Wandeldarlehensvertrag
zwischen
NexaCloud Ltd.,
mit Sitz: 13 Mellisa Spurs, East Sean, KT6 5DX,
diese vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten
Geschäftsführer ,
(„“)
und
,
,
,
(„Investor“)
betreffend
Investition/Privatplatzierung
in
Präambel
strebt den Ausbau ihrer Geschäftstätigkeit an. Zur Finanzierung plant , Wandeldarlehensverträge mit gleichen Bedingungen abzuschließen.
Der Investor beabsichtigt, ein Darlehen zu gewähren.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:
Darlehensgewährung, Zweckbestimmung
Der Investor gewährt hiermit ein Darlehen in Höhe von EUR („Darlehen“) zum Ausbau der Geschäftstätigkeit.
1.2 Der Investor ist verpflichtet, das Darlehen innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Abschluss dieses Vertrages auf folgendes Bankkonto von einzuzahlen:
Bank:
IBAN:
Verzinsung
Das Darlehen wird ab dem Tag der Ausreichung (Eingang auf dem Bankkonto von ) mit einem Jahreszinssatz von % verzinst („Zinsen“). Die Zinsen berechnen sich pro rata temporis, wobei ein Jahr mit genauen Tagen (tatsächliche Tage/360) zugrunde gelegt wird.
Die Zinsen werden
für den Fall, dass die Wandlung nicht vor Ablauf der Festlaufzeit gemäß Ziffer 4. vollzogen wurde, bis zur Beendigung dieses Vertrages berechnet,
oder
für den Fall, dass die Wandlung gemäß Ziffer 4. vor Ablauf der Festlaufzeit vollzogen wurde, bis zum Tag der Wandlungserklärung berechnet.
Die Zinsen sind gemäß Ziffer 3.2 zur Zahlung fällig.
Fällt die Beendigung dieses Vertrages auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag in ist, gilt der nächstfolgende Bankarbeitstag für sämtliche Zwecke dieses Vertrages als Datum der Beendigung.
Laufzeit, Kündigung
Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, hat dieser Vertrag eine Festlaufzeit bis zum [Datum] („Festlaufzeit“).
Für den Fall, dass die Wandlung gemäß Ziffer 4. vor dem Ablauf der Festlaufzeit vollzogen wird, endet dieser Vertrag automatisch zum Zeitpunkt der wirksamen Wandlung gemäß Ziffer 4.
Bei Beendigung dieses Vertrages, ohne dass eine Wandlung gemäß Ziffer 4. vollzogen wurde, hat der Investor vorbehaltlich Ziffer 6. einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen.
Der Rückzahlungsanspruch bzgl. Darlehen und Zinsen ist vorbehaltlich Ziffer 6. Tage nach Beendigung dieses Vertrages zur Zahlung fällig.
Mit wirksamem Vollzug der Wandlung inkl. Abtretung der Darlehensforderung nebst Zinsen an bzw. an die Zielgesellschaft (jeweils auch „Zessionar“) gemäß Ziffer 4. geht der Rückzahlungsanspruch bzgl. Darlehen und Zahlungsanspruch bzgl. Zinsen, soweit dieser abgetreten wurde, auf den Zessionar über.
Der Rückzahlungsanspruch des Zessionars bzgl. Darlehen und der Zahlungsanspruch bzgl. Zinsen ist vorbehaltlich Ziffer 6. und soweit zwischen Zessionar und keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, unverzüglich nach wirksamem Vollzug der Wandlung zur Zahlung fällig.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von oder Ablehnung mangels Masse;
Beschluss der Liquidation von oder Erhebung der Auflösungsklage.
Wandlung
Der Investor ist verpflichtet, das Darlehen nebst bis zum Zeitpunkt der Wandlungserklärung aufgelaufener Zinsen nach Wahl von
in Geschäftsanteile an oder
in Anteile an einem der mit verbundenen Unternehmen (jeweils „Zielgesellschaft“) umzuwandeln.
Die Wandlungserklärung ist in einem von bzw. von der Zielgesellschaft zur Verfügung gestellten Formular bis spätestens zum in der entsprechenden, gesetzlich erforderlichen Form abzugeben. Der Investor kann das entsprechende Formular bei anfordern.
