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Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht ermöglicht es einer berechtigten Person, ein Objekt (meist eine Immobilie) zu den Bedingungen zu erwerben, die ein Dritter mit dem Verkäufer vereinbart hat. Es ist häufig gesetzlich oder vertraglich geregelt und unterliegt bestimmten Voraussetzungen und Fristen.

Was ist das Vorkaufsrecht?

Das Vorkaufsrecht gibt einer bestimmten Person oder Partei das Recht, ein Objekt zu den gleichen Bedingungen zu erwerben, die ein Dritter mit dem Verkäufer ausgehandelt hat. Es handelt sich dabei um ein Sicherungsrecht, das vor allem im Immobilienbereich sowie in Gesellschaftsverträgen von Unternehmen Anwendung findet. Das Vorkaufsrecht kann entweder durch Gesetz (gesetzliches Vorkaufsrecht) oder durch vertragliche Vereinbarung (vertragliches Vorkaufsrecht) eingeräumt werden.

Arten des Vorkaufsrechts

Gesetzliches Vorkaufsrecht

Das gesetzliche Vorkaufsrecht ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es kommt zum Beispiel bei Immobilienverkäufen zum Tragen, wenn eine Kommune oder eine Gemeinde ein Grundstück erwerben möchte, das im öffentlichen Interesse liegt (§ 24 BauGB). Auch Mieter von Wohnraum haben unter bestimmten Bedingungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 577 BGB), wenn die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft wird.

Vertragliches Vorkaufsrecht

Das vertragliche Vorkaufsrecht wird individuell zwischen zwei Parteien vereinbart und kann nahezu jede Art von Kaufgegenstand betreffen, wobei es in der Praxis häufig bei Immobilien- und Unternehmensverkäufen Anwendung findet. In diesem Fall wird das Vorkaufsrecht in einem separaten Vertrag festgehalten, der die Bedingungen und Voraussetzungen der Ausübung klar regelt.

Rechte und Pflichten beim Vorkaufsrecht

Rechte des Vorkaufsberechtigten

Die Person mit einem Vorkaufsrecht hat das Recht, das betreffende Objekt zu denselben Konditionen zu erwerben, die zwischen dem Verkäufer und einem Dritten ausgehandelt wurden. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Vorkaufsberechtigten die Bedingungen des Verkaufs mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob er sein Vorkaufsrecht ausüben möchte.

Pflichten des Verkäufers

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Vorkaufsberechtigten die Informationen über den mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrag mitzuteilen, sobald dieser zustande kommt. Der Verkäufer darf das Objekt erst dann an den Dritten übertragen, wenn der Vorkaufsberechtigte sein Recht entweder nicht ausübt oder die Frist zur Ausübung abgelaufen ist.

Ablauf der Ausübung des Vorkaufsrechts

  1. Mitteilung des Verkaufs: Der Verkäufer muss dem Vorkaufsberechtigten mitteilen, dass er das Objekt an einen Dritten verkauft hat und zu welchen Bedingungen.

  2. Frist zur Ausübung: Der Vorkaufsberechtigte hat in der Regel eine Frist von zwei Monaten (bei Grundstücken nach § 469 Abs. 2 BGB), um sein Vorkaufsrecht auszuüben.

  3. Kaufabschluss: Wenn der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausübt, kommt der Kaufvertrag zu den Bedingungen des Dritten zustande. Falls er sein Vorkaufsrecht nicht ausübt, kann der Verkäufer das Objekt an den Dritten verkaufen.

Häufige Fragen (FAQs)

Was passiert, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird?

Wenn der Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht innerhalb der festgelegten Frist ausübt, erlischt es für diesen Verkaufsfall. Der Verkäufer ist dann frei, das Objekt an den Dritten zu verkaufen.

Kann das Vorkaufsrecht verkauft oder vererbt werden?

Das vertragliche Vorkaufsrecht kann grundsätzlich vererbt oder übertragen werden, wenn dies im Vertrag so festgelegt ist. Das gesetzliche Vorkaufsrecht hingegen ist personengebunden und erlischt, wenn der Berechtigte verstirbt oder auf das Recht verzichtet.

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