German Standards Setting Institute
ZUSATZVEREINBARUNG ZUM MOBILEN ARBEITEN
zwischen
NexaCloud Ltd.
13 Mellisa Spurs
East Sean
KT6 5DX
- „Arbeitgeber“ -
und
- „Arbeitnehmer“ -
Nach Ihrem Arbeitsvertrag ist ein mobiles Arbeiten an anderen Orten innerhalb zu möglich, sofern betriebliche Interessen der Arbeitgeber dem nicht entgegenstehen. In Ergänzung zum Arbeitsvertrag soll diese Zusatzvereinbarung zum mobilen Arbeiten („Zusatzvereinbarung“) die Voraussetzungen und Regeln, die für Ihr mobiles Arbeiten gelten, festlegen.
Mobile Arbeit
Mobiles Arbeiten im Sinne dieser Zusatzvereinbarung bedeutet das ortsunabhängige Arbeiten mit mobilen Telekommunikationsmitteln und mobilen EDV-Systemen außerhalb des Betriebs des Arbeitgebers („mobiles Arbeiten“).
Nicht zu mobilem Arbeiten gehören Dienstreisen sowie sonstige Tätigkeiten, die aufgrund der Arbeitsaufgabe außerhalb des Betriebs der Arbeitgeber erbracht werden müssen (z. B. Reise-tätigkeit im Außendienst, Kundenbesuche, Messen).
Allgemeine Rahmenbedingungen
Sie arbeiten auf Ihren eigenen Wunsch hin zu mobil. Dies entspricht maximal pro Woche.
Sie müssen sicherstellen, dass mobiles Arbeiten effizient und störungsfrei mit einer reibungslosen Kommunikation und Information möglich ist, und die übrigen Vorgaben dieser Zusatzvereinbarung jederzeit einhalten.
Sie sind verpflichtet, der Arbeitgeber jeden Wechsel Ihrer Wohnadresse unverzüglich mitzuteilen.
Voraussetzungen für mobile Arbeit
Mobiles Arbeiten setzt voraus, dass
Sie während des mobilen Arbeitens per Telefon, E-Mail und Internet entsprechend den arbeitsvertraglichen Regelungen erreichbar sind, und über eine funktionsfähige Internetverbindung mit ausreichender Geschwindigkeit verfügen,
die arbeitsschutzrechtlichen Voraussetzungen nach Ziffer 4. dieser Zusatzvereinbarung vorliegen,
die übrigen Arbeitsbedingungen für mobiles Arbeiten geeignet sind, etwa für eine erforderliche Kinderbetreuung während der Arbeitszeit gesorgt ist.
Auch wenn Sie grundsätzlich nach dieser Zusatzvereinbarung mobil arbeiten dürfen, sind Sie verpflichtet, gelegentlich oder an bestimmten Tagen im Betrieb zu erscheinen und zu arbeiten, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich sein sollte (etwa bei Meetings, Präsentationen oder sonstigen Vor-Ort-Terminen, Projektarbeit vor Ort, Einarbeitung neuer Team-Mitglieder).
Bei erheblichen Beeinträchtigungen des mobilen Arbeitens während Ihrer Arbeitszeiten (zum Beispiel Ausfall der Internetverbindung oder sonstige technische Störungen, Ausfall der Kinderbetreuung) sind Sie verpflichtet, Ihre Führungskraft unverzüglich zu informieren und mit ihr gemeinsam eine Lösung für Ihre Weiterarbeit zu finden.
Arbeitsschutzrechtliche Voraussetzungen für mobiles Arbeiten
Die Arbeitgeber unterrichtet Sie vor Aufnahme der mobilen Arbeit und danach regelmäßig über mögliche Gefährdungspotentiale des mobilen Arbeitens und geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere über die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung sowie die Anforderungen an Bildschirmarbeit und Arbeitsumgebung.
Sie haben gemäß der Unterweisung und den Weisungen der Arbeitgeber im Rahmen Ihrer Möglichkeiten für Ihre Sicherheit und Gesundheit bei der mobilen Arbeit selbst Sorge zu tragen und Ihre Arbeitsumgebung so einzurichten, dass vom Arbeitsplatz keine gesundheitlichen Gefahren ausgehen. Sobald Sie eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Ihre Sicherheit und Gesundheit feststellen oder befürchten, haben Sie dies Ihrer Führungskraft unverzüglich zu melden.
Mobiles Arbeiten an Orten, die eine erkennbare Sicherheits- oder Gesundheitsgefährdung begründen, ist untersagt. Haben Sie Zweifel daran, sollten Sie dort nicht arbeiten.
Örtliche und zeitliche Vorgaben für mobiles Arbeiten
Sie dürfen grundsätzlich nur innerhalb mobil arbeiten. Außerhalb dürfen Sie nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Zustimmung der Arbeitgeber mobil arbeiten.
Sie stimmen die Zeiten Ihrer Erreichbarkeit mit Ihrer Führungskraft ab. Betriebliche und private Belange sind dabei zu berücksichtigen.
Arbeitszeit und Feiertage
Die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen zu Arbeits- und Pausenzeiten haben Sie auch während des mobilen Arbeitens einzuhalten.
Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und dem Betrieb zählen, wie sonst auch, nicht zur Arbeitszeit. Die Fahrzeiten werden weder vergütet noch werden anfallende Fahrtkosten erstattet.
Es gelten die Feiertage an dem Ort, an dem Sie an dem maßgeblichen Tag Ihre Arbeitsleistung erbringen.
Datenschutz und Datensicherheit, Geschäftsgeheimnis
Aufgrund der besonderen Umstände und Herausforderungen, welche mit der mobilen Arbeit einhergehen, haben Sie besonders auf den Schutz von personenbezogenen Daten, die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und Ihre Verschwiegenheitspflichten zu achten. Zu Ihren Pflichten zählen insbesondere:
Sie müssen die von der Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen gegen den unberechtigten Zugriff oder Einsichtnahme Dritter, einschließlich Familienangehöriger, sichern. Insbesondere müssen Sie nach Möglichkeit auf einen von Dritten nicht ein-sehbaren Arbeitsbereich bzw. Computermonitor achten und einen Blickschutzfilter für Ihren Laptop verwenden. Firmeneigene IT-Systeme und Dokumente dürfen nie unbeaufsichtigt gelassen werden. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes müssen Sie die Bildschirmsperre akti-vieren bzw. sich ausloggen. Papierdokumente müssen so verstaut werden, dass sie vor dem Zugriff und der Einsichtnahme Dritter geschützt sind (z.B. in einem abschließbaren Schrank).
Nicht mehr benötigte vertrauliche Dokumente oder Unterlagen sind in einem Aktenvernichter zu zerkleinern, falls vor Ort vorhanden, oder zur Aktenvernichtung in den Betrieb der Arbeitgeber zu bringen.
Über etwaige Sicherheitsvorfälle haben Sie Ihre Führungskraft unverzüglich zu informieren.
Datenschutz und Datensicherheit richten sich im Übrigen nach den unternehmensinternen Datenschutzbestimmungen sowie arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften.
Zutritts- und Besichtigungsrecht
Im Ausnahmefall werden Sie der Arbeitgeber Zutritt zu Ihrem häuslichen Arbeitsplatz gestatten, soweit die Arbeitgeber daran ein berechtigtes Interesse hat, das Ihr Interesse am Schutz Ihrer Privatsphäre überwiegt. Der Zutritt ist unter Berücksichtigung Ihrer Interessen rechtzeitig im Voraus abzustimmen.
Mit Aufnahme der mobilen Arbeit von zu Hause aus versichern Sie, dass zu diesem Zeitpunkt die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit einem Zutrittsrecht der Gesellschaft einverstanden sind.
Arbeitsmittel und Kosten
Die Arbeitgeber stellt Ihnen für das mobile Arbeiten zur Verfügung.
Sonstige Kosten, die Ihnen durch die mobile Arbeit entstehen (z.B. Miet-, Betriebs-, Energie-, Internet- und Reinigungskosten), sind mit Ihrer Vergütung abgegolten.
Die von der Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (siehe Ziffer 9.1.) und Unterlagen dürfen nicht für private, sondern ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist untersagt. Soweit erforderlich, sind Sie verpflichtet, Vermieter, Familienangehörige, mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen oder sonstige Dritte auf die Eigentumsrechte der Arbeitgeber hinzuweisen und jeglichen Zugriff dieser Personen zu unterbinden.