Die Wandlung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Wandlung bis spätestens geschaffen wurden, insbesondere - soweit erforderlich - die Gesellschafterversammlung von bzw. die zuständigen Gremien der Zielgesellschaft den Bedingungen für eine wirksame Wandlung zugestimmt, insbesondere eine Kapitalerhöhung und die Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile beschlossen haben.
Für den Fall, dass spätestens am die Bedingungen gemäß Ziffer 4.1 und 4.2 erfüllt sind, wird das Darlehen nebst Zinsen in der nächsten Finanzierungsrunde in Anteile an oder an der Zielgesellschaft umgewandelt. Der Wert der ausgegebenen Anteile bemisst sich auf Grundlage der Bewertung der ( und mit verbundene Unternehmen) in der nächsten Finanzierungsrunde. Der Investor erhält einen Rabatt von % auf den Anteilswert.
Zur ggf. notwendigen Währungsumrechnung wird der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Abtretung des Darlehensrückzahlungsanspruchs an den Zessionar zugrunde gelegt.
Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass die Wandlung eine Werthaltigkeitsbescheinigung erfordern kann, welche durch einen Sachverständigen ausgestellt werden muss. wird diese Bescheinigung für sich selbst und ggf. für die Zielgesellschaft auf eigene Kosten einholen.
Die Gewährung neuer Geschäftsanteile erfolgt jeweils gegen Sacheinlage (Abtretung der Darlehensforderung nebst Zinsen des Investors) zu deren jeweiligem Nennwert.
Anstelle des Rechts auf Rückzahlung des Darlehens und Zahlung der Zinsen ist der Investor an bzw. an der Zielgesellschaft mit einer Einlage gemäß Ziffer 4.3. beteiligt.
Sicherung
Die Darlehensgewährung erfolgt ohne Gewährung von Sicherheiten.
Qualifizierter Rangrücktritt
Ist das Darlehen auf dem Konto von eingegangen, ist die Rückzahlung des Darlehens sowie die Zahlung der Zinsen und eventueller weiterer Nebenforderungen solange und soweit ausgeschlossen, wie zum Zeitpunkt der Fälligkeit aller Darlehen aus diesem Angebot sowie der Zinsen und eventueller weiterer Nebenforderungen
im Falle der Liquidation oder der Insolvenz von die Ansprüche von sämtlichen gegenwärtigen und künftigen vorrangigen Gläubigern (z. B. finanzierende Banken, die öffentliche Hand) aus dem Vermögen von noch nicht erfüllt worden sind, oder
die Insolvenz von durch die Erfüllung der Ansprüche des Investors und aller anderen gleichrangigen Darlehensgeber aus dem Darlehen herbeigeführt wird. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Leistungen auf alle Darlehen aus diesem Angebot eine rechtliche Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung von im Sinne der §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung (InsO) auslösen.
Der Investor verpflichtet sich folglich nach lit. a) sowohl im Liquidationsverfahren wie auch im Insolvenzverfahren Befriedigung erst zu verlangen, wenn die Forderungen sämtlicher vorrangiger Gläubiger befriedigt sind. Das bedeutet somit, dass der Investor mit seinen Ansprüchen auf Rückzahlung des Darlehens und auf Zahlung der Zinsen sowohl im Liquidations- wie auch im Insolvenzverfahren im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen anderer Gläubiger von (somit Zinsforderungen und Säumniszuschläge, Insolvenzverfahrenskosten, Geldsanktionen, Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung und Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens sowie Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen) tritt. Der Investor kann bzw. wird somit erst nach sämtlichen Gläubigern von befriedigt werden.
Auch vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet sich der Investor nach lit. b), seine Ansprüche nicht geltend zu machen, wenn durch die Geltendmachung bei ein o. g. Insolvenzgrund (rechtliche Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung) herbeigeführt wird (sog. zeitlich unbegrenzte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Der Investor ist sich darüber bewusst, dass hierdurch sämtliche Ansprüche aus dem Darlehen (inkl. Zinsen) bereits außerhalb des Insolvenzverfahrens für unbeschränkte Dauer nicht mehr durchsetzbar sein können.
Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner () nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit wird daher durch eine Gegenüberstellung von Zahlungsmitteln und Zahlungsverpflichtungen ermittelt. Laut dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 88/1) liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen und die Liquiditätslücke auf unter 10 Prozent zurückzuführen.
Um festzustellen, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wird eine Liquiditätsbilanz zu einem bestimmten Stichtag erstellt. In die zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufzustellende Liquiditätsbilanz sind auf der Aktivseite neben den verfügbaren Zahlungsmitteln die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel einzubeziehen und zu den am Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten sowie den innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten in Beziehung zu setzen. Ergibt sich aus der Liquiditätsbilanz, dass die Liquiditätslücke 10 Prozent der gesamten fälligen Verbindlichkeiten oder mehr beträgt, liegt Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vor.
Darüber hinaus kann die Zahlungsunfähigkeit widerlegbar vermutet werden, wenn aus dem Gesamtverhalten des Schuldners () für Außenstehende erkennbar ist, dass dieser seine Zahlungen eingestellt hat (z. B. durch wiederholt nicht eingehaltene Zahlungszusagen, Pfändungen, Vollstreckungen).
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 18 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner () voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt deren Fälligkeit zu erfüllen. Das ist der Fall, wenn der Schuldner () zu einem in der Zukunft liegenden Prognosezeitpunkt unfähig sein wird, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zahlungspflichten zu begleichen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit erfordert somit eine Prognose der künftigen Liquiditätslage.
Die Feststellung erfolgt mit Hilfe eines Finanzplans (Liquiditätsplans). In diesem werden die erwarteten prognostizierten Ein- und Auszahlungen für einen gewissen Zeitraum abgebildet. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung. Die erforderliche Mindestwahrscheinlichkeit muss dabei über 50 % liegen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund setzt einen Insolvenzantrag des Schuldners () voraus.
Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners () die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Ob das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten deckt, wird mittels der Aufstellung eines Überschuldungsstatus festgestellt, in dem die Aktiva den Passiva jeweils bewertet zu Liquidationswerten gegenübergestellt werden. Ergibt sich anhand des Überschuldungsstatus eine rechnerische Überschuldung, liegt der Insolvenzgrund der Überschuldung nur dann vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Dies wird im Rahmen einer Fortführungsprognose ermittelt, die aus einer zukunftsorientierten Kostendeckungsrechnung besteht, aus der sich ergibt, ob der Schuldner () im laufenden und folgenden Geschäftsjahr imstande ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Deckt das Vermögen des Schuldners () die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr und ist die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich, liegt eine Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung vor.
Im Fall der Nachrangigkeit gemäß Ziffer 6.1 dürfen die Zinsen und die Tilgung des Darlehens nur aus Einkünften, Liquiditätsüberschüssen und sonstigem die Verbindlichkeiten von übersteigenden freien Vermögen von geleistet werden.
Die Nachrangigkeit gemäß Ziffer 6.1 schließt die Aufrechnung sowohl mit Forderungen von gegen Forderungen des Investors als auch mit Forderungen des Investors gegen Forderungen von aus.
Erhält der Investor trotz der Nachrangigkeit gemäß Ziffer 6.1, auch im Wege der Aufrechnung gemäß Ziffer 6.3 eine Leistung aus dem Darlehen, hat er diese ungeachtet anderer Vereinbarungen an zurückzugewähren.
Sämtliche nachrangigen Darlehen aus diesem Beteiligungsangebot sind im Verhältnis untereinander und auch im Verhältnis zu anderen nachrangigen Darlehen aus anderen Beteiligungsangeboten jeweils gleichrangig.
Abtretbarkeit dieses Vertrages
Weder dieser Vertrag noch irgendein Recht, Rechtsmittel oder eine sonstige Verpflichtung oder Verbindlichkeit, die sich aus diesem Vertrag ergibt, ist durch eine der Parteien ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei abtretbar. Vom Zustimmungsvorbehalt ausgenommen sind Abtretungen an und die Zielgesellschaft.
Mitteilungen
Sämtliche Mitteilungen oder Nachrichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag haben schriftlich, per Telefax oder E-Mail zu erfolgen.
