Geheimhaltungsvereinbarung
Zwischen
NexaCloud Ltd.
13 Mellisa Spurs
East Sean
KT6 5DX
(jeweils Empfänger/Offenleger)
und
(jeweils Empfänger/Offenleger)
die Parteien genannt, wird die folgende Geheimhaltungsvereinbarung (Vereinbarung) abgeschlossen.
Präambel
Diese Vereinbarung soll die Vertraulichkeit, der seitens des Offenlegers gegenüber dem Empfänger zur Kenntnis gebrachten vertraulichen Informationen sicherstellen und den potentiellen und/oder bestehenden Geschäftsbeziehungen dienen (Zweck). Restriktivere Geheimhaltungsklauseln der Parteien in künftigen Vereinbarungen haben Vorrang vor dieser Vereinbarung.
Jede Partei fungiert sowohl als Empfänger, wenn sie vertrauliche Informationen der anderen Partei empfängt als auch als Offenleger, wenn sie vertrauliche Informationen der anderen Partei gegenüber offenlegt.
Geheimhaltungspflicht
Der Empfänger verpflichtet sich zur absoluten Geheimhaltung vertraulicher Informationen und zur Verwendung dieser ausschließlich zum vereinbarten Zweck (siehe hierzu Punkt I. „Präambel“). Eine Ausnahme davon besteht für die hundertprozentigen Konzerngesellschaften, Mitarbeiter, Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Anwälte und Wirtschaftsprüfer - ausgenommen Unterauftragnehmer – des Empfängers (legitimierte Dritte) bei kumulativem Vorliegen folgender Voraussetzungen:
Sie wurden vom Empfänger mittels einer schriftlichen Vereinbarung, die mit den wesentlichen Bedingungen dieser Vereinbarung übereinstimmt, dazu verpflichtet, vertrauliche Informationen streng geheim und vertraulich zu halten.
Sie wurden über den vertraulichen Charakter der vertraulichen Informationen informiert.
Sie benötigen die vertraulichen Informationen unbedingt, um dem Zweck zu entsprechen (siehe hierzu Punkt I. „Präambel“).
Der Empfänger hat die vertraulichen Informationen durch geeignete Maßnahmen vor unrechtmäßiger Offenlegung und unbefugtem Zugriff zu schützen. Geeignete Maßnahmen sind Sicherheitsmaßnahmen, die den Anforderungen des Art 32 DSGVO für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und dem Stand der Technik entsprechen.
Vertrauliche Informationen
Diese Vereinbarung bezieht sich auf sämtliche Informationen, die dem Empfänger bereits offenbart wurden oder künftig offenbart werden, unabhängig von der Art ihrer Offenlegung (vertrauliche Informationen).
Zu diesen vertraulichen Informationen gehören insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Erfindungen, Know-how, Geschäftspläne, Produkte, Preisangaben, Präsentationen, Finanzinformationen, aktuelle oder frühere Kundendaten und Kundenlisten, Informationen betreffend die Zusammenarbeit, deren Umsetzung oder die Tatsache, dass Gespräche über eine mögliche Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien stattfinden.
Um als vertrauliche Information klassifiziert zu werden, ist es insbesondere nicht von Bedeutung, ob diese Informationen
als vertraulich, geschützt oder dergleichen bezeichnet oder gekennzeichnet sind,
ob sie entgeltlich erworben wurden,
in welcher Form (Datenträger etc) sie vorliegen oder
ob sie vom Offenleger geschaffen wurden.
Informationen sind ausschließlich dann keine vertraulichen Informationen
wenn sie zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt oder zugänglich waren,
wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt oder zugänglich wurden, dies jedoch nicht auf eine Vertraulichkeitspflichtverletzung zurückzuführen ist,
wenn sie vom oder für den Empfänger unabhängig und ohne Bezugnahme auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen entwickelt werden,
wenn der Empfänger vor Abschluss dieser Vereinbarung nachweislich bereits Kenntnis hatte, es sei denn, diese Kenntnis ist auf eine Vertraulichkeitspflichtverletzung zurückzuführen oder
wenn die Parteien schriftlich vereinbart haben, dass diese Informationen nicht als vertraulich zu behandeln sind (alle vorstehenden Punkte die Ausnahmen).
Das Vorliegen der Ausnahmen muss vom Empfänger bewiesen werden.
Die vorgenannten Ausnahmen gelten nicht für vertrauliche Informationen, nur weil sie von allgemeineren Informationen umfasst sind, welche öffentlich bekannt oder zugänglich sind, welche dem Empfänger von anderen zur Verfügung gestellt wurden oder welche sich bereits in dessen Besitz befinden. Auch fällt eine Kombination von Informationen nicht allein deshalb unter die vorgenannten Ausnahmen, weil einzelne Informationen öffentlich bekannt oder zugänglich sind, dem Empfänger von anderen zur Verfügung gestellt wurden oder sich in dessen früheren Besitz befinden, sondern nur dann, wenn die Kombination als solche öffentlich bekannt oder zugänglich ist, dem Empfänger von anderen zur Verfügung gestellt wurden oder sich in dessen früheren Besitz befinden.
Mitwirkungspflicht
Nimmt der Empfänger oder legitimierte Dritte eine unrechtmäßige Verbreitung oder Nutzung der vertraulichen Informationen wahr, so wird der Empfänger unverzüglich alle notwendigen Schritte einleiten, um dies zu verhindern und den Offenleger zugleich über die unrechtmäßige Verbreitung oder Nutzung sowie die getätigten und geplanten Schritte informieren.
Erhält der (bevollmächtigte) Empfänger eine rechtsverbindliche Aufforderung einer Behörde oder eines Gerichts (ersuchende Behörde) zur Offenlegung der vertraulichen Informationen (Aufforderung), so hat der Empfänger – im gesetzlich zulässigen Rahmen – den Offenleger unverzüglich schriftlich davon zu unterrichten. Die Unterrichtung hat insbesondere eine Aufklärung über die beantragten vertraulichen Informationen, die ersuchende Behörde, die rechtliche Grundlage für die Aufforderung sowie die erteilte Rückmeldung zu enthalten. Sollte es dem Empfänger untersagt sein, den Offenleger zu benachrichtigen, wird er sich tunlichst um eine Aufhebung des Verbots bemühen, sodass der Offenleger so schnell wie möglich an die erforderlichen Informationen kommt. Der Empfänger wird seine Bemühungen dokumentieren, um sie auf Anfrage nachweisen zu können. Für den Fall, dass die Aufforderung personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DSGVO umfasst, hat der Empfänger die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zu prüfen. Insbesondere hat er festzustellen, ob die ersuchende Behörde die Befugnisse zur Stellung einer solchen Aufforderung hat sowie die Aufforderung abzuwehren, wenn Gründe dafürsprechen, dass sie unrechtmäßig ist. Angeforderte personenbezogenen Daten darf der Empfänger erst dann weitergeben, wenn ihn die geltenden Verfahrensvorschriften dazu verpflichten. Der Empfänger verpflichtet sich einstweilige Maßnahmen zu beantragen, um die Wirkungen der Aufforderung auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde in der Sache entschieden hat. Der Empfänger hat die Aufforderung, wenn unumgänglich, mit dem Mindestmaß an Informationen – zu messen an der konkreten Aufforderung – zu beantworten.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Zudem gilt sie auch rückwirkend für Informationen, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung an den Empfänger übermittelt wurden.
Alle Geheimhaltungspflichten bleiben auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung der Parteien oder Wegfall des Zwecks wirksam.
Schutz des geistigen Eigentums
Der Empfänger erhält keinerlei Eigentums- oder Nutzungsrechte, Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechte an den vom Offenleger zur Kenntnis gebrachten vertraulichen Informationen. All diese Rechte verbleiben beim Offenleger. Der Empfänger verpflichtet sich zudem keines dieser Rechte selbst oder durch (legitimierte) Dritte anzumelden.
Haftung
Die Haftung des Offenlegers für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der vertraulichen Informationen wird gemäß den nachstehenden Bedingungen beschränkt.
Die Haftung des Offenlegers wird generell für leicht und grob fahrlässig verursachte Schäden gänzlich ausgeschlossen. Dem Empfänger obliegt der Beweis des Verschuldens, dass der Offenleger seine Pflichten verletzt hat. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, indirekte/mittelbare Schäden und reine Vermögensschäden jedweder Art wird ausgeschlossen.
Allfällige Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Eine Haftung des Offenlegers gegenüber anderen Personen als dem Empfänger wird insbesondere für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass vertrauliche Informationen mit oder ohne schriftliche Zustimmung des Offenlegers vom Empfänger an Dritte weitergegeben werden. Sollte der Offenleger ausnahmsweise gegenüber einem Dritten haften, so gelten die genannten Haftungsbeschränkungen nicht nur im Verhältnis zwischen dem Offenleger und dem Empfänger, sondern auch im Verhältnis zu Dritten in Bezug auf allfällige gegen den Offenleger erhobene Ansprüche. Der Empfänger wird den Offenleger vollkommen schad- und klaglos halten.
Der Offenleger stellt die vertraulichen Informationen „wie übergeben“ zur Verfügung.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung von NexaCloud Ltd. gemäß Art 13, 14 DSGVO ist unter www.test.at/datenschutz abrufbar, wurde übermittelt oder übergeben.
Die Datenschutzerklärung von gemäß Art 13, 14 DSGVO ist unter abrufbar, wurde übermittelt oder übergeben.
Gerichtsstand, anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
Als Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehenden Streitigkeiten - einschließlich Streitigkeiten im Zusammenhang mit deren Verletzung, Beendigung oder Nichtigkeit - zwischen den Parteien, wird das sachlich zuständige Gericht in vereinbart.
Auf diese Vereinbarung findet ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts Anwendung.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind nur einvernehmlich möglich und bedürfen der Schriftform; dasselbe gilt für ein Abgehen von dieser Schriftformerfordernis.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht und alle diesbezüglichen Absprachen zwischen den Parteien ersetzt und zusammenführt.