Hinweis: Dieser Influencer-Marketingvertragsentwurf eignet sich für Unternehmen, die entweder direkt mit einem Influencer oder mit der Agentur eines Influencers einen Vertrag zur Bewerbung von Waren, Dienstleistungen oder Marken ihres Unternehmens in Social-Media-Kanälen schließen wollen. Es handelt sich um einen groben Entwurf, der noch auf den Einzelfall angepasst werden muss. Besonderes Augenmerk sollte auf den Einzelauftrag gelegt werden. Hier werden die Leistungen des Influencers konkretisiert, die Werbedauer und ggf. die Anzahl der gesponserten Inhalte festgelegt, etc.
ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ist eine führende Wirtschaftsrechtskanzlei mit jahrelanger Erfahrung im Bereich des Online-Marketings. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und Verhandlung der Marketingverträge und allgemein bei Ihrer Werbe-Strategie.
Influencer-Marketingvertrag
Zwischen der
NexaCloud Ltd.
13 Mellisa Spurs
East Sean
KT6 5DX
− im Folgenden: „Unternehmen” −
und
- im Folgenden: „Influencer” -
- im Folgenden gemeinsam „Parteien” -
Präambel
Die Parteien beabsichtigen, zur Förderung des Werbewertes des Unternehmens und seiner Produkte und zur Erhöhung der Reichweite des Influencers zusammen zu arbeiten. Der Influencer wird hierzu für das Unternehmen Inhalte wie z.B. Kommentare, Videos, etc. (nachfolgend: „Inhalte“) in Social-Media-Kanälen des Influencers und des Unternehmens in eigener Verantwortung produzieren, veröffentlichen, bewerben und ggf. weitere Werbeleistungen für das Unternehmen erbringen.
Auf der Grundlage dieses Vertrages werden die Parteien für die einzelnen Inhalte einen Einzelauftrag abschließen, der den konkreten Inhalt und die Durchführung der jeweiligen Inhalte näher regelt (im Folgenden: „Einzelauftrag“). Das Unternehmen ist jedoch nicht zu der Vergabe von Einzelaufträgen oder einer bestimmten Anzahl von Einzelaufträgen verpflichtet.
Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand; Einzelauftrag
Der Influencer versichert, folgende Konten bzw. Profile auf den nachfolgenden Social Media-Plattformen zu besitzen und für die nachfolgenden Werbeleistungen zur Verfügung zu stellen:
[ ] Sonstige: |
Der Influencer wird in der Zielgruppe der als wahrgenommen. Dem Influencer ist bewusst, dass er auf dieser Grundlage von dem Unternehmen beauftragt wird und er verpflichtet sich, diesem Image in der Zielgruppe gerecht zu werden.
Der Influencer produziert, veröffentlicht und bewirbt nach Maßgabe des Einzelauftrages und in Absprache mit dem Unternehmen Kommentare, Videos, Fotos (Inhalte) in den nachfolgenden Profilen zum Zwecke der Bewerbung von Waren, Dienstleistungen oder Marken des Unternehmens. Dabei handelt er sowohl wirtschaftlich wie auch redaktionell in eigener Verantwortung.
Soweit nicht anders im Einzelauftrag bestimmt, wird der Influencer den Firmennamen des Unternehmers und die Marke des präsentierten Produkts bzw. der präsentierten Dienstleistung in jedem im Rahmen dieses Vertrages veröffentlichten Inhalt erwähnen und zu der Website des Unternehmens verlinken.
Im Rahmen des Einzelauftrages werden die inhaltlichen und technischen Einzelheiten des jeweiligen Inhaltes einschließlich der Dauer der Veröffentlichung der Inhalte festgelegt. Soweit nicht anders im Einzelauftrag geregelt, verpflichtet sich der Unternehmer, den Influencer mit einer Frist von mindestens 15 Werktagen vor der geplanten Veröffentlichung der Inhalte zu instruieren.
Soweit nicht anders im Einzelauftrag vereinbart, verpflichtet sich der Influencer, die Beiträge zu Zeiten zu veröffentlichen, in denen nach Einschätzung des Influencers seine Follower die meisten Inhalte wahrnehmen.