Die Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse des Investors und von für sämtliche Mitteilungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind wie folgt:
:
Adresse:
Fax:
E-Mail:
:
Adresse: 13 Mellisa Spurs, East Sean, KT6 5DX
Fax:
E-Mail:
Vollmacht
Zur Durchführung der Wandlung gemäß Ziffer 4. wird der Investor eine Vollmacht erteilen. Das Vollmachtsformular ist diesem Vertrag als Annex A beigefügt.
Schlussbestimmungen
Die Kosten für die Erstellung, den Abschluss oder die Umsetzung dieses Vertrages trägt .
Der Inhalt dieses Vertrages ist von den Parteien vollständig vertraulich zu behandeln; er darf jedoch offengelegt werden gegenüber Angestellten, Investoren oder Beratern der jeweiligen Partei, die einer vergleichbaren Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der jeweils anderen Partei unterliegen, oder gegenüber Steuer- und anderen Behörden, soweit dies rechtlich erforderlich ist.
Alle Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss zwischen und dem Investor im Zusammenhang mit diesem Vertrag getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Falls eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig ist oder wird, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
Die Parteien bestätigen mit ihrer nachfolgenden Unterzeichnung, dass sie diese Vollmacht inhaltlich verstanden haben und sich an die hierin festgelegten Bedingungen halten werden.
Annex A – Vollmacht
Vollmacht zur Wandlung des Darlehens
Zwischen:
,
mit Sitz in ,
(„Bevollmächtigender“),
und
NexaCloud Ltd.,
mit Sitz in 13 Mellisa Spurs, East Sean, KT6 5DX,
vertreten durch den Geschäftsführer ,
(„Bevollmächtigter“),
wird folgende Vollmacht erteilt:
Umfang der Vollmacht
Der Bevollmächtigende ermächtigt hiermit den Bevollmächtigten, das Darlehen in Höhe von EUR nebst bis zum Zeitpunkt der Wandlung aufgelaufener Zinsen gemäß den Bestimmungen des Wandeldarlehensvertrages in Anteile an oder an einer Zielgesellschaft im Sinne von Ziffer 4 des Wandeldarlehensvertrages umzuwandeln.
Der Bevollmächtigte ist insbesondere ermächtigt, alle erforderlichen Erklärungen in Bezug auf die Wandlung abzugeben, insbesondere:
Die rechtsverbindliche Abgabe der Wandlungserklärung gegenüber oder der Zielgesellschaft,
Die Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung und Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile an oder der Zielgesellschaft,
Die Abtretung der Darlehensforderung nebst Zinsen an oder an die Zielgesellschaft als Sacheinlage.
Zustimmung zu Vertragsänderungen
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, in Bezug auf die Wandlung im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die für die Umsetzung der Wandlung erforderlich sind.
Änderungen des Wandlungsmechanismus oder der Bedingungen der Kapitalerhöhung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bevollmächtigenden, sofern sie nicht bereits durch den Wandeldarlehensvertrag abgedeckt sind.
Dauer der Vollmacht
Diese Vollmacht tritt mit Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zum oder bis zur vollständigen Wandlung des Darlehens in Anteile gültig.
Die Vollmacht erlischt automatisch, wenn die Wandlung gemäß den Bestimmungen des Wandeldarlehensvertrages unwiderruflich abgeschlossen wurde.
Der Bevollmächtigende kann die Vollmacht nur aus wichtigem Grund widerrufen. Ein Widerruf muss schriftlich erfolgen und wird erst wirksam, wenn er dem Bevollmächtigten und zugegangen ist.
Unwiderruflichkeit und Bindungswirkung
Der Bevollmächtigende erklärt, dass diese Vollmacht unwiderruflich ist, soweit dies rechtlich zulässig ist, um die Durchführung der Wandlung sicherzustellen.
Der Bevollmächtigte handelt ausschließlich im Interesse des Bevollmächtigenden und verpflichtet sich, alle Maßnahmen in dessen wirtschaftlich bestem Interesse zu ergreifen.
Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Vollmacht ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Diese Vollmacht unterliegt deutschem Recht.
Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vollmacht ist der Gerichtsstand vereinbart.
Ort, Datum: