Vereinbarung
über eine
Auftragsverarbeitung nach Art 28 DSGVO
Der Verantwortliche:
(im Folgenden Auftraggeber)
Der Auftragsverarbeiter:
NexaCloud Ltd.
13 Mellisa Spurs
East Sean
KT6 5DX
(im Folgenden Auftragnehmer)
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand dieses Auftrages ist die Durchführung folgender Aufgaben:
Diese Vereinbarung ist als Ergänzung zum Vertrag zwischen den Parteien vom zu verstehen.
Folgende Datenkategorien werden verarbeitet:
Folgende Kategorien betroffener Personen unterliegen der Verarbeitung:
Dauer der Vereinbarung
Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der schriftlichen Aufträge des Auftraggebers zu verarbeiten. Erhält der Auftragnehmer einen behördlichen Auftrag, Daten des Auftraggebers herauszugeben, so hat er - sofern gesetzlich zulässig - den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren und die Behörde an diesen zu verweisen. Desgleichen bedarf eine Verarbeitung der Daten für eigene Zwecke des Auftragnehmers eines schriftlichen Auftrages.
Der Auftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder diese einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Auftragnehmer aufrecht.
Der Auftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, dass er alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung nach Art 32 DSGVO ergriffen hat (Einzelheiten sind der Anlage /1 zu entnehmen).
Der Auftragnehmer ergreift die technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit der Auftraggeber die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel III der DSGVO (Information, Auskunft, Berichtigung und Löschung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, sowie automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall) innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen kann und überlässt dem Auftraggeber alle dafür notwendigen Informationen. Wird ein entsprechender Antrag an den Auftragnehmer gerichtet und lässt dieser erkennen, dass der Antragsteller ihn irrtümlich für den Auftraggeber der von ihm betriebenen Datenverarbeitung hält, hat der Auftragnehmer den Antrag unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten und dies dem Antragsteller mitzuteilen.
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Art 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten (Datensicherheitsmaßnahmen, Meldungen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person, Datenschutz-Folgeabschätzung, vorherige Konsultation).
Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er für die vorliegende Auftragsverarbeitung ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art 30 DSGVO zu errichten hat.
Dem Auftraggeber wird hinsichtlich der Verarbeitung der von ihm überlassenen Daten das Recht jederzeitiger Einsichtnahme und Kontrolle, sei es auch durch von ihm beauftragte Dritte, der Datenverarbeitungseinrichtungen eingeräumt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, falls er der Ansicht ist, eine Weisung des Auftraggebers verstößt gegen Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten.
Ort der Durchführung der Datenverarbeitung
Datenverarbeitungstätigkeiten werden ausschließlich innerhalb Österreichs durchgeführt.
Sub-Auftragsverarbeiter
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Sub-Auftragsverarbeiter heranzuziehen.
Der Auftragnehmer ist befugt folgende Unternehmen als Sub-Auftragsverarbeiter hinzuziehen:
Firmenname und Sitz | Art der Tätigkeiten |
---|---|
Beabsichtigte Änderungen des Sub-Auftragsverarbeiters sind dem Auftraggeber so rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben, dass er dies allenfalls untersagen kann. Der Auftragnehmer schließt die erforderlichen Vereinbarungen im Sinne des Art 28 Abs 4 DSGVO mit dem Sub-Auftragsverarbeiter ab.
Dabei ist sicherzustellen, dass der Sub-Auftragsverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem Auftragnehmer auf Grund dieser Vereinbarung obliegen.
Kommt der Sub-Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten des Sub-Auftragsverarbeiters.
Der Auftragnehmer kann Sub-Auftragsverarbeiter hinzuziehen.
Er hat den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines Sub-Auftragsverarbeiters so rechtzeitig zu verständigen, dass er dies allenfalls untersagen kann. Der Auftragnehmer schließt die erforderlichen Vereinbarungen im Sinne des Art 28 Abs 4 DSGVO mit dem Sub-Auftragsverarbeiter ab. Dabei ist sicherzustellen, dass der Sub-Auftragsverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem Auftragnehmer auf Grund dieser Vereinbarung obliegen.
Kommt der Sub-Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten des Sub-Auftragsverarbeiters.
Anlage ./1 – Technisch-organisatorische Maßnahmen
Vertraulichkeit
Zutrittskontrolle: Schutz vor unbefugtem Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen durch:
☐ Schlüssel | ☐ Magnet- oder Chipkarten |
☐ Elektrische Türöffner | ☐ Portier |
☐ Sicherheitspersonal | ☐ Alarmanlagen |
☐ Videoanlage | ☐ Einbruchshemmende Fenster/Sicherheitstüren |
☐ Anmeldung beim Empfang mit Personenkontrolle | ☐ Begleitung von Besuchern im Unternehmensgebäude |
☐ Tragen von Firmen-/Besucherausweisen | ☐ Sonstiges: |
Zugangskontrolle: Schutz vor unbefugter Systembenutzung durch:
☐ Kennwörter (einschließlich entsprechender Policy) | ☐ Verschlüsselung von Datenträgern |
☐ Automatische Sperrmechanismen | ☐ Zwei-Faktor-Authentifizierung |
☐ Sonstiges: |
Zugriffskontrolle: Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems durch:
☐ Standard-Berechtigungsprofile auf „need to know-Basis“ | ☐ Periodische Überprüfung der vergebenen Berechtigungen, insb. von admin Benutzerkonten |
☐ Datenschutzgerechte Entsorgung nicht mehr benötigter Datenträger | ☐ Datenschutzgerechte Wiederverwendung von Datenträgern |
☐ Standardprozess für Berechtigungsvergabe | ☐ Sichere Aufbewahrung von Speichermedien |
☐ Protokollierung von Zugriffen | ☐ Clear-Desk/Clear-Screen Policy |
☐ Sonstiges: |
Pseudonymisierung: Sofern für die jeweilige Datenverarbeitung möglich, werden die primären Identifikationsmerkmale der personenbezogenen Daten in der jeweiligen Datenverarbeitung entfernt, und gesondert aufbewahrt.
☐ Ja | x Nein |
Klassifikationsschema für Daten: Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder Selbsteinschätzung (geheim/vertraulich/intern/öffentlich).
☐ Ja | x Nein |
Datenintegrität
Weitergabekontrolle: Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung oder Transport durch:
☐ Verschlüsselung von Datenträgern | ☐ Verschlüsselung von Dateien |
☐ Virtual Private Networks (VPN) | ☐ Elektronische Signatur |
☐ Sonstiges: |
Eingabekontrolle: Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind durch:
☐ Protokollierung | ☐ Dokumentenmanagement |
☐ Sonstiges: |
Verfügbarkeit und Belastbarkeit
Verfügbarkeitskontrolle: Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust durch:
☐ Backup-Strategie (online/offline; on-site/off-site) | ☐ Meldewege und Notfallpläne |
☐ Virenschutz | ☐ Firewall |
☐ Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV, Dieselaggregat) | ☐ Security Checks auf Infrastruktur- und Applikationsebene |
☐ Mehrstufiges Sicherungskonzept mit verschlüsselter Auslagerung der Sicherungen in ein Ausweichrechenzentrum | ☐ Standardprozesse bei Wechsel/Ausscheiden von Mitarbeitern |
☐ Sonstiges: |
Rasche Wiederherstellbarkeit:
☐ Ja | x Nein |
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung
Datenschutz-Management, einschließlich regelmäßiger Mitarbeiter-Schulungen:
☐ Ja | x Nein |
Incident-Response-Management:
☐ Ja | x Nein |
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen:
☐ Ja | x Nein |
Auftragskontrolle: Keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von Art 28 DS-GVO ohne entsprechende Weisung des Auftraggebers durch:
☐ Eindeutige Vertragsgestaltung | ☐ Formalisiertes Auftragsmanagement |
☐ Nachkontrollen | ☐ Vorabüberzeugungspflicht |
☐ Strenge Auswahl des Auftragsverarbeiters (ISO-Zertifizierung, ISMS) | ☐ Sonstiges: |