§ 2 Abnahme der Inhalte
Soweit nicht anders im Einzelauftrag vereinbart, nimmt das Unternehmen die Inhalte vor Veröffentlichung ab. Das Unternehmen ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Inhalte mangelfrei sind.
Die Abnahme erfolgt durch entsprechende Mitteilung an den Influencer in Textform.
Eine Veröffentlichung der Inhalte darf erst nach Abnahme der Inhalte durch das Unternehmen erfolgen.
§ 3 Entgelt, Fälligkeit
Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Influencer für jeden Inhalt ein pauschales Entgelt von zzgl. Umsatzsteuer.
Etwaige Reise-, Übernachtungs- oder Verpflegungsaufwendungen sind mit der Pauschale abgegolten.
Der Influencer stellt dem Unternehmen monatlich eine Rechnung über die erstellten und veröffentlichten Inhalte. Rechnungen können von dem Influencer in elektronischer Form gestellt werden.
Das Entgelt wird mit Abnahme und zwei Wochen nach Zugang der Rechnung des Influencers zur Zahlung fällig.
§ 4 Veränderung und Löschung von Inhalten
Eine vorübergehende oder dauerhafte Änderung, das Verbergen, die Ergänzung oder Löschung bereits veröffentlichter Inhalte und Hashtags ist nur mit vorheriger Einwilligung beider Parteien in Textform zulässig.
Sollte die Social-Media-Plattform einen Inhalt sperren, löschen oder verändern, ist der Influencer verpflichtet, das Unternehmen hierüber unverzüglich zu informieren. Der Influencer wird nach Rücksprache mit dem Unternehmen die erforderlichen Schritte (einschließlich Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der Plattform, ggf. Anpassung des Inhalts, etc.) unternehmen, damit der Inhalt schnellstmöglich wieder veröffentlicht wird.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist das Unternehmen jederzeit berechtigt, vom Influencer die Löschung oder Änderung der veröffentlichten Inhalte zu verlangen. Er ist weiter berechtigt, auf die weitere Leistungserbringung durch den Influencer zu verzichten. In diesem Fall bleibt der Vergütungsanspruch des Influencers bestehen. Das Recht zur Kündigung gemäß § 10 dieses Vertrages bleibt unberührt.
§ 5 Informationspflichten des Influencers
Der Influencer wird das Unternehmen über seine Veröffentlichungen und den Erfolg der Veröffentlichungen in regelmäßigen Abständen informieren. Insbesondere liefert der Influencer dem Unternehmer spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Veröffentlichung per E-Mail Links der veröffentlichten Inhalte, Screenshots aus den jeweiligen Social-Media-Kanälen, die auch den Kontext der Inhalte darstellen.
§ 6 Pflichten des Influencers bezüglich der Inhalte, Freistellung
Dem Influencer ist bekannt, dass er von dem Unternehmen eine Gegenleistung für die Darstellung der Inhalte erhält. Nach der Rechtsprechung handelt es sich daher um Werbung, die als solche in Social-Media-Kanälen eindeutig zu kennzeichnen ist. Der Influencer verpflichtet sich, jeden Inhalt als Werbung nach den gesetzlichen Vorschriften des UWG, des Rundfunk-Staatsvertrages, der Presse- und Mediengesetze und weiterer relevanter Vorschriften zu gestalten und zu kennzeichnen. Bei Tap Tags sind insbesondere eindeutige Kennzeichnungen mit „Werbung“ bzw. „Anzeige“ direkt in dem Tap Tag bzw. an der Verlinkung zu Drittseiten anzubringen.
Der Influencer ist für die ordnungsgemäße und rechtmäßige Gestaltung der Inhalte (insbesondere nach Strafrecht, Persönlichkeitsrecht, Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Designrecht, etc.) und deren Kennzeichnung als Werbung allein verantwortlich und haftet im Innenverhältnis zum Unternehmer für rechtswidrige Inhalte sowie fehlende oder fehlerhafte Werbekennzeichnungen.
Der Influencer ist zudem verpflichtet, die Verhaltensregeln und inhaltliche Anforderungen an die Inhalte der jeweils verwendeten Social-Media-Plattformen zu beachten.