Die Wartung der Ihnen von der Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel erfolgt durch die Arbeitgeber. Etwaige Störungen, Funktionsbeeinträchtigungen oder Schäden haben Sie uns unverzüglich zu melden und an der Störungsbeseitigung durch die Arbeitgeber bzw. den von ihr beauftragten Technikern nach Aufforderung aktiv mitzuwirken. Sollten die Arbeiten nicht über die Fernwartung durchgeführt werden können, sind Sie verpflichtet, die Arbeitsmittel in den Geschäftsräumen der Arbeitgeber bereitzustellen.
Haftung und Versicherungsschutz
Im Falle der Beschädigung oder des Abhandenkommens von Arbeitsmitteln, die die Gesellschaft Ihnen zur Verfügung gestellt hat, sowie für Schäden, die infolge von Beschädigungen oder des Verlustes von elektronischen Daten auftreten, haften Sie nach den Grundsätzen der Haftungsprivilegierung im Arbeitsrecht. Danach gilt grundsätzlich: Bei leichter Fahrlässigkeit entfällt eine Haftung, bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadensteilung, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften Sie vollumfänglich.
Sie sind verpflichtet, Beschädigungen, Verlust oder sonstige Funktionsbeeinträchtigungen der Arbeitsmittel unverzüglich Ihrer Führungskraft in Textform (E-Mail genügt) anzuzeigen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Es obliegt Ihnen, im eigenen Interesse einen ausreichenden Versicherungsschutz durch Abschluss geeigneter Versicherungen (z. B. private Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Gebäudefeuerversicherung) zu gewährleisten.
Beendigung des mobilen Arbeitens
Der Arbeitgeber ist aus sachlichen Gründen unter Wahrung Ihrer Interessen jederzeit berechtigt, die Ihnen mit dieser Zusatzvereinbarung erteilte Zustimmung zur mobilen Arbeit in vollem Umfang oder teilweise dauerhaft oder vorübergehend zu widerrufen und Sie vermehrt oder ausschließlich auf einem Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers einzusetzen. Soweit es zur Wahrung Ihrer Interessen erforderlich ist, erfolgt ein Widerruf unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist. Ein sachlicher Grund für einen Widerruf durch die Arbeitgeber liegt insbesondere vor, wenn
betriebliche Gründe Ihr Interesse an mobiler Arbeit überwiegen, etwa weil Ihre Präsenz im Betrieb der Arbeitgeber wegen der Änderung Ihrer Aufgaben oder vermehrter Abwesenheiten im Team erforderlich ist,
die Kooperation mit anderen Mitarbeiter/innen, der Geschäftsführung oder Geschäftspartner/innen der Arbeitgeber beeinträchtigt wird,
verhaltens- oder personenbedingte Gründe auf Ihrer Seite dies begründen, etwa weil Sie Ihre Arbeitsleistung bei mobiler Arbeit für einen erheblichen Zeitraum wesentlich schlechter erbringen als bei einer Tätigkeit im Betrieb oder weil Sie in nicht unerheblicher Weise gegen die Regelungen dieser Zusatzvereinbarung oder gegen sonstige, für das mobile Arbeiten relevante arbeitsvertragliche Regelungen verstoßen,
die Einhaltung daten- oder arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist oder daran begründete Zweifel bestehen,
die Aufrechterhaltung der mobilen Arbeit aus rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Arbeitgeber bedeutet.
Die von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel bleiben im Eigentum der Gesellschaft. Der Arbeitgeber kann jederzeit über sie verfügen, sie zurückfordern oder durch andere ersetzen. Im Fall der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses sind Sie zur unverzüglichen Rückgabe an der Arbeitgeber verpflichtet. Bei vollständigem Widerruf der Zustimmung zur mobilen Arbeit sind diejenigen Arbeitsmittel und Unterlagen unverzüglich zurückzugeben, die Sie bei einer Tätigkeit im Betrieb der Arbeitgeber nicht benötigen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht Ihnen daran nicht zu.
Schlussbestimmungen
Nebenabreden zum mobilen Arbeiten außerhalb dieser Zusatzvereinbarung bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Zusatzvereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, soweit sie nicht auf einer individuellen Vereinbarung der Parteien beruhen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Dies bedeutet, dass Ansprüche aus betrieblicher Übung nicht entstehen können.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche Regelung, die dem Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Regelungslücken.
Diese Zusatzvereinbarung unterliegt dem deutschen Recht.