Deutschland lockert AVV-Signaturregeln mit BEG IV

Ab Januar 2025 hat Deutschland einen großen Schritt in Richtung digitale Effizienz im Vertragsrecht gemacht. Mit der Einführung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) wurden bestimmte Formerfordernisse für Verträge, einschließlich Auftragsverarbeitungsverträge (AVVs), gelockert. Lesen Sie in diesem Blogbeitrag, was sich geändert hat und wie sich das auf Ihre Verträge auswirkt.

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Eine neue Ära der digitalen Vertragsgestaltung

Am 1. Januar 2025 trat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) in Deutschland in Kraft. Eine seiner bedeutendsten Neuerungen ist die Änderung der Anforderungen an bestimmte Vertragstypen – insbesondere an Auftragsverarbeitungsverträge (AVVs).

Bis vor Kurzem war für diese Verträge in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) erforderlich, um rechtsverbindlich zu sein. Obwohl sicher, sorgte die QES für zusätzliche Hürden in bereits komplexen B2B-Verwaltungsprozessen. Dank BEG IV wird diese Hürde nun abgebaut.

Was sich geändert hat

Früher unterlagen AVVs und ähnliche Verträge den strengen Formvorschriften des deutschen Zivilrechts. Eine QES – das digitale Äquivalent zur handschriftlichen Unterschrift mit notarieller Aufsicht – war häufig notwendig. Dies galt insbesondere für arbeitsrechtliche und datenschutzbezogene Verträge, bei denen rechtliche Sicherheit oberste Priorität hat.

Seit Januar 2025 erlaubt BEG IV nun rechtlich auch einfachere Zustimmungsmethoden wie die „Textform“. Dazu zählen E-Mails, PDFs oder andere lesbare Formate, aus denen die Identität und der Wille der Vertragsparteien klar hervorgehen.

Das Ziel der Bundesregierung ist eindeutig: unnötige Bürokratie abbauen und Organisationen die Digitalisierung ihrer Abläufe erleichtern. Dies betrifft nicht nur AVVs, sondern auch Arbeitsverträge und weitere Geschäftsvereinbarungen, wie die rechtliche Analyse von GVW hervorhebt.

Was das für Sie bedeutet

Für Teams aus Recht, Compliance und operativen Bereichen bedeutet dies eine willkommene Vereinfachung. Warum?

  • Schnellere Abwicklung: Keine Verzögerungen mehr durch QES-Einrichtung oder Genehmigungen. Verträge können so schnell wie per E-Mail abgeschlossen werden.
  • Geringere Kosten: Qualifizierte Signaturen erfordern oft spezielle Tools, Vertrauensdienste und Schulungen. Mit der Textform entfallen viele dieser Kosten.
  • Mehr Flexibilität: Sie können Standardverträge direkt in digitalen Systemen oder Workflows abschließen.
  • Standardisierung & Automatisierung: Dank der neuen Gestaltungsfreiheit lassen sich Vorlagen und Genehmigungslogik nahtlos in Ihre Dokumentenprozesse integrieren.

Integration mit Ihren bestehenden Tools

Wenn Sie in einem vertraglich intensiven Umfeld wie HR, Recht oder Einkauf tätig sind, eröffnen diese Änderungen neue Möglichkeiten für effizientere Workflows.

Moderne Contract-Lifecycle-Management-(CLM)-Lösungen wie fynk sind darauf ausgelegt, sowohl traditionelle als auch neue Formate zu unterstützen. Während fynk weiterhin integrierte QES für besonders sicherheitsrelevante Verträge bietet, unterstützt es auch vereinfachte Textsignaturen – im Einklang mit der neuen Flexibilität durch BEG IV.

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Eine stille Revolution in der Compliance

Auch wenn es sich um eine scheinbar kleine regulatorische Änderung handelt – ihre Auswirkungen sind tiefgreifend. Weniger Bürokratie bedeutet mehr Zeit für strategische Arbeit. Mehr Automatisierung bedeutet weniger Fehler und bessere Kontrolle.

Die digitale Zukunft des Vertragsmanagements war lange in Sichtweite. Mit BEG IV ist sie nun angekommen – und einfacher umzusetzen als je zuvor.

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Bitte beachten Sie, dass keiner der Inhalte in unserem Blog als Rechtsberatung angesehen werden sollte. Wir verstehen die Komplexitäten und Feinheiten rechtlicher Angelegenheiten und so sehr wir uns auch bemühen, unsere Informationen genau und nützlich zu gestalten, können diese nicht den individuellen Rat eines qualifizierten Rechtsanwalts ersetzen.

Tags: #Digitale-Signatur
Veröffentlicht:
Autor: Portrait
Rezvan Golestaneh

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