitpunkt der Fälligkeit aller Darlehen aus diesem Angebot sowie der Zinsen und eventueller weiterer Nebenforderungen

im Falle der Liquidation oder der Insolvenz von die Ansprüche von sämtlichen gegenwärtigen und künftigen vorrangigen Gläubigern (z. B. finanzierende Banken, die öffentliche Hand) aus dem Vermögen von noch nicht erfüllt worden sind, oder

die Insolvenz von durch die Erfüllung der Ansprüche des Investors und aller anderen gleichrangigen Darlehensgeber aus dem Darlehen herbeigeführt wird. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Leistungen auf alle Darlehen aus diesem Angebot eine rechtliche Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung von im Sinne der §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung (InsO) auslösen.

Der Investor verpflichtet sich folglich nach lit. a) sowohl im Liquidationsverfahren wie auch im Insolvenzverfahren Befriedigung erst zu verlangen, wenn die Forderungen sämtlicher vorrangiger Gläubiger befriedigt sind. Das bedeutet somit, dass der Investor mit seinen Ansprüchen auf Rückzahlung des Darlehens und auf Zahlung der Zinsen sowohl im Liquidations- wie auch im Insolvenzverfahren im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen anderer Gläubiger von (somit Zinsforderungen und Säumniszuschläge, Insolvenzverfahrenskosten, Geldsanktionen, Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung und Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens sowie Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen) tritt. Der Investor kann bzw. wird somit erst nach sämtlichen Gläubigern von befriedigt werden.

Auch vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet sich der Investor nach lit. b), seine Ansprüche nicht geltend zu machen, wenn durch die Geltendmachung bei ein o. g. Insolvenzgrund (rechtliche Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung) herbeigeführt wird (sog. zeitlich unbegrenzte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Der Investor ist sich darüber bewusst, dass hierdurch sämtliche Ansprüche aus dem Darlehen (inkl. Zinsen) bereits außerhalb des Insolvenzverfahrens für unbeschränkte Dauer nicht mehr durchsetzbar sein können.

Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner () nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit wird daher durch eine Gegenüberstellung von Zahlungsmitteln und Zahlungsverpflichtungen ermittelt. Laut dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 88/1) liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen und die Liquiditätslücke auf unter 10 Prozent zurückzuführen.

Um festzustellen, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wird eine Liquiditätsbilanz zu einem bestimmten Stichtag erstellt. In die zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufzustellende Liquiditätsbilanz sind auf der Aktivseite neben den verfügbaren Zahlungsmitteln die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel einzubeziehen und zu den am Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten sowie den innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten in Beziehung zu setzen. Ergibt sich aus der Liquiditätsbilanz, dass die Liquiditätslücke 10 Prozent der gesamten fälligen Verbindlichkeiten oder mehr beträgt, liegt Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vor.

Darüber hinaus kann die Zahlungsunfähigkeit widerlegbar vermutet werden, wenn aus dem Gesamtverhalten des Schuldners () für Außenstehende erkennbar ist, dass dieser seine Zahlungen eingestellt hat (z. B. durch wiederholt nicht eingehaltene Zahlungszusagen, Pfändungen, Vollstreckungen).

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 18 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner () voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt deren Fälligkeit zu erfüllen. Das ist der Fall, wenn der Schuldner () zu einem in der Zukunft liegenden Prognosezeitpunkt unfähig sein wird, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zahlungspflichten zu begleichen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit erfordert somit eine Prognose der künftigen Liquiditätslage.

Die Feststellung erfolgt mit Hilfe eines Finanzplans (Liquiditätsplans). In diesem werden die erwarteten prognostizierten Ein- und Auszahlungen für einen gewissen Zeitraum abgebildet. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung. Die erforderliche Mindestwahrscheinlichkeit muss dabei über 50 % liegen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund setzt einen Insolvenzantrag des Schuldners () voraus.

Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners () die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Ob das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten deckt, wird mittels der Aufstellung eines Überschuldungsstatus festgestellt, in dem die Aktiva den Passiva jeweils bewertet zu Liquidationswerten gegenübergestellt werden. Ergibt sich anhand des Überschuldungsstatus eine rechnerische Überschuldung, liegt der Insolvenzgrund der Überschuldung nur dann vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Dies wird im Rahmen einer Fortführungsprognose ermittelt, die aus einer zukunftsorientierten Kostendeckungsrechnung besteht, aus der sich ergibt, ob der Schuldner () im laufenden und folgenden Geschäftsjahr imstande ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Deckt das Vermögen des Schuldners () die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr und ist die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich, liegt eine Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung vor.

Im Fall der Nachrangigkeit gemäß Ziffer 6.1 dürfen die Zinsen und die Tilgung des Darlehens nur aus Einkünften, Liquiditätsüberschüssen und sonstigem die Verbindlichkeiten von übersteigenden freien Vermögen von geleistet werden.

Die Nachrangigkeit gemäß Ziffer 6.1 schließt die Aufrechnung sowohl mit Forderungen von gegen Forderungen des Investors als auch mit Forderungen des Investors gegen Forderungen von aus.

Erhält der Investor trotz der Nachrangigkeit gemäß Ziffer 6.1, auch im Wege der Aufrechnung gemäß Ziffer 6.3 eine Leistung aus dem Darlehen, hat er diese ungeachtet anderer Vereinbarungen an zurückzugewähren.

Sämtliche nachrangigen Darlehen aus diesem Beteiligungsangebot sind im Verhältnis untereinander und auch im Verhältnis zu anderen nachrangigen Darlehen aus anderen Beteiligungsangeboten jeweils gleichrangig.


Abtretbarkeit dieses Vertrages

Weder dieser Vertrag noch irgendein Recht, Rechtsmittel oder eine sonstige Verpflichtung oder Verbindlichkeit, die sich aus diesem Vertrag ergibt, ist durch eine der Parteien ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei abtretbar. Vom Zustimmungsvorbehalt ausgenommen sind Abtretungen an und die Zielgesellschaft.


Mitteilungen

Sämtliche Mitteilungen oder Nachrichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag haben schriftlich, per Telefax oder E-Mail zu erfolgen.

Die Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse des Investors und von für sämtliche Mitteilungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind wie folgt:

:
Adresse:
Fax:
E-Mail:

:
Adresse: 13 Mellisa Spurs, East Sean, KT6 5DX
Fax:
E-Mail:


Vollmacht

Zur Durchführung der Wandlung gemäß Ziffer 4. wird der Investor eine Vollmacht erteilen. Das Vollmachtsformular ist diesem Vertrag als Annex A beigefügt.


Schlussbestimmungen

Die Kosten für die Erstellung, den Abschluss oder die Umsetzung dieses Vertrages trägt .

Der Inhalt dieses Vertrages ist von den Parteien vollständig vertraulich zu behandeln; er darf jedoch offengelegt werden gegenüber Angestellten, Investoren oder Beratern der jeweiligen Partei, die einer vergleichbaren Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der jeweils anderen Partei unterliegen, oder gegenüber Steuer- und anderen Behörden, soweit dies rechtlich erforderlich ist.

Alle Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss zwischen und dem Investor im Zusammenhang mit diesem Vertrag getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Falls eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig ist oder wird, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.


Die Parteien bestätigen mit ihrer nachfolgenden Unterzeichnung, dass sie diese Vollmacht inhaltlich verstanden haben und sich an die hierin festgelegten Bedingungen halten werden.

[ Kein(e) Unterzeichner zugewiesen ]
Ausständig
[ Kein(e) Unterzeichner zugewiesen ]
Ausständig

Annex A – Vollmacht

Vollmacht zur Wandlung des Darlehens

Zwischen:
,
mit Sitz in ,
(„Bevollmächtigender“),

und

NexaCloud Ltd.,
mit Sitz in 13 Mellisa Spurs, East Sean, KT6 5DX,
vertreten durch den Geschäftsführer ,
(„Bevollmächtigter“),

wird folgende Vollmacht erteilt:

Umfang der Vollmacht

Der Bevollmächtigende ermächtigt hiermit den Bevollmächtigten, das Darlehen in Höhe von EUR nebst bis zum Zeitpunkt der Wandlung aufgelaufener Zinsen gemäß den Bestimmungen des Wandeldarlehensvertrages in Anteile an oder an einer Zielgesellschaft im Sinne von Ziffer 4 des Wandeldarlehensvertrages umzuwandeln.

Der Bevollmächtigte ist insbesondere ermächtigt, alle erforderlichen Erklärungen in Bezug auf die Wandlung abzugeben, insbesondere:

Die rechtsverbindliche Abgabe der Wandlungserklärung gegenüber oder der Zielgesellschaft,

Die Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung und Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile an oder der Zielgesellschaft,

Die Abtretung der Darlehensforderung nebst Zinsen an oder an die Zielgesellschaft als Sacheinlage.


Zustimmung zu Vertragsänderungen

Der Bevollmächtigte ist berechtigt, in Bezug auf die Wandlung im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die für die Umsetzung der Wandlung erforderlich sind.

Änderungen des Wandlungsmechanismus oder der Bedingungen der Kapitalerhöhung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bevollmächtigenden, sofern sie nicht bereits durch den Wandeldarlehensvertrag abgedeckt sind.


Dauer der Vollmacht

Diese Vollmacht tritt mit Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zum oder bis zur vollständigen Wandlung des Darlehens in Anteile gültig.

Die Vollmacht erlischt automatisch, wenn die Wandlung gemäß den Bestimmungen des Wandeldarlehensvertrages unwiderruflich abgeschlossen wurde.

Der Bevollmächtigende kann die Vollmacht nur aus wichtigem Grund widerrufen. Ein Widerruf muss schriftlich erfolgen und wird erst wirksam, wenn er dem Bevollmächtigten und zugegangen ist.


Unwiderruflichkeit und Bindungswirkung

Der Bevollmächtigende erklärt, dass diese Vollmacht unwiderruflich ist, soweit dies rechtlich zulässig ist, um die Durchführung der Wandlung sicherzustellen.

Der Bevollmächtigte handelt ausschließlich im Interesse des Bevollmächtigenden und verpflichtet sich, alle Maßnahmen in dessen wirtschaftlich bestem Interesse zu ergreifen.


Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Vollmacht ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Diese Vollmacht unterliegt deutschem Recht.

Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vollmacht ist der Gerichtsstand vereinbart.


Ort, Datum:

[ Kein(e) Unterzeichner zugewiesen ]
Ausständig
[ Kein(e) Unterzeichner zugewiesen ]
Ausständig

Diese Vorlage verwenden

Haftungsausschluss: Der ursprüngliche Ersteller, der Autor dieser Vorlage und die fynk GmbH übernehmen keine Verantwortung für Schäden oder Haftungen, die sich aus der Nutzung dieser Vorlage ergeben könnten. Diese Vorlage stellt keinen Ersatz für juristische Beratung dar, und es wird empfohlen, vor der Nutzung einen Rechtsberater zu konsultieren. Die fynk GmbH, der ursprüngliche Ersteller und der Autor erteilen keine Rechtsberatung und haften nicht für etwaige rechtliche Konsequenzen, die sich aus der Verwendung der Vorlage ergeben könnten.

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Hintergrundinformationen

Wandeldarlehen einfach erklärt

Erfahren Sie, wie Wandeldarlehensverträge funktionieren, wann sie eingesetzt werden sollten und welche Klauseln enthalten sein sollten.

Was ist ein Wandeldarlehensvertrag?

Ein Wandeldarlehensvertrag ist ein Finanzierungsvertrag, bei dem ein Investor einem Unternehmen Geld leiht – mit der Option, das Darlehen später in Eigenkapital (in der Regel Stammaktien) umzuwandeln. Dies geschieht meist in einer künftigen Finanzierungsrunde oder nach Erreichen bestimmter Meilensteine.

Es handelt sich im Grunde um eine Mischform aus klassischem Darlehen und Eigenkapitalinvestition. Der Investor stellt Kapital bereit, typischerweise in einer sehr frühen Phase, in der eine faire Bewertung schwierig ist. Statt einer einfachen Rückzahlung erhält er das Recht, seine Forderung in Unternehmensanteile umzuwandeln. Eine Win-win-Situation: Startups erhalten frühzeitig Kapital, ohne zu früh Anteile abzugeben, und Investoren bekommen die Chance auf zukünftige Gewinne.

Solche Vereinbarungen sind besonders in Startup-Kreisen beliebt. Die Bewertung ist in frühen Phasen oft schwer festzulegen – ein Aufschub ist daher sinnvoll. Gleichzeitig helfen Zinssätze, Rückzahlungsbedingungen und Umwandlungsmechanismen dabei, Risiken und Chancen für beide Seiten auszugleichen.

Wann sollte ein Wandeldarlehensvertrag verwendet werden?

Wandeldarlehen bieten sich an, wenn kurzfristig Kapital benötigt wird, eine Bewertung aber noch nicht festgelegt werden kann. Das ist häufig der Fall in Pre-Seed-, Seed- oder Bridge-Runden, in denen die Finanzkennzahlen noch unsicher sind und die Prognosen eher Annäherungen darstellen.

Sie erhalten schnellen Zugang zu Kapital, ohne sich direkt auf eine Bewertung einigen zu müssen. Die Bewertung wird auf eine spätere Finanzierungsrunde verschoben, wenn Metriken, Traktion und Marktinteresse konkreter sind. Im Gegenzug erhalten Investoren häufig einen Abschlag oder eine Bewertungsschwelle, als Belohnung für das frühe Risiko.

Diese Verträge eignen sich auch gut, wenn:

  • Sie sich zwischen Finanzierungsrunden befinden und eine Zwischenfinanzierung benötigen.
  • Sie schnell handeln wollen, ohne lange zu verhandeln.
  • Ein wichtiges Ereignis bevorsteht (z. B. ein Produktlaunch), das die Bewertung beeinflussen könnte.
  • Sie die Struktur eines Darlehens bevorzugen, aber die Option zur Umwandlung offenlassen wollen.

Wer nutzt Wandeldarlehen gerne? Gründer, Anwälte, Acceleratoren und Frühphasen-Investoren, die eine saubere, standardisierte Möglichkeit suchen, Deals voranzutreiben – ohne auf rechtliche Absicherung zu verzichten.

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Was ist in einem Wandeldarlehensvertrag enthalten?

Es geht darum, Flexibilität mit rechtlicher Präzision auszubalancieren. Diese Punkte sind in der Regel enthalten:

1. Darlehenshöhe und Auszahlung

Diese Klausel definiert, wie viel Kapital bereitgestellt wird, wann es ausgezahlt werden muss und unter welchen Bedingungen. Die Zahlung erfolgt meist in einer Tranche, typischerweise nach Erfüllung bestimmter Abschlussbedingungen wie Genehmigungen oder Unterlagen.

2. Zinsen

Hier wird der Zinssatz des Darlehens und die Art der Verzinsung erklärt. Zinsen werden meist als fester Prozentsatz berechnet und sind entweder am Ende der Laufzeit oder bei vorzeitiger Umwandlung in Eigenkapital fällig.

3. Rückzahlungsbedingungen

Diese Klausel beschreibt, wann und wie das Darlehen zurückgezahlt werden muss – etwa in monatlichen Raten nach einer Karenzzeit, durch eine Einmalzahlung am Ende der Laufzeit oder durch vorzeitige Rückzahlung. Manche Vereinbarungen knüpfen die Rückzahlung an die Geschäftsentwicklung, z. B. durch Abführung von Umsätzen aus einem bestimmten Projekt.

4. Umwandlung in Eigenkapital

Diese Klausel räumt dem Darlehensgeber das Recht ein, den offenen Betrag zu einem vereinbarten Preis in Unternehmensanteile umzuwandeln. Meist wird beschrieben, wie die Umwandlung initiiert wird, ggf. mit Zusatzrechten wie Bonus-Warrants.

5. Bonusaktien und Warrants

Zur Belohnung für das frühe Risiko erhalten Investoren manchmal Bonusaktien bei Vertragsabschluss oder Warrants, die den späteren Erwerb zusätzlicher Aktien ermöglichen. Diese Instrumente steigern die mögliche Rendite bei guter Unternehmensentwicklung.

6. Registrierung und Übertragbarkeit der Aktien

Diese Regelung behandelt Einschränkungen bei der Übertragung der ausgegebenen Aktien laut Wertpapiergesetzen sowie die Bedingungen, unter denen diese aufgehoben werden – z. B. durch Ausnahmen oder Zeitablauf.

7. Vertragsverstöße

Vertragsverstöße (Events of Default) sind Situationen, die den Gläubiger zur sofortigen Rückforderung des Darlehens berechtigen. Dazu zählen Zahlungsverzug, unterlassene Aktienausgabe nach Umwandlung, Insolvenz oder sonstige Vertragsverletzungen.

8. Abschlussbedingungen

Bevor das Darlehen wirksam wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein – z. B. erfolgreiche Due-Diligence-Prüfung durch den Investor oder Genehmigung durch das Board. Diese Klausel stellt sicher, dass der Vertrag erst unter definierten Bedingungen in Kraft tritt.

Vorlage für einen Wandeldarlehensvertrag

Diese Vorlage richtet sich an Frühphasen-Finanzierungen, bei denen ein Darlehen später in Eigenkapital umgewandelt werden kann. Sie wurde konzipiert, um klare, effiziente Transaktionen zwischen Startups und Investoren zu ermöglichen – sei es in einer Seed-Runde oder als Bridge zur Series A.

Enthalten sind alle wichtigen Komponenten: Darlehensbetrag, Zinssatz, Rückzahlungsplan, Umwandlungsrechte, Bonusaktien und Auslöseklauseln. Eine optionale Sicherungsvereinbarung macht die Vorlage auch für besicherte Geschäfte einsetzbar.

Die Vorlage enthält anpassbare Felder, sodass sie schnell an Ihr Unternehmen, Ihre Rechtsordnung und Ihre Finanzierungsbedingungen angepasst werden kann. Ein integriertes Formular zur Umwandlungsanzeige sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Eigenkapitalübertragung.

Wenn Sie diese Vorlage über unsere Vertragsplattform verwenden, sparen Sie noch mehr Zeit. Funktionen wie dynamische Felder, elektronische Signatur und Vertragsredlining helfen, Verhandlungen effizient abzuschließen.

Egal ob Gründer mit Kapitalbedarf oder Investor auf der Suche nach einem strukturierten Einstieg – diese Vorlage bietet eine verlässliche Grundlage, um Deals effizient und sicher abzuschließen.

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FAQs

Was ist der Hauptvorteil eines Wandeldarlehensvertrags?
Der größte Vorteil ist die Flexibilität. Ein Wandeldarlehen ermöglicht es Startups, schnell Kapital aufzunehmen, ohne sofort eine Bewertung verhandeln zu müssen. Für Investoren bietet es die Chance auf späteres Eigenkapital – oft mit Rabatt oder Bonusaktien – und funktioniert kurzfristig dennoch wie ein klassisches Darlehen.
Wie wird ein Darlehen in Eigenkapital umgewandelt?
Die Umwandlung erfolgt normalerweise bei Eintritt eines auslösenden Ereignisses, etwa einer späteren Eigenkapital-Finanzierungsrunde. Der Darlehensgeber wandelt das Darlehen – inklusive aufgelaufener Zinsen – zu einem vorher festgelegten Preis oder mit einem Abschlag auf die nächste Bewertung in Anteile um. Der Vorgang wird durch eine schriftliche Umwandlungsanzeige eingeleitet.
Werden Wandeldarlehen immer umgewandelt oder können sie auch zurückgezahlt werden?
Sie müssen nicht zwangsläufig umgewandelt werden. Die meisten Verträge erlauben dem Unternehmen, das Darlehen in bar zurückzuzahlen, falls der Investor keine Umwandlung wünscht. Manche Verträge enthalten jedoch obligatorische Umwandlungsklauseln, etwa nach einer qualifizierten Finanzierungsrunde.
Sind Wandeldarlehen nur für Startups geeignet?
Auch wenn sie am häufigsten bei jungen Startups eingesetzt werden, können Wandeldarlehen grundsätzlich von jedem Unternehmen genutzt werden, das Kapital aufnehmen möchte, ohne sofort eine Bewertung festzulegen – besonders in schnelllebigen oder innovationsgetriebenen Branchen. Sie sind zudem ein beliebtes Mittel zur Überbrückung zwischen Finanzierungsrunden.
Welche Risiken sollten Gründer beachten?
Gründer sollten die Umwandlungsbedingungen sorgfältig prüfen – insbesondere den Umwandlungspreis, die Bewertungsschwelle und automatische Auslöser. Schlecht strukturierte Verträge können zu übermäßiger Verwässerung oder unerwarteten Beteiligungen führen. Eine rechtliche Prüfung vor Unterzeichnung ist dringend zu empfehlen.

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