Verstößt der Influencer schuldhaft gegen eine der Verpflichtungen in den o.g. Absätzen 1 bis 3 und wird das Unternehmen deshalb von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Influencer das Unternehmen von sämtlichen Ansprüchen und Kosten, einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung, auf erstes Anfordern frei. Das Unternehmen wird den Influencer über eine Inanspruchnahme Dritter unverzüglich informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Influencer stellt dem Unternehmen unverzüglich sämtliche zur Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Weitere oder weitergehende Schadensersatzansprüche des Unternehmens bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die Regelungen dieses § 6 gelten nicht, soweit die Rechtswidrigkeit von Inhalten oder deren fehlerhafte oder fehlende Kennzeichnung allein auf eine Vorlage, auf Inhalte oder sonstige Informationen zurückzuführen ist, die von dem Unternehmen selbst stammen.
§ 7 Überlassung von Mustern und Informationen/Daten
Das Unternehmen wird dem Influencer außerdem Informationen, Bild-, Text- und Werbematerial zu dem jeweiligen Produkt, der Dienstleistungen oder der Marken zur Verfügung stellen. Diese Daten und Informationen sind nach Beendigung des Vertrages nach Wunsch des Unternehmens entweder zu vernichten oder dem Unternehmen zurück zu geben.
§ 8 Exklusivität
Das Unternehmen ist jedoch darin frei, neben dem Influencer weitere Dritte mit Influencer-Marketing-Leistungen zu beauftragen.
§ 9 Laufzeit des Vertrages, Kündigung
Der Vertrag wird zunächst für eine feste Laufzeit von geschlossen. Soweit der Vertrag nicht von einer der Parteien mit einer Frist von zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird, schließt sich eine weitere Vertragsperiode von einem Jahr an.
Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt den Parteien vorbehalten. Auf Seiten des Unternehmens liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Influencer dem Image in seiner Zielgruppe auch nach entsprechender Aufforderung durch das Unternehmen nicht mehr gerecht wird (vgl. § 1 Abs. 2) oder trotz erfolgloser Abmahnung gegen eine der Verpflichtungen aus § 6 Abs. 1 bis 3 wiederholt verstößt.
§ 10 Rechte an Inhalten
Die im Rahmen der Vertragsdurchführung von dem Influencer erstellten Inhalte stehen dem Unternehmen zu. Der Influencer räumt dem Unternehmen das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die erstellten Inhalte in allen denkbaren Nutzungsarten zum Zwecke der Werbung für das Unternehmen, seiner Produkte, Dienstleistungen oder Marken zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung, Verbreitung, Bearbeitung, Übersetzung, Sendung und jegliche weitere Nutzung der Inhalte off- wie online.
Die Parteien werden im Einzelauftrag festlegen, wenn für urheberrechtlich relevante Inhalte ein Urhebervermerk angebracht werden soll.
§ 11 Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, die ihnen jeweils im Rahmen des Vertrages überlassenen Daten und Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet worden sind oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellen (insbesondere auch Inhalte dieses Vertrages, Inhalte oder Einzelheiten zu Werbekampagnen, etc.), vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich für die Erbringung der vertraglichen Leistungen zu verwenden. Jedwede andere Nutzung bedarf der vorherigen Einwilligung in Textform (z.B. E-Mail) der jeweils anderen Partei, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Auftraggeber über den Vertragsgegenstand und die Dokumentation frei verfügen kann. Die erlaubten Handlungen nach § 3 GeschGehG und die Ausnahmen von der Geheimhaltungsverpflichtung im Sinne des § 5 GeschGehG bleiben unberührt.
Die Verpflichtung zum Stillschweigen erstreckt sich auch auf alle Mitarbeiter oder sonstigen Beauftragten der Parteien. Die Parteien verpflichten sich, auch diesen Personen diesem § 11 entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen aufzuerlegen.
Beide Vertragsparteien handeln gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Datenschutzgesetze.
§ 12 Gewährleistung und Haftung
Für den Influencer gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen.
§ 13 Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Schlussbestimmungen
Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts sowie des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Ist der Influencer ein Verbraucher (§ 13 BGB), sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in denen der Influencer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese dem Influencer einen weitergehenden Schutz bieten.
Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen der Parteien sind nur dann wirksam, wenn sie durch das Unternehmen schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Abrede, auf die Schriftform zu verzichten.